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F-5050/2024 • BVGer F-5050/2024 KI-generiert

Asylum Seeker Deportation to Netherlands Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-5050/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker with multiple prior asylum applications in various European countries applied for asylum in Switzerland. Fingerprint data confirmed previous applications in Italy, Germany, France, and the Netherlands. The Swiss authorities requested the Netherlands to take back the asylum seeker under the Dublin Regulation, which the Netherlands agreed to. The Swiss authorities then rejected the asylum application, ordering the individual's removal to the Netherlands, citing that the Netherlands is responsible under the Dublin Regulation and that there were no systemic flaws in the Dutch asylum system warranting a Swiss self-entry. The Federal Administrative Court upheld this decision, finding the appeal to be without merit and agreeing that the asylum seeker's health issues and prior claims did not necessitate Switzerland's intervention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024

Schlagwörter

KI-generiert
Abschiebung Dublin-Verordnung Asylgesetz Europäische Länder Einreise Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 105 AsylG
Cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 83 Bst
Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 111 Bst
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
108 Abs. 3 AsylG und Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the non-admission of the asylum application by the lower authority, and the court upholds this decision.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the legal basis for ordering the expulsion to the Netherlands, which the court confirms.

Art. 105 AsylG

Cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to justify the decision by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited to justify the treatment of the appeal as obviously unfounded without a written exchange and with summary reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-5050/2024

Urteil vom 20. August 2024

Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Lejla Rüedi.

Parteien A._______, geboren _______, Nigeria Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (…).

F-5050/2024

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act] 1/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 18. September 2014 in Italien, am 24. Februar 2016 in der Schweiz, am 27. Juli 2016 sowie am 6. März 2018 in Deutschland, am

17. Juli 2019 in Frankreich und am 9. September 2019, am 1. Mai 2021 sowie am 18. Dezember 2021 in den Niederlanden Asylanträge gestellt hatte (SEM-act. 4/3).

B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs – anlässlich dessen der Beschwerdeführer angab, in die Schweiz gereist zu sein, nachdem er in den Niederlanden einen Wegweisungsentscheid erhalten habe (SEM-act. 18/3) – ersuchte die Vorinstanz am 12. Juli 2024 die niederländischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 21/6) gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Das Ersuchen um Rückübernahme hiessen die niederländischen Behörden am 23. Juli 2024 gut.

C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (Erhalt durch Beschwerdeführer am 6. August 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung in die Niederlande an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-act. 24/14).

D. Mit handgeschriebener Beschwerde vom 12. August 2024 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).

F-5050/2024

E. Am 14. August 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

F. Mit Eingabe vom 14. August 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte zudem unter anderem eine getippte Abschrift seiner ersten Beschwerdeeingabe zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren in den Niederlanden (bezüglich dessen keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Nichtbeachtung des Non-Refoulement-Gebots ersichtlich sind), die dort erlebten gewaltsamen Übergriffe durch Dritte (Todesdrohungen und Schläge mit dem Messer, spitalbehandlungsbedürftiger Schnitt am Ohr) sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Herzund Lungenschmerzen, Husten,

F-5050/2024

schmerzende Wunden am Bein und Schmerzen an den Händen, Verdacht auf PTBS mit Somatisierungstendenzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich der unsubstantiierte Verweis auf seinen früheren Asylantrag in der Schweiz und das bereits im Dublin-Gespräch wiederholt platzierte Vorbringen, aktives Mitglied der B._______ in Nigeria zu sein, sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für den erneuten Hinweis auf seinen Gesundheitszustand («schwere Alveonsorge» [gemeint wohl: Alveolen, d.h. Lungenbläschen], psychische Probleme, Schlafprobleme). Dem Beschwerdeführer kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, die Vorinstanz hätte seine physischen und insbesondere psychischen Probleme weiter abklären müssen. Aufgrund seiner Angaben sowie des medizinischen Berichts vom

26. Juli 2024 durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 136 I 229 E. 5.3) davon ausgehen, die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers seien aufgrund ihres Schweregrads und der weiteren Umstände des vorliegenden Falls von vornherein nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-5050/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Lejla Rüedi