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F-5347/2025 • BVGer F-5347/2025 KI-generiert

Dublin Regulation: Germany Responsible for Asylum Claim

Geschäftsnummer F-5347/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to not enter an asylum claim and to deport an individual to Germany because Germany was determined to be the responsible member state under the Dublin Regulation. The court found that the prior asylum request in Germany, confirmed by fingerprint data, established Germany's responsibility. It also rejected claims of systemic deficiencies in the German asylum system or exceptional circumstances requiring Switzerland to take over the case, finding no legal basis to override the Dublin procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Asylverfahren Selbstkontrolle auf freiwilliger Basis völkerrechtliche Verantwortlichkeit Herkunftslandprinzip Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the non-entry decision by the lower authority, which was upheld by the court.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO

This provision is cited to support the conclusion that Germany is responsible for examining the asylum application.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is mentioned in relation to the discretion of the Swiss authorities to self-assume jurisdiction, which was not exercised in this case.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the expulsion to Germany.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing the costs of the proceedings on the losing party.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR173.320.2)

These provisions are cited for the determination of the total costs of the proceedings.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision states that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-5347/2025

Urteil vom 22. Juli 2025

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;

Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 / N (…).

F-5347/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 6. Februar 2025 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

B. Am 27. Juni 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt.

C. Am 3. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 7. Juli 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.

D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 – eröffnet am 15. Juli 2025 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E. Am 15. Juli 2025 (eingegangen am 21. Juli 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subsidiär sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem beantrage er eine persönliche Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

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F. Am 21. Juli 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.3 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5

E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zielen jedoch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Diese Rechtsbegehren befinden sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zu den geltend gemachten Ereignissen in Georgien. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Begründung geht hervor, dass er sich der Überstellung nach Deutschland widersetzen wollte. Dabei handelt es sich im vorliegenden Kontext eines Nichteintretensentscheids (Dublin) um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Deutschland (Ausweisung in sein Heimatland) und seinen Gesundheitszustand (Probleme mit seiner Sehkraft) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern, zumal die Begehren sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes befinden und folglich unzulässig sind (vgl. E.1.3).

3.3 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem keine zweite Anhörung beziehungsweise vertiefte Befragung stattgefunden hat, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang um Durchführung einer mündlichen Verhandlung respektive um eine Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht ersucht, ist er auf den im Verwaltungs-

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rechtspflegeverfahren herrschenden Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. Art. 34 VwVG; BGE 134 I 140 E. 5.3) sowie auf das im Dublin-Verfahren geltende Beschleunigungsgebot hinzuweisen. Weder erweist sich eine mündliche Anhörung zur weiteren Sachverhaltsabklärung als erforderlich noch besteht im vorliegenden Verfahren ein Anspruch darauf (vgl. Art. 40 VGG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; JULIAN BERIGER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 57 N. 48 ff.). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 21. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Margerita Socha

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