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F-547/2022 • BVGer F-547/2022 KI-generiert

Asylum Refused: Italy Responsible Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-547/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision to refuse asylum and order removal to Italy, as the applicant had entered the EU via Italy, making it the responsible state under the Dublin Regulation. The applicant’s claims of potential mistreatment or lack of safety in Italy were deemed insufficient to warrant Switzerland taking over the case, as Italy is presumed to uphold its international obligations, and the applicant failed to provide concrete evidence of specific risks to his person. Therefore, the court found no grounds for Switzerland to exercise its right to hear the asylum claim or to grant him protection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2022

Schlagwörter

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Abschiebung Dublin-Verordnung Asylgrund völkerrechtliche Verantwortlichkeit illegale Einreise internationaler Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the basis for the non-entry into the asylum application, which is the core of the appealed decision.

Art. 44 AsylG

This provision is cited in conjunction with Art. 32 Bst. a AsylV 1 for ordering the transfer to Italy.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for imposing costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for rejecting the request for free legal aid due to the unreasonableness of the appeals.

Art. 105 AsylG

This provision is cited for the court's jurisdiction to decide on appeals against SEM decisions in asylum matters and for the appellant's standing.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision defines the grounds for appeal in asylum cases, which are considered in the reasoning.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision justifies the decision by a single judge, as the case is considered obviously unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision allows for a summary reasoning when the decision is made by a single judge on an obviously unfounded appeal.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

This provision concerns the right of a member state to examine an asylum application even if not responsible, and the court's reasoning addresses why Switzerland should not exercise this right.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

This provision addresses systemic deficiencies in member states and is discussed in the context of whether Switzerland should take over jurisdiction.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision establishes the responsibility of Italy for processing the asylum application due to illegal entry through Italy.

Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision concerns the timeframe for responding to a request for family reunification, and its implicit recognition of responsibility by Italy.

Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO

This provision establishes the implicit recognition of responsibility by a member state if no response is given within the specified timeframe.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision states that each asylum application shall be examined by only one Member State, and is the general principle applied in Dublin procedures.

Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision outlines the hierarchy of responsibility criteria in the Dublin Regulation.

Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision specifies that the situation at the time of the first asylum application determines responsibility.

Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision states that the procedure for determining the responsible Member State is initiated as soon as an asylum application is lodged.

Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions are cited as the basis for calculating the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-547/2022

Urteil vom 9. Februar 2022

Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 27. Januar 2022 / N (…).

F-547/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten des SEM […] / N […] [SEM-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2022 – eröffnet am

28. Januar 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 27, 30),

dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1),

dass er sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ergreifung von vorsorglichen Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, dass er schliesslich darum ersucht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei insbesondere davon abzusehen, einen Kostenvorschuss zu erheben,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

4. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

dass der zuständige Instruktionsrichter am 4. Februar 2002 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung superprovisorisch aussetzte (Rek-act. 2),

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass in der vorliegenden Streitsache als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt,

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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie es vorliegend gegeben ist, die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank (SEM-act. 9) und seinen eigenen Angaben anlässlich des am 24. November 2021 durchgeführten Dublin-Gesprächs (SEM-act. 9) am (…) 2021 über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangte,

dass nach Massgabe des Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der illegalen Einreise über Italien die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens begründet wurde, weil kein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO auf einen anderen Mitgliedstaat verweist, dass die Vorinstanz somit am 24. November 2021 zu Recht die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 12), dass die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch innert der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet liessen und damit die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass damit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund (allenfalls) des Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer diese denn auch nicht bestreitet, sondern geltend macht, es lägen Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vor,

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dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen – trotz punktueller Schwachstellen – systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist auf (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9), dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III- VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28.6.2021 E. 8.4.1; je m.H), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben,

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dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1),

dass der Beschwerdeführer geltend macht, als ehemaliger höherer (…) sei er in der Türkei wegen angeblicher Mitgliedschaft in der FETÖ in ein (…) hängiges Strafverfahren involviert, an dem der türkische Präsident ein persönliches Interesse habe,

dass er vor seiner Flucht aus der Türkei erfahren habe, dass die italienischen Behörden «in gewissen Fällen» Informationen über «gewisse Flüchtlinge» mit den türkischen Behörden geteilt hätten, er daher grosse Angst habe, von Italien in die Türkei abgeschoben zu werden, dass er sich zudem in Italien nicht sicher fühle, da bei seiner Ankunft in Italien von anwesenden Journalisten Bildmaterial auch von ihm angefertigt worden sei, die türkische Botschaft in Rom Erdogan-Kritiker ausspioniere und AKP-Sympathisanten in Italien auch schon einen Brandanschlag gegen eine Einrichtung der Gülen-Bewegung verübt hätten, dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nichts vorbringt, was die Vermutung einer völkerrechtskonformen Behandlung durch die italienischen Behörden ernsthaft erschüttern könne, dass namentlich nichts die Annahme rechtfertigt, Italien könnte in seinem Fall den Grundsatz des menschenoder flüchtlingsrechtlichen Grundsatz des Non-Refoulement missachten (Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK, Art. 33 FK), dass sodann nichts vorgebracht wird, was eine konkrete Gefährdung in Italien zu begründen vermöchte, die Befürchtungen des Beschwerdeführers vielmehr rein hypothetischer Natur sind, dass Italien im Übrigen ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist und an die sich der Beschwerdeführer bei Bedarf wenden kann, dass der Beschwerdeführer schliesslich verkennt, dass auch die Schweiz nicht in der Lage ist, ihm vollständige Sicherheit vor kriminellen Übergriffen Dritter zu garantieren,

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dass den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nichts entnommen werden kann, was der Schweiz Anlass geben könnte oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen,

dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Yannick Antoniazza-Hafner Julius Longauer

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