Asylum Seeker's Dublin Regulation Claim Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker who previously applied for asylum in Croatia and Slovenia was subject to the Dublin Regulation, which dictates that the first EU country of entry is responsible for processing asylum claims. The court found that Croatia was responsible and had agreed to take the applicant back. Despite the applicant's general criticisms of the Croatian asylum system, the court found no systemic deficiencies or legal obstacles to his return, upholding the decision to dismiss his asylum claim in Switzerland and order his removal to Croatia.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for not entering into the asylum application.
Cited as the legal basis for ordering the expulsion to Croatia.
Cited as the reason for rejecting the request for free legal aid due to the unreasonableness of the appeal.
Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant.
Cited as the legal basis for the discretion of the authorities regarding voluntary self-entry.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-5026/2025
Urteil vom 14. Juli 2025
Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Tanja Ramp, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (…).
F-5026/2025
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) 2025 bereits in Kroatien und am (…) 2025 in Slowenien um Asyl ersucht hatte.
B. Am 16. Juni 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Slowenien oder Kroatien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
C. Nachdem die slowenischen Behörden auf die Zuständigkeit Kroatiens hingewiesen hatten, stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 25. Juni 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu.
D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 (eröffnet am 2. Juli 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug am 9. Juli 2025 per sofort einstweilen aus.
F-5026/2025
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Eurodac-Treffer hat der Beschwerdeführer in Kroatien um Asyl ersucht und die kroatischen Behörden haben seiner Aufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist gegeben.
2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [als Referenzurteil publiziert]; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-4684/2025 vom 2. Juli 2025
E. 4.4), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO auf die Schweiz überginge, und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie sich insbesondere auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Erlebnisse in Kroatien auseinandergesetzt. Es kann auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
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3.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte allgemeine Kritik am kroatischen Asylsystem mit Verweis auf diverse Berichte vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Persönliche Gründe, die gegen eine Überstellung sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Einholung individueller Garantien erweist sich vorliegend nicht als angezeigt und der nicht begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Der am 9. Juli 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es demnach an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Evelyn Heiniger
Versand: