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F-526/2025 • BVGer F-526/2025 KI-generiert

Switzerland v. Croatia: Dublin Regulation and Asylum Transfer Upheld

Geschäftsnummer F-526/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not enter asylum requests and to order the transfer of three individuals to Croatia, as Croatia was determined to be the responsible member state under the Dublin Regulation due to prior asylum applications filed there and a successful readmission request. The court found that Croatia's asylum system does not have systemic flaws that would require Switzerland to take over the case, and rejected claims of ill-treatment in Croatia, noting that Croatia is bound by international human rights conventions and that individuals have recourse within the Croatian justice system for any mistreatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025

Schlagwörter

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Dublin-Überstellung nach Kroatien Dublin-Verordnung Asylrecht internationale Abkommen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Menschenrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
Januar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
Art. 56 VwVG
Januar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Art. 105 AsylG
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Januar 2025 die Originalunterschrift der Beschwerdeführerin 1 aufweist – erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 111 Bst
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used to rule that the asylum applications should not be entered into.

Art. 44 AsylG

Used to order the expulsion of the appellants to Croatia.

Art. 106 AsylG

Used to state that the contested decision is not to be faulted.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellants who lost the case.

Art. 1-3 VGKE

Used to set the total amount of court costs.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Used to state that this judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-526/2025

Urteil vom 18. Februar 2025

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;

Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien 1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025.

F-526/2025

Sachverhalt:

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) suchte am 25. Dezember 2024 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern B._______ und C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 22. März 2024 bereits in Kroatien und am 7. Mai 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatten und am 5. Dezember 2024 im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») nach Kroatien überstellt worden waren.

A.b Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin 1 am 8. Januar 2025 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zum Gesundheitszustand.

A.c Am 8. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 20. Januar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.

A.d Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 – eröffnet am 22. Januar 2025 – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an.

B. B.a Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe in türkischer Sprache am 24. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht.

B.b Am 27. Januar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

B.c Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung auf (Einreichung der Beschwerde in einer Amtssprache). Dieser

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Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden fristgerecht nach und beantragten mit Beschwerdeverbesserung vom 7. Februar 2025 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind

– nach erfolgter Beschwerdeverbesserung sowie angesichts des Umstandes, dass die Eingabe vom 24. Januar 2025 die Originalunterschrift der Beschwerdeführerin 1 aufweist – erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf das angebliche Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-397/2025 vom 28. Januar 2025 E. 2.1; F-290/2025 vom 22. Januar 2025 E. 5.1). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung

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von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene dagegen vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Es erübrigt sich demnach, auf die in der Beschwerde geschilderten Vorkommnisse in der Türkei einzugehen.

Dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien in Kroatien zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen respektive traumatisierende Erlebnisse in Kroatien anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10.

Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollten sie nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, haben sie sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden.

Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen. Namentlich folgt auch aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf

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Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; statt vieler Urteil des BVGer F-542/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2 und E. 4).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-526/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand: