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F-5090/2022 • BVGer F-5090/2022 KI-generiert

Asylum seeker's transfer to Italy upheld due to valid visa.

Geschäftsnummer F-5090/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who applied for asylum in Switzerland was denied entry by the State Secretariat for Migration (SEM) and ordered to be transferred to Italy under the Dublin Regulation because he possessed a valid Italian visa. The court upheld the SEM's decision, finding that Italy was responsible for examining the asylum claim based on the visa. The court rejected the applicant's claims of fear of persecution in Italy due to his homosexuality, stating there was no evidence of systemic weaknesses in Italy's asylum system or a failure by Italian authorities to provide protection, and therefore no grounds to apply discretionary clauses allowing Switzerland to retain the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2022

Schlagwörter

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Visum Staatssekretariat für Migration Asylgrund Dublin-III-Überstellung Verfolgung Beweisübernahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application.

Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO

Cited as the basis for determining Italy's responsibility to examine the asylum application due to the issued visa.

Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO

Cited implicitly, as Italy's implicit acceptance of responsibility is based on the lack of response within the timeframe provided by this article.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited for rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the claims.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to state that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-5090/2022

Urteil vom 23. November 2022

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, geb. am (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2022 / N […].

F-5090/2022

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer (geb. 2002) ersuchte am 25. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Italien ein vom 1. Juli 2022 bis am 30. Juni 2025 gültiges Visum ausgestellt wurde. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 30. August 2022 die italienischen Behörden um seine Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO).

B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. September 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei homosexuell und in seiner Heimat (Marokko) deswegen mehrmals angegriffen worden. In Italien habe er u.a. einige Zeit in Rom, Venedig und Mailand gelebt, wo viele Araber leben würden. Er habe sich dort nicht sicher gefühlt und habe Angst, eines Tages auch in Italien angegriffen zu werden. In islamischen Gesellschaften sei es unmöglich, als Homosexueller zu leben. Auf seine Gesundheit angesprochen, gab er an, körperlich fit zu sein. Hier fühle er sich wohl und in Sicherheit. Es gehe ihm psychisch gut.

C. Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist (zwei Monate) zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 (eröffnet am 1. November 2022) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 1. November 2022 das Rechtsvertretungsverhältnis für beendet.

F-5090/2022

D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2022 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch von der Vorinstanz in der Schweiz prüfen lassen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses).

E. Am 9. November 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen

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Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

3.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4. Dem Beschwerdeführer wurde von Italien ein vom 1. Juli 2022 bis am

30. Juni 2025 gültiges Visum ausgestellt. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 30. August 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird.

5. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1) weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen

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oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben ist.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2022 ergänzend zur Befragung vom 7. September 2022 vor, zunächst erleichtert gewesen zu sein, als er in Italien angekommen sei. Als er jedoch gemerkt habe, dass seine dortige Umgebung von vielen muslimischen Menschen geprägt sei, habe ihn erneut ein Gefühl von tiefer Angst gepackt. Die Angst um sein eigenes Wohl habe ihn dazu getrieben, in die Schweiz weiterzuziehen. Bereits bei seiner Ankunft in der Schweiz habe er bei den Menschen eine ganz andere Toleranz festgestellt. Hier habe er keine Angst um seine Gesundheit oder sein Leben.

6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen oder die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. In Bezug auf die geltend gemachte Angst vor Übergriffen ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz vor Drittpersonen zu gewähren, weshalb sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen Stellen wenden kann (vgl. Urteil des BVGer F- 958/2022 vom 11. März 2022 E. 7.4). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass er den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde.

6.3 Zusammenfassend ist liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und mit dem Urteil in

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der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

8.

8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsreicht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5090/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

Versand: