Albanian national's visa overstay leads to deportation ban
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA national of Albania overstayed his visa in the Schengen area by 49 days, leading to a criminal conviction for illegal entry and stay and a subsequent ban from entering Switzerland and Liechtenstein. The court affirmed the ban, finding that the individual's overstay constituted a violation of public safety and order, and that his claim of illness preventing timely departure was unsubstantiated. The court also rejected the argument that his right to be heard was violated, as he was given an opportunity to comment on the potential ban. The ban was deemed a proportionate measure for public safety.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 112 Abs. 1 AuG, Art. 37 VGG, Art. 49 VwVG, Art. 29 VwVG, Art. 67 Abs. 2 Bst, Art. 80 Abs. 1 Bst; Albanian national's visa overstay leads to deportation ban: The court affirmed the ban, finding that the individual's overstay constituted a violation of public safety and order, and that his claim of illness preventing timely departure was unsubstantiated. The court also rejected the argument that his right to be heard was violated, as he was given an opportunity to comment on the potential ban. The ban was deemed a proportionate measure for public safety.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the challenged decision was not objectionable in light of this provision.
This provision was used to establish the grounds for imposing an entry ban due to a violation of public security and order.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant based on this provision.
This provision was used to determine the amount of the procedural costs.
This provision was used to determine the amount of the procedural costs.
This provision was used to determine the amount of the procedural costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-5619/2017
Urteil vom 16. Mai 2018
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Stefan Suter, Advokat,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
F-5619/2017
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein 1971 geborener albanischer Staatsangehöriger, am 31. Dezember 2016 von Deutschland kommend in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag über den Flughafen Zürich den Schengen- Raum Richtung Albanien verlassen wollte, dass er sich – gemäss den anlässlich der Ausreisekontrolle am Flughafen Zürich von den Grenzkontrollorganen gewonnenen Erkenntnissen – in den vorangegangenen 180 Tagen länger als die bewilligungsfreien 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten (Schengen-Raum) aufgehalten hatte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/4-10), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Fernhaltemassnahme vorbrachte, er habe wegen einer Erkrankung nicht früher ausreisen können (SEM-act. 1/1-2), dass der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 16. Januar 2017 wegen widerrechtlicher Einreise und widerrechtlichem Aufenthalt zu einer Busse von CHF 180.- verurteilt wurde (SEM-act. 3/14), dass die Vorinstanz bereits zuvor, am 10. Januar 2017, gegen den Beschwerdeführer ein bis 30. Dezember 2018 befristetes Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sowie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS II verfügte, dass sie bei gleicher Gelegenheit einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog (SEM-act. 2/12), dass das Einreiseverbot dem Beschwerdeführer erst am 25. September 2017 eröffnet werden konnte (SEM-act. 5/18), dass der Beschwerdeführer dagegen am 3. Oktober 2017 Rechtsmittel einlegte und die Aufhebung des Einreiseverbots sowie – für die Dauer des Verfahrens – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte (Akten des BVGer [Rek-act.] 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies (Rek-act. 3),
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde schliesst (Rek-act. 7), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. Januar 2018 an seinem Rechtsmittel festhält (Rek-act. 9),
dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert und auf sein im Übrigen fristund formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art.
49 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich in Kenntnis der Akten zum erwogenen Einreiseverbot zu äussern (Art. 29 VwVG), dass dem Beschwerdeführer 31. Dezember 2017 die Möglichkeit gegeben wurde, sich zum allfälligen Erlass eines Einreiseverbots zu äussern, und er von dieser Gelegenheit Gebrauch machte (SEM-act. 1/2), dass der Beschwerdeführer im Übrigen von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der verspäteten Ausreise wusste, wie sich aus seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit aller Klarheit ergibt, dass keine Verpflichtung der Vorinstanz bestand, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen vollständige Aktenkenntnis zu verschaffen, es vielmehr an ihm lag, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, dass daher die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist,
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dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), dass gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, wozu namentlich auch ausländerrechtliche Bestimmungen gehören, dass der Beschwerdeführer mit rechtkräftigem Strafbefehl vom 16. Januar 2017 wegen widerrechtlicher Einreise und widerrechtlichem Aufenthalt zu einer Busse von CHF 180.- verurteilt wurde, dass kein Anlass besteht, von der Erkenntnis der Strafbehörde abzuweichen (zur Bindungswirkung strafrechtlicher Erkenntnisse auf das ausländerrechtliche Administrativverfahren vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. 09.2015 E. 5.3.1 m.H.), dass der Beschwerdeführer nämlich bei seiner Einreise in die Schweiz den bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen um 49 Tage überschritten hatte (Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom
19. Juni 1990 [SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [ABl. L 182/1 vom 29.06.2013]), dass daher für seine rechtmässige Einreise und seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz ein Visum (und eine Bewilligung) notwendig gewesen wäre (Art. 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] und Art. 9 VZAE; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-10/2016 vom 20.09.2016 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer damit den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat,
dass angesichts des nicht mehr zu vernachlässigenden zeitlichen Umfangs des „Overstays“ (Überschreitung der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum) bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht,
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dass sich der Beschwerdeführer zwar auf eine Erkrankung beruft, die es ihm verunmöglicht habe, fristgerecht auszureisen, er sich jedoch auch nicht ansatzweise die Mühe macht, seine Behauptung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu substantiieren oder gar zu belegen, dass der Beschwerdeführer auf der anderen Seite keiner private Interessen an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz geltend macht, dass unter den gegebenen Umständen das auf knapp zwei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass die Wirkungen des Einreiseverbots mit der Ausschreibung im SIS auf den gesamten Schengen-Raum ausgedehnt wurden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]), dass weder Gründe vorgebracht werden, noch solche ersichtlich sind, die die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS als eine unverhältnismässige Massnahme erscheinen liessen (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]), dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Höhe der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1’000.- festzusetzen sind, dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Dispositiv S. 6
F-5619/2017
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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