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F-5300/2019 • BVGer F-5300/2019 KI-generiert

Dublin Regulation: Spain Responsible for Asylum Claim Despite Applicant's Claims

Geschäftsnummer F-5300/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse an asylum application and order expulsion to Spain under the Dublin Regulation. The applicant arrived in Switzerland seeking asylum and had previously been fingerprinted in Spain, indicating a prior asylum application there. Despite the applicant's claims of an earlier arrival date in Spain, the court found the Eurodac database entry showing his apprehension and fingerprinting in Spain on a later date to be decisive. The court reasoned that Spain is responsible for examining the asylum claim according to Dublin Regulation criteria and found no evidence of systemic deficiencies in Spain's asylum system or reception conditions that would violate fundamental rights or international obligations, thus rejecting the applicant's arguments for Switzerland to retain jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Asylrecht Verpflichtungsgrund Abschiebung Aufnahmebedingungen Europäischer Vollstreckungstitel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application because the applicant could be transferred to Spain.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the transfer to Spain because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for denying the request for free legal aid because the applicant's claims were considered unfounded.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for imposing the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is cited as the legal basis for the SEM's request for Spain to take charge of the applicant and for the court's determination that Spain is the responsible member state.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-5300/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, geboren am […], vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / […].

F-5300/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er – einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) zufolge – am 22. Oktober 2018 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 11. September 2019 unter anderem erklärte, er sei mit dem Gummiboot von Marokko nach Spanien gelangt, von dort aus mit dem Auto nach Frankreich weitergereist und am 8. September 2019 in die Schweiz gekommen,

dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsvertretung am 17. September 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Spanien bzw. Frankreich sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass das SEM die spanischen Behörden am 19. September 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte und die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 26. September 2019 entsprachen,

dass das SEM mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 – eröffnet am 8. Oktober 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste,

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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die Verfügung vom 1. Oktober 2019 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen; weiter sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,

dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Oktober 2019 vorsorglich stoppte, dass die elektronischen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2019 vollständig vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2),

dass – wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, Seeoder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat – dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gespräches vom

17. September 2019 vorbrachte, er sei bereits am 7. August 2018 in Spanien eingereist und habe sich dort drei Tage bei der Polizei aufgehalten;

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sei am 9. August 2018 registriert worden, habe sich eine Woche und drei Tage in Spanien aufgehalten und sei bereits im Oktober 2018 in Frankreich gewesen,

dass er zum Beleg dem SEM eine Kopie eines Dokuments der «Comisaria de Policia X._______» vom 9. August 2018 zu den Akten reichte, dass sich das SEM in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2019 zurecht auf den Standpunkt stellte, Zeitpunkt der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Spanien sei der 22. Oktober 2018 gewesen, dass die Vorinstanz dazu ausdrücklich festhielt, Kopien seien in der Regel als ungeeignete Beweismittel zu werten, da sie leicht verfälscht werden könnten; ungeachtet dessen sei für die Anwendung der Dublin-Verordnung die Registrierung in der Eurodac-Datenbank massgebend (vgl. Verfügung vom 1. Oktober 2019),

dass vorliegend – mit dem SEM – die Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu bejahen ist,

dass die Erfassung und Übermittlung von Fingerabdrücken an die Eurodac-Datenbank einen Antrag auf internationalen Schutz oder das illegale Überschreiten einer Aussengrenze voraussetzt (Art. 9 und 14 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 [nachfolgend: Eurodac-VO]), dass gemäss Art. 14 Abs. 1 Eurodac-VO jeder Mitgliedstaat jedem mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unverzüglich den Abdruck aller Finger abnimmt, sofern er – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaates auf dem Land-, Seeoder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder er sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde,

dass gemäss Eintrag in der Eurodac-Datenbank der Beschwerdeführer erst am 22. Oktober 2018 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde,

dass das SEM in casu die spanischen Behörden überdies am 19. September 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13

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Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte und gleichzeitig – unter Beilage des vom Beschwerdeführer zu den Akten gelegten Dokuments der spanischen Polizei vom 9. August 2018 – darauf hinwies, dass gemäss Eurodac-Datenbank die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers anlässlich der illegalen Einreise am 22. Oktober 2018 abgenommen wurden, der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt habe, er sei bereits am 7. August 2018 in Spanien illegal eingereist und von der spanischen Polizei am 9. August 2018 registriert worden,

dass die spanischen Behörden somit im Wissen um die widersprüchlichen Angaben bezüglich des Datums der illegalen Einreise einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten,

dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2018 in Spanien illegal eingereist, zumal er auch im vorliegenden Verfahren das Originaldokument der spanischen Polizei vom

9. August 2018 nicht einreichte und auch keine weiteren Beweismittel zu den Akten legte, die insbesondere seinen angeblichen Aufenthalt in Frankreich im Oktober 2018 belegen könnten,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom

17. September 2019 ausführte, er habe in Spanien zu viele Afrikaner gesehen, die auf der Strasse gelitten hätten, dass dieses pauschale Vorbringen hingegen nicht zur Annahme führen kann, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen würden, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Spanien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),

dass keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde und er in Bezug auf die sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([…]) – soweit überhaupt noch benötigt – auch in Spanien die erforderliche medizinische Versorgung erhält, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin- Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde,

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dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass der am 11. Oktober 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

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