Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-5705/2017 • BVGer F-5705/2017 KI-generiert

Schengen Visa Denial Upheld: Insufficient Ties to Home Country

Geschäftsnummer F-5705/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of a Schengen visa for a visitor from Kosovo. The court found that the applicant had not sufficiently demonstrated her intention to return to Kosovo, citing her unemployed status despite claims of working for her brother's business, recent large bank deposits, and the fact that several family members had previously overstayed their visas. The court emphasized that while hosts can provide financial guarantees, they cannot guarantee a visitor's compliance with immigration laws, and the applicant's personal and professional ties to her home country were not strong enough to assure her timely departure from the Schengen area.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 32 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Schengen Visa Denial Upheld: Insufficient Ties to Home Country: The court found that the applicant had not sufficiently demonstrated her intention to return to Kosovo, citing her unemployed status despite claims of working for her brother's business, recent large bank deposits, and the fact that several family members had previously overstayed their visas. The court emphasized that while hosts can provide financial guarantees, they cannot guarantee a visitor's compliance with immigration laws, and the applicant's personal and professional ties to her home country were not strong enough to assure her timely departure from the Schengen area.

Schlagwörter

KI-generiert
Visum Ausreise Widerruf der Aufenthaltsbewilligung enge persönliche Beziehungen Nachweis der Staatenlosigkeit Wohnsitz im Ausland Schengen-Visum | Schengen-Visum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK

This provision is cited as a requirement for third-country nationals to be allowed entry into the Schengen area, specifically referring to valid travel documents.

Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK

This provision is cited as a requirement for third-country nationals to enter the Schengen area, requiring them to demonstrate the purpose and circumstances of their intended stay and possess sufficient financial means.

Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK

This provision is cited as a reason for refusing entry if a third-country national constitutes a danger to public order, internal security, public health, or the international relations of a member state, including the risk of illegal immigration.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d Visakodex

This provision is cited as a requirement for visa applicants to provide proof that guarantees their timely departure from the Schengen area.

Art. 21 Abs. 1 Visakodex

This provision is cited as the basis for assessing the risk of unlawful immigration and the guarantee of timely departure.

Art. 21 Abs. 3 Visakodex

This provision is cited in relation to the assessment of risks, including the guarantee of timely departure.

Art. 32 Visakodex

This provision states that a uniform visa for the entire Schengen area cannot be issued if the entry requirements are not met.

Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK

This provision outlines the exceptions allowing a member state to grant entry even if ordinary entry requirements are not met, for humanitarian reasons, national interest, or international obligations.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex

This provision allows member states to grant entry in exceptional cases if it is deemed necessary for humanitarian reasons, national interest, or due to international obligations.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG

This provision is cited as a requirement for third-country nationals to demonstrate the purpose and circumstances of their intended stay and possess sufficient financial means.

Art. 5 Abs. 2 AuG

This provision requires that timely departure be ensured and that information be provided to assess the intention to leave the Schengen area before the visa expires.

Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG

This provision states that third-country nationals must not be the subject of an entry ban in the Schengen Information System (SIS) and must not pose a threat to public order, internal security, public health, or international relations.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision grants the right to lodge an appeal.

Art. 50 VwVG

This provision relates to the formal requirements for lodging an appeal.

Art. 52 VwVG

This provision concerns the timeliness of lodging an appeal.

Art. 49 VwVG

This provision specifies the grounds for appeal, including the violation of federal law, exceeding or misusing discretionary powers, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, and inappropriateness.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision dictates that the costs of the proceedings shall be borne by the appellants.

Art. 1 ff. VGKE

These provisions regulate the costs and indemnities before the Federal Administrative Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-5705/2017

Urteil vom 2. März 2018

Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien 1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für D._______.

F-5705/2017

Sachverhalt:

A. D._______ (geb. 1990, Staatsangehörige von Kosovo, nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Eingeladene), ersuchte am 10. August 2017 die schweizerische Botschaft in Pristina um Erteilung eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt bei ihren Verwandten und Freunden in der Schweiz.

B. Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 11. August 2017 ab, mit der Begründung, die fristgerechte Ausreise sei nicht hinreichend gesichert.

C. Der gegen diesen Entscheid am 17. August 2017 erhobenen Einsprache von A._______, B._______ und C._______, welche sich als Freunde der Eingeladenen und ihrer Familie bezeichneten (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber), ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie ihr ermöglichen wollen, ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen und Freunde zu besuchen. Die Gesuchstellerin lebe in einer Hausgemeinschaft mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und zwei Schwestern und arbeite im Betrieb ihres Bruders (Familienunternehmen). Die Beschwerdeführenden könnten Gewähr dafür bieten, dass sie die Schweiz innert Frist wieder verlassen würde, da sie ihrer Arbeit und ihren familiären Verpflichtungen in Kosovo wieder nachkommen müsse.

D. Die Einsprache der Beschwerdeführenden wies das SEM – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Botschaft, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellerin aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Aus dem Familienund Lebenspartnerverhältnis könne zwar auf gewisse Verpflichtungen geschlossen werden, welche angesichts der anbegehrten langen Auslandabwesenheit (90 Tage) allerdings wieder zu relativieren seien. Im vorliegenden Fall sei mangels anderer Belege und Umstände davon auszugehen, dass die Ge-

F-5705/2017

suchstellerin keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen liessen.

E. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2017 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Dabei rügten sie im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. So habe die Gesuchstellerin einen Partner, sie kümmere sich um ihre Mutter, die bereits ein gewisses Alter habe, und sei im Betrieb ihres Bruders für die Administration zuständig. Auch habe die Gesuchstellerin schriftlich versichert, in den Kosovo zurückzukehren und ihre Arbeit im Familienbetrieb wieder aufzunehmen (vgl. Beschwerdebeilagen S. 9 f.). Dies habe sie auch in einem Gespräch mit den Beschwerdeführenden erneut bestätigt. Abschliessend hielten die Beschwerdeführenden fest, dass sie auch mit einem 30-tägigen Visum einverstanden wären.

F. Die Vorinstanz spricht sich in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2017 für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin habe die Dauer des geplanten Besuchs mit 90 Tagen angegeben, hingegen seien die Beschwerdeführenden von 30 Tagen ausgegangen. Ferner hätten sie erklärt, die Gesuchstellerin stehe in einem festen Arbeitsverhältnis im Betrieb ihres Bruders. Die Gesuchstellerin habe jedoch im Antragsformular angegeben, sie sei arbeitslos (Ziff. 19). Da keine Unterlagen wie eine Arbeitsbestätigung oder Lohnauszüge nachgereicht worden seien, könnten keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das wirtschaftliche Verhältnis der Gesuchstellerin gezogen werden. Es könne demnach auch nicht von gefestigten beruflichen Verhältnissen der Gesuchstellerin ausgegangen werden.

G. Trotz gewährtem Replikrecht liessen sich die Beschwerdeführenden in der Folge nicht mehr vernehmen.

H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

F-5705/2017

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-

F-5705/2017

gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom

22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).

4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe

F-5705/2017

des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom

15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1

E. 4.4 m.w.H.).

F-5705/2017

4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. ferner für weitere zulässige Ausnahmen Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b SGK).

5.

5.1 Aufgrund ihrer kosovarischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I EG Nr. 539/2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

5.3 Die wirtschaftliche Lage Kosovos erweist sich auch Jahre nach der Anerkennung der Unabhängigkeit als schwierig. Die Arbeitslosigkeit liegt offiziell bei 27,5 % (bei Jugendlichen zwischen 15 und 24 Jahren sogar bei 52,4 %). Allerdings ist das Ausmass informeller Beschäftigungsverhältnisse schwer abzuschätzen. Nach Angaben der kosovarischen Regierung lagen das Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2016 bei 3‘339 Euro und das Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei insgesamt etwa 5,984 Milliarden Euro. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Hauptmotor der Wirtschaft bilden weiterhin die aus dem Ausland fliessenden Transferleistungen, welche nach Angaben der kosovarischen Zentralbank im Jahr 2016 ungefähr

F-5705/2017

691 Millionen Euro umfassten, sowie Investitionen durch private und öffentliche Baumassnahmen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Aussenund Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: Oktober 2017, abgerufen im Februar 2018).

5.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Tendenz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen.

5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatoder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

6.

6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die 27-jährige Gesuchstellerin kinderlos und unverheiratet ist. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände in Kosovo ist nur wenig bekannt. Sie lebt mit ihrer Mutter bzw. ihren Eltern und drei Geschwistern zusammen. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Hingegen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihren Familienangehörigen. Auch der Hinweis in der Beschwerde, wonach sich die Gesuchstellerin um ihre Mutter kümmere, vermag kein solches zu begründen. Die Gesuchstellerin möchte sich 90 bzw. 30 Tage in der Schweiz aufhalten. Folglich ist davon auszugehen, dass sie für die Pflege ihrer Mutter abkömmlich ist. Auch die Angaben zu ihrem Partner sind wenig aussagekräftig. Insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, ob er ebenfalls in Kosovo lebt oder ob die Gesuchstellerin allenfalls eine Partnerschaft auf Distanz pflegt. Mangels weiterer und konkreter Angaben ist

F-5705/2017

jedenfalls nicht davon auszugehen, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin Verpflichtungen bestehen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.

6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin zu. Einem Bankkontoauszug […] kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin über ein Guthaben von 6‘694.70 Euro verfügt (vgl. SEM act. 2 S. 16). In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass die drei dokumentierten Einzahlungen vom 19. Juli, vom

21. Juli sowie vom 24. Juli 2017 relativ zeitnah zum Visumsgesuch vorgenommen wurden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, könnte es sich bei den Einzahlungen um Unterstützungsbeiträge handeln. Es ist aber auch durchaus möglich, dass diese Beträge gerade im Hinblick auf die Erlangung eines Schengen-Visums auf die Gesuchstellerin übertragen wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/1 E. 6.3.6). Überdies ist festzustellen, dass Vermögenswerte in Form von Ersparnissen keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise leisten, da auch im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen. Bezüglich ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit gab die Gesuchstellerin an, sie sei arbeitslos (vgl. Ziff. 19 des Einreisegesuchs). Demgegenüber erklärten die Beschwerdeführenden, die Gesuchstellerin sei im Betrieb ihres Bruders für die Administration zuständig. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits festgestellt hat, fehlen zuverlässige Belege, wie beispielsweise Lohnauszüge oder eine Arbeitsbestätigung, welche diese Behauptung untermauern könnten. Davon abgesehen kann angesichts des ursprünglich für drei Monate vorgesehenen Auslandsaufenthalts nicht davon ausgegangen werden, sie verfüge tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz respektive im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen lässt.

6.3 Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits eine Schwester und zwei Tanten der Gesuchstellerin ihr Heimatland definitiv verlassen haben und in die Schweiz bzw. nach Deutschland gezogen sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beteuerungen der Beschwerdeführenden, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, nicht zu überzeugen.

F-5705/2017

6.4 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, dass die Wiederausreise der Eingeladenen im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert sei. Auch der Umstand, dass die Einladung an die Gesuchstellerin von den Beschwerdeführenden ausging und nicht von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten, durfte bei der Vorinstanz zu Recht Zweifel über den Aufenthaltszweck und die Rückkehrabsichten aufkommen lassen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführenden die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5705/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 18. Oktober 2017 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

– die Vorinstanz (die Akten Ref-Nr. […] zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Ulrike Raemy

Versand: