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F-5280/2016 • BVGer F-5280/2016 KI-generiert

Applicant's Bid to Reinstate Cost Deposit Deadline Denied

Geschäftsnummer F-5280/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request to reinstate the deadline for paying a cost deposit. The applicant had appealed an entry ban and was ordered to pay a deposit, with the deadline twice extended. The applicant failed to pay, and the initial appeal was dismissed. The applicant then sought reinstatement, citing financial difficulties and claiming mail was not delivered. The court found that financial inability alone was not a sufficient reason for reinstatement, and the claim of non-delivery was unsubstantiated, particularly as a later decision was returned marked "unclaimed," suggesting the applicant had not proactively sought mail. Therefore, the court found no grounds for reinstatement and dismissed the request, imposing costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 24 VwVG, Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Applicant's Bid to Reinstate Cost Deposit Deadline Denied: The applicant had appealed an entry ban and was ordered to pay a deposit, with the deadline twice extended. The applicant failed to pay, and the initial appeal was dismissed. The applicant then sought reinstatement, citing financial difficulties and claiming mail was not delivered. The court found that financial inability alone was not a sufficient reason for reinstatement, and the claim of non-delivery was unsubstantiated, particularly as a later decision was returned marked "unclaimed," suggesting the applicant had not proactively sought mail. Therefore, the court found no grounds for reinstatement and dismissed the request, imposing costs on the applicant.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Fristversäumnis nachträglicher Rechtsvorschlag Nichtleistung der Mietzinskaution verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Ergebnislose Ausschreibung Einreiseverbot | Einreiseverbot / Gesuch um Fristwiederherstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 VwVG

The application for reinstatement of the deadline was rejected because the grounds presented did not constitute an excusable delay.

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

The costs were imposed on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-5280/2016

Urteil vom 14. Oktober 2016

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami, […], Kosovo, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot / Gesuch um Fristwiederherstellung.

F-5280/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit einem von der Vorinstanz gegen ihn erlassenen Einreiseverbot mit einer Rechtsmitteleingabe vom

6. Januar 2016 aus dem Ausland an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und – für die Korrespondenz während des Verfahrens – eine Zustelladresse in der Schweiz vermerkte,

dass er – über die von ihm angegebene Zustelladresse in der Schweiz – vom Bundesverwaltungsgericht in einer Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 4. März 2016 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde,

dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom Bundesverwaltungsgericht auf ein entsprechendes Begehren des Gesuchstellers hin in einer – wiederum an die Zustelladresse versandten – Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 bis zum 4. April 2016 erstreckt wurde, dass der Gesuchsteller den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht leistete, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Urteil C-353/2016 vom 12. April 2016 nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit einer Eingabe vom 30. August 2016 (Eingangsdatum bei der Schweizerischen Post) erneut an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Begehren um Fristwiederherstellung zuständig ist, wenn es – so auch vorliegend – im Falle einer Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Art. 24 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG),

F-5280/2016

dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 30. August 2016 nicht dazu äussert, wann genau er von dem Versäumnis erfahren haben will und ob er die versäumte Rechtshandlung in der Zwischenzeit nachgeholt hat, dass aber offengelassen werden kann, ob die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Gesuch erfüllt sind, weil dieses – wie im Folgenden zu zeigen ist – aus materiellrechtlichen Gründen ohnehin abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2016 einerseits vorbringt, er habe der Aufforderung, den Kostenvorschuss bis zum 4. April 2016 zu entrichten, aus finanziellen Gründen nicht Folge leisten können, dass er andererseits geltend macht, die Schweizerische Post habe die in der Sache vom Bundesverwaltungsgericht an die Zustelladresse gerichteten „Schriftstücke“ dem Adressaten nicht ausgehändigt, weil dieser nicht über eine entsprechende Vollmacht verfügt habe, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 1), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt, wenn dafür objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei bzw. deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 587), dass der Gesuchsteller auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 4. März 2016 (Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016) reagierte und mit einer am 8. Februar per Fax übermittelten Eingabe um Reduktion des verlangten Vorschusses bzw. Gewährung von Ratenzahlungen ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Gesuchstellers umgehend behandelte und in einer Zwischenverfügung am 9. Februar 2016

F-5280/2016

dem Gesuch insofern teilweise entsprach, als es die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um einen Monat bis zum 4. April 2016 erstreckte, dass unter den gegebenen Umständen der nachträglich pauschal erhobene Einwand fehlender oder ungenügender finanzieller Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses für sich allein nicht als Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann, dass der Gesuchsteller darüber hinaus geltend macht, (nicht genauer bezeichnete) Sendungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache seien von der Schweizerischen Post dem als Hilfsperson eingesetzten Adressaten mangels einer Vollmacht nicht ausgehändigt worden, dass diese Behauptung ohne jede Substantiierung blieb und gerade in Bezug auf die Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 nicht glaubhaft erscheint,

dass diese Zwischenverfügung, mit der über den Antrag auf Reduktion des Kostenvorschusses bzw. Gewährung von Ratenzahlungen entschieden wurde, gemäss Journal der Schweizerischen Post für Swiss Post Briefe mit Zustellnachweis (Nr. 1341) am 10. Februar 2016 in Genf zugestellt worden ist,

dass die Sendung auch nicht an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, wie das im Falle eines Scheiterns der Zustellung zu erwarten gewesen wäre,

dass schliesslich auch nicht ersichtlich wäre, wie der Gesuchsteller nachträglich von der Sendung und ihrem Inhalt Kenntnis hätte nehmen können, wurde doch der anschliessende Endentscheid C-353/2016 vom 12. April 2016 (als einziger) von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das Bundesverwaltungsgericht retourniert,

dass demnach kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt und das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5280/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Gesuchsteller durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Pristina (…)

– die Vorinstanz (…)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger

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