Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-5585/2022 • BVGer F-5585/2022 KI-generiert

Swiss Court Upholds Return of Asylum Seeker to Italy Based on Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-5585/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual applied for asylum in Switzerland, but due to fingerprint data from the Eurodac system, it was determined that they had previously entered Italy. The Swiss migration authorities requested their return to Italy under the Dublin Regulation. The applicant argued they would be unsafe in Italy due to threats from other individuals in a refugee camp. The court found that Italy, as an EU member state adhering to international conventions, has a functioning asylum system, and the applicant's claims did not demonstrate a systemic failure or specific risk of persecution that would necessitate Switzerland exercising its discretionary right to handle the asylum claim. Therefore, the court upheld the decision to not process the asylum application in Switzerland and to return the applicant to Italy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. November 2022

Schlagwörter

KI-generiert
Rückkehrrecht Dublin-III-Verordnung Rückwanderung Flüchtlingsrechte Migrationsrisiko Auskunftsrecht über Personendaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The court upheld the SEM's decision not to consider the asylum application based on this provision, as the applicant could be returned to a state contractually responsible for processing the asylum claim.

Art. 105 AsylG

Cited in conjunction with Art. 37 VGG and Art. 48 Abs. 1 VwVG to establish the court's jurisdiction and the applicant's standing to appeal a non-entry decision.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the application for free legal aid and the appointment of an official legal representative because the appeal was deemed unpromising.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court imposed court costs on the applicant as a result of the appeal being dismissed.

Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG

Cited in conjunction with Art. 65 Abs. 1 VwVG to reject the request for an official legal representative.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO

The court referenced this provision regarding the SEM's request for Italy to take charge of the applicant based on the Eurodac hit.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

Mentioned in relation to the possibility of Switzerland exercising its right to self-access, which the court found not applicable in this case.

Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO

The court cited this provision to support the conclusion that Italy implicitly acknowledged its responsibility by not responding to the take-charge request.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

The court found this provision regarding systemic weaknesses in asylum procedures not applicable to Italy.

Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie

Cited to state Italy's obligation to provide necessary medical care to asylum seekers, which the court found would be met.

Art. 3 EMRK

Mentioned in the context of assessing potential inhumane or degrading treatment, which the court found not to be a risk in Italy.

Art. 3 FoK

Mentioned in the context of assessing potential inhumane or degrading treatment, which the court found not to be a risk in Italy.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-5585/2022

Urteil vom 8. Dezember 2022

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), Libyen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 24. November 2022 / N (…).

F-5585/2022

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 27. Juni 2022 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war.

C. Am 15. Juli 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.

D. D.a Beim Dublin-Gespräch vom 20. Juli 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM- act.] 13/3) machte er geltend, er habe Libyen vor circa eineinhalb Monaten über das Meer illegal verlassen und sei seither nie mehr dorthin zurückgekehrt. Ende Juni sei er mit dem Boot nach Italien gelangt. Er sei einen Tag lang auf dem Meer gewesen, bevor er von einem Schiff der italienischen Behörden gerettet worden sei. Am 27. Juni 2022 habe er in E._______ seine Fingerabdrücke abgegeben. Bei der Einreise habe er seine Führerscheine für PW und LKW sowie seinen Geburtsschein im Original bei sich gehabt, welche ihm die italienischen Behörden weggenommen hätten, als er noch auf dem Schiff gewesen sei. Beim Verlassen des Schiffes habe er diese Dokumente zurückerhalten. Sie seien ihm aber später von der Polizei in F._______ zusammen mit 800 Euro wieder weggenommen worden. Mit dem Zug sei er bis zur Schweizer Grenze gefahren und habe einen Tag nach der illegalen Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zwei Tage vor der Einreise in die Schweiz habe er versucht, nach G._______ zu gelangen. Er sei aber von der (…) Polizei erwischt und nach Italien zurückgeschickt worden. Bisher sei er nur in der Schweiz, Italien und G._______ erkennungsdienstlich erfasst worden. Derzeit habe er weder einen Aufenthaltstitel noch ein Visum für ein anderes Land. Er habe auch ausser in der Schweiz nirgendwo sonst um Asyl nachgesucht. In Italien habe er wegen der Afrikaner im Camp kein Asylgesuch gestellt.

D.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

F-5585/2022

(SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, er könne nicht dorthin zurückkehren, weil es im Camp, wo er gewesen sei, viele Afrikaner gegeben habe. Diese hätten gewusst, dass er Libyer sei. Sie hätten ihn immer bedroht, sich an ihm rächen wollen und ihn körperlich angegriffen. Eines nachts seien zwei betrunkene Afrikaner zu ihm gekommen, hätten ihn als Libyer beschimpft, am Hals gepackt und geschlagen. Er habe diesen Vorfall bei den Behörden nicht angezeigt, da es dort keine Behörden geben würde. Die Afrikaner beherrschten das Camp. Dieses sei isoliert gewesen. Es gebe nur einen Italiener, der aber lediglich einmal pro Tag ins Camp gekommen sei. Er habe den Fall weder bei diesem Italiener noch bei der italienischen Polizei angezeigt.

E. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 20. Juli 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO).

Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet.

F. Mit Verfügung vom 24. November 2022 – eröffnet am 28. November 2022 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 38/1]) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.

G. Am 28. November 2022 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat mit sofortiger Wirkung als beendet. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe der Niederlegung – die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (Art. 102h Abs. 4 AsylG) – informiert.

F-5585/2022

H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 (Poststempel tags darauf) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

I. Die Instruktionsrichterin setzte am 5. Dezember 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2. – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-5585/2022

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Daher ist auf die Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten.

2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3.

3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie das vorliegende eines ist, sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO)

F-5585/2022

genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO).

3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

4. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er fühle sich in Italien, wo es viele Libyer gebe, nicht sicher. Er sei Soldat in (…) von I._______ gewesen. Im Weiteren habe Italien auf das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht geantwortet.

5. Ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 in Italien daktyloskopiert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 20. Juli 2022 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet,

F-5585/2022

womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ausgegangen. Dass er bisher in Italien kein Asylgesuch eingereicht hat, ist damit nicht von Belang.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, an der Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

6.

6.1. Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6).

6.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann

F-5585/2022

im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.).

6.3. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die entsprechenden italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 zum Schluss gelangt, selbst nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 – 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom

8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Am 20. Dezember 2020 ist zudem das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Aufnahmeund Integrationssystem implementiert wurden. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» bestanden hatte. Die Asylsuchenden werden für den Identifikationsprozess und die Gesundheitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erstaufnahmezentren oder CAS untergebracht. Für das weitere Asylverfahren werden sie in das Aufnahmeund Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt. Das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) ablöst, bedeutet eine Rückkehr von einem zentralisierten und sicherheitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezentren hin zu einem von lokalen Behörden verwalteten, dezentralisierten und

F-5585/2022

flächendeckenden Aufnahmesystem, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Das SAI steht wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offen. Ziel des SAI ist es, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asylsuchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister eintragen zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5). Im Januar 2021 umfasste das SAI 30'049 Unterbringungsplätze und 760 Projekte (vgl. a.a.O.,

E. 11.1). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Italien über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Sollte der Beschwerdeführer sich in Italien vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so steht es ihm frei, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, was er gemäss eigenen Angaben bislang nicht getan hat. Ebenso hat er die Möglichkeit, bei allfälligen weiteren Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Was seine Asylgründe anbelangt, so kann er diese bei den für sein Asylund Wegweisungsverfahren zuständigen italienischen Behörden vorbringen.

6.4. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

7.

7.1. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer auch zum medizinischen Sachverhalt befragt. Er erklärte diesbezüglich, er sei gesund.

7.2. Wie dem Arztbericht vom 29. Juli 2022 zu entnehmen ist, musste der Beschwerdeführer wegen einer bei einer Schlägerei erlittenen enoralen Rissquetschwunde an der rechten Seite der Oberlippe behandelt werden. Die Wunde wurde genäht und ihm wurde ein Schmerzmittel verabreicht. Im Weiteren wurde eine Computertomographie des Schädels durchgeführt, welche weder Traumafolgen, Frakturen noch intracerebrale Blutungen ergab. Insoweit besteht kein weiterer Behandlungsbedarf.

F-5585/2022

7.3. Aus dem Arztbericht vom 25. August 2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer angab, er habe vor zwei Jahren eine Schussverletzung am linken Unterschenkel erlitten und deswegen in Libyen Pregabalin verordnet bekommen. Er nehme seit dann dieses Medikament und benötige es wieder. Als Massnahme wurde ihm bis auf Weiteres Pregabalin in der bisherigen Dosierung verschrieben.

7.4. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 9 m.H.) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Im Bedarfsfall kann er sich an das dafür zuständige Fachpersonal wenden. Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Italien als zulässig.

8. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung vermag der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, nichts zu ändern. In seinem Fall sind überdies keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

F-5585/2022

Der am 5. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

11.

11.1. Die Beschwerde ist – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5585/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Karin Schnidrig

Versand: