Asylum Appeal Not Moot After Return to Origin Country
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court overturned a decision that had dismissed an asylum appeal as moot. The court found that the individuals, who were denied entry and ordered removed from Switzerland, still had a legitimate interest in having the entry denial reviewed, even though they had subsequently returned to their country of origin. The court reasoned that their departure was not entirely voluntary and they had promptly challenged the decision, thus their right to legal recourse remained active. The case was therefore sent back to the immigration authority for a substantive review of the entry denial.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG; Asylum Appeal Not Moot After Return to Origin Country: The court found that the individuals, who were denied entry and ordered removed from Switzerland, still had a legitimate interest in having the entry denial reviewed, even though they had subsequently returned to their country of origin. The court reasoned that their departure was not entirely voluntary and they had promptly challenged the decision, thus their right to legal recourse remained active. The case was therefore sent back to the immigration authority for a substantive review of the entry denial.
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KI-generiertThe court found that the appellants had a current and legitimate interest in the annulment of the appealed decision, which was essential for the appeal to be heard.
This provision was cited as the basis for not imposing court costs because the appellants were largely successful in their appeal.
This provision was applied to award costs and attorney fees to the appellants due to their partial success in the appeal.
This provision, along with Art. 64 VwVG, formed the basis for awarding necessary party costs to the appellants.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-546/2026
Urteil vom 28. Januar 2026
Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Gero Vaagt.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, alle vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung am Flughafen;
Verfügung vom 23. Januar 2026.
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Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer sind pakistanische Staatsangehörige. Sie trafen am
19. Januar 2026 auf dem Luftweg von London aus kommend am Flughafen Zürich ein. Bei der Grenzkontrolle wiesen sie sich durch gültige Reisepässe des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland aus. Mit separaten Formularverfügungen vom ebenfalls 19. Januar 2026 verweigerte ihnen die Kantonspolizei Zürich im Namen der Vorinstanz die Einreise und wies sie aus der Schweiz weg.
B. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer am 21. Januar 2026 gemeinsam Einsprache bei der Vorinstanz. Am 22. Januar 2026 flogen sie zurück nach London. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 schrieb die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden ab (Ziffer 1) und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Ziffer 2).
C. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2026 gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihrer Rechtsvertretung die Verfahrensakten umgehend zuzustellen und nach Zustellung der Akten sei eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.
D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Januar 2026 vor. Ebenfalls am 27. Januar 2026 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail mit, dass sie den Beschwerdeführern nunmehr die beantragte Akteneinsicht gewährt habe.
E. Nach erfolgter Akteneinsicht reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2026 eine Beschwerdeergänzung ein. Darin aktualisierten sie ihre Rechtsbegehren und beantragten nunmehr, es sei die Nichtigkeit der Verfügungen betreffend Einreiseverweigerung und Wegweisung an der Aussengrenze festzustellen. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2026 aufzuheben. Sodann sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Einreiseverweigerung nach Art. 65 Ausländerund Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) nicht erfüllt gewesen seien, und dass sie keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, inneren Sicherheit,
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öffentlichen Gesundheit oder internationalen Beziehungen darstellten. Ferner sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Recht auf Freiheit der Meinungsäusserung nach Art. 10 EMRK (SR 0.101), auf Freiheit der Meinungsäusserung nach Art. 10 EMRK in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK, auf Versammlungsund Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK und auf Versammlungsund Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK sowie ihr Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 5 EMRK verletzt habe. Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Aktenführungsund Protokollierungspflichten verletzt habe. Subeventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie nunmehr, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2026 schrieb die Vorinstanz die von den Beschwerdeführern erhobene Einsprache vom 21. Januar 2026 als gegenstandslos geworden ab. Der angefochtene Abschreibungsentscheid ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 31 VGG und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 65 Abs.2bis erster Satz AIG). Eine Ausnahme im oben erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Die Vorgaben betreffend Inhalt, Form und Frist der Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2bis AIG sind eingehalten. Insbesondere haben die Beschwerdeführer die 48-Stundenfrist des Art. 65
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Abs. 2bis erster Satz AIG eingehalten, da ihnen der Einspracheentscheid der Vorinstanz am 23. Januar 2026 um 10.28 Uhr eröffnet wurde und die Beschwerdeschrift am 25. Januar 2026 um 10.01 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht einging.
1.5 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführer nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Adressaten der Verfügung sind sie von ihr auch berührt. Zu prüfen bleibt, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
1.5.1 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1). Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der beschwerdeführenden Person einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 und 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom 2. September 2016 E. 5.1). Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279
E. 2.2; 131 II 587 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016
E. 2.1). Dieser drohende Nachteil muss im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen und unmittelbar mit dem gutheissenden Entscheid abgewendet werden können.
1.5.2 Durch die Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen wurde den Beschwerdeführern die zwecks Teilnahme an einer (bewilligten) Demonstration angestrebte Einreise in die Schweiz verwehrt, was einen Nachteil im vorgenannten Sinne darstellt. Ihre zwischenzeitlich erfolgte Ausreise und Rückkehr ins Vereinigte Königreich führt dazu, dass sich dieser Nachteil durch Gutheissung der Beschwerde gegen die Abschreibung ihrer dagegen erhobenen Einsprache nicht mehr abwenden lässt – jedenfalls was jenen konkreten Einreiseversuch und jene konkrete Demonstrationsteilnahme angeht. In diesem Sinne stellt die erfolgte Ausreise der Beschwerdeführer die Aktualität ihres schutzwürdigen Interesses zumindest in Frage.
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1.5.3 Dennoch bestehen letztlich keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer vorliegend weiterhin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2026 haben. Denn zum einen haben sie innert kürzester Zeit rechtliche Schritte zur Überprüfung des Einreiseverweigerungsund Wegweisungsentscheids eingeleitet und zum anderen geht aus den Akten nicht hervor, dass sie aus eigenem Antrieb ins Vereinigte Königreich zurückgekehrt sind, ohne den Ausgang des Einspracheverfahrens abwarten zu wollen, was grundsätzlich auf ein Desinteresse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hindeuten könnte (vgl. Urteil des BVGer F- 4921/2019 vom 18. Februar 2020, E. 2.4.1). Vielmehr scheint ihnen gemäss Aktenlage in Bezug auf die Ausreise keine Wahl gelassen worden zu sein.
1.5.4 Unter diesen Umständen darf den Beschwerdeführern ihre Ausreise aus der Schweiz am 22. Januar 2026 nicht zum rechtlichen Nachteil gereichen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie weiterhin ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG haben (vgl. Urteil des BVGer F- 6561/2020 vom 31. Dezember 2020 E. 1.3 m.w.H.).
1.5.5 Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, wie es sich vorliegend mit der Aktualität des Rechtsschutzinteresses verhalten würde, wenn die Freiwilligkeit der Ausreise erstellt wäre. Zu berücksichtigen wäre diesbezüglich zunächst, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Gericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde dann eintritt, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 478 E. 2.2;
146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1) und eine solche Konstellation aufgrund der kurzen Behandlungsfristen und Anrufung von potentiell einschlägigen Bestimmungen der EMRK vorliegend gegeben sein könnte (vgl. Art. 13 EMRK). Davon abgesehen käme ein generelles Rechtsschutzinteresse aus Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016) in Betracht. Die Bestimmung gewährt dem Drittstaatsangehörigen im Fall der Gutheissung der Beschwerde «[…] einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig
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gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat». Ferner wäre zu berücksichtigen, dass die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder der internationalen Beziehungen, welche der Einreiseverweigerung und Wegweisung auf den erstinstanzlichen Formularverfügungen zugrunde gelegt wurde, zur Prüfung einer ergänzenden Fernhaltehaltemassnahme durch das SEM führt (vgl. die den Beschwerdeführern vorgelegten Formulare Rechtliches Gehör zur Einreiseverweigerung an der Aussengrenze). In casu erübrigt sich indes eine nähere Prüfung.
1.6 Die Beschwerdeführer sind demnach gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
2.
2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (BVGE 2016/9 E. 1.3.4). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Wird ein Abschreibungsentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht daher nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz das bei ihr erhobene Rechtsmittel zu Recht abgeschrieben hat (Urteile des BGer 2C_404/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2 m.w.H.; 2C_130/2023 vom
22. März 2023 E. 2.1 m.w.H.).
2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2026, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Streitgegenstand kann in casu daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung der Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen, gegen welche sich die Einsprache richtete.
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2.3 Vorliegend ist somit auf den Antrag der Beschwerdeführer, die Verfügung sei aufzuheben, und den damit zusammenhängenden Eventualantrag, die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, einzutreten. Gleiches gilt für die Feststellungsbegehren betreffend die geltend gemachten formellen Fehler der Vorinstanz. Auf die erstmalig vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten materiellen Feststellungsbegehren ist demgegenüber nicht einzutreten, da die damit verlangte materielle Beurteilung der Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen nicht bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2026 war. Soweit die Beschwerdeführer sodann die Nichtigkeitsfeststellung beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeit eines Entscheids von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; Urteile des BGer 8C_533/2020 vom 25. November 2020 E. 7.2; 8C_7/2020 vom
3. November 2020 E. 6.2.3.2).
2.4 Nach dem Gesagten ist im dargelegten Umfang auf die Beschwerde einzutreten.
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
4.
4.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeergänzung vom 27. Januar 2026 erhobenen formellen Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. Sie machen eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs in Form der Verletzung der Aktenführungsund Protokollierungspflicht sowie der Begründungspflicht geltend.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern,
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erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.3 Die Aktenführungspflicht bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE
138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführung beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch deren Relevanz für die Entscheidfindung ist (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1). In Bezug auf die aus der Aktenführungspflicht folgende Protokollierungspflicht stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Sie geht davon aus, dass die Anforderungen an die Protokollierungspflicht im Verwaltungsverfahren und deren Umfang von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Den aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör abzuleitenden Verfahrensgrundsätzen genügt es, wenn die wesentlichen Ergebnisse des zu protokollierenden Vorgangs festgehalten sind (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2, m.H.).
4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
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4.5 Den Vorgaben der Aktenund Protokollierungspflicht hat die Vorinstanz ausweislich ihrer vorliegenden Akten Genüge getan. Ebenso entspricht die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2026, mit welcher die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, den Vorgaben der Begründungspflicht. Dies gilt im Übrigen auch für die Formularverfügungen vom 19. Januar 2026 mit denen die Kantonspolizei Zürich im Namen der Vorinstanz den Beschwerdeführern die Einreise verweigerte und sie aus der Schweiz wegwies. Die Vorinstanz hat daher den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die formellen Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet, der entsprechende Feststellungsantrag ist abzuweisen.
5. Wie vorstehend unter E. 1.5 ausgeführt, ist unter den vorliegenden Umständen den Beschwerdeführern die Aktualität ihres Rechtsschutzinteresses betreffend die erfolgte Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen nicht abzusprechen, obwohl sie die Schweiz bereits verlassen haben und in ihren Aufenthaltsstaat zurückgekehrt sind. Dazu führen vorliegend bereits die nicht erstellte Freiwilligkeit der Ausreise und die umgehende rechtsmittelmässige Beanstandung der Massnahme. Entsprechend erfolgte die Abschreibung der Einsprache der Beschwerdeführer vom
21. Januar 2026 in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2026 unter Verletzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2026 ist in dem beantragten Umfang aufzuheben und die Sache ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Zu klären bleibt, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben oder nichtig zu erklären ist. Damit von einer Nichtigkeit auszugehen ist, muss die Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweisen, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Überdies darf die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (vgl. BGE 145 IV 197
E. 1 m.w.H). Nachdem die diesbezüglich vorgebrachte formelle Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2026 zu verneinen ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit finden, ist der dahingehende Feststellungsantrag abzuweisen.
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7.
7.1 Angesichts dessen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2026 im beantragten Umfang aufzuheben und die Sache antragsgemäss zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, sind die Beschwerdeführer als im Wesentlichen obsiegend einzustufen.
7.2 Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
7.3 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 27. Januar 2026 einen Zeitaufwand von 13.20 Stunden à Fr. 278.86.– und damit einen Betrag von brutto Fr. 3'979.15.– (netto Fr. 3'681.00.– zuzüglich Fr. 298.15.– Mehrwertsteuer) aus. Der in Ansatz gebrachte Stundensatz ist nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist in Anbetracht des begrenzten Streitgegenstandes (siehe hierzu oben E. 2.1) um 5 Stunden, auf 8.20 Stunden zu kürzen. Den Beschwerdeführern ist mithin eine Parteientschädigung in Höhe von brutto Fr. 2'471.85.– (netto Fr. 2'286.65.– zuzüglich Fr. 185.20.– Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2026 wird im beantragten Umfang aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'471.85.– zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Gero Vaagt
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