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F-4880/2025 • BVGer F-4880/2025 KI-generiert

Dublin Regulation: Asylum seeker's deportation to Lithuania upheld.

Geschäftsnummer F-4880/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse asylum and order deportation to Lithuania because Lithuania was determined to be responsible for processing the asylum claim under the Dublin Regulation. The court found that Lithuania's asylum system does not have systemic deficiencies that would require Switzerland to assume responsibility, and there were no specific impediments to deportation, even considering the applicant's sexual orientation and reported health issues. The court also rejected claims that the authorities failed to adequately investigate the applicant's situation or that individual guarantees were necessary regarding reception conditions in Lithuania.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Wegweisung im Asylverfahren Freizügigkeitsgarantie Ausweisung aus einer Wohnung Aufnahmebedingungen Grundsatz der Nichtzurückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 105 AsylG
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.
Art. 111 Bst
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art.
Art. 17 Abs. 1 Dublin
2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used by the SEM to decide not to enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision was used by the SEM to order the expulsion of the applicant to Lithuania.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision determined the judge's single-judge authority to decide the appeal.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

These provisions allowed the appeal to be dealt with without written submissions and with a summary justification.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal aid because the appeal was unfounded.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision imposed the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 1-3 VGKE

These provisions determined the amount of the court costs.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision states that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-4880/2025

Urteil vom 9. Juli 2025

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;

Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Monica Snipes Escalada, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (…).

F-4880/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Aus den Akten wird ersichtlich, dass ihm von Litauen ein Visum mit einer Gültigkeit vom 24. Februar 2025 bis 23. August 2025 ausgestellt worden ist.

B. Am 28. Mai 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Litauens für die Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt.

C. Die litauischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 5. Juni 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am

9. Juni 2025 gut. Zudem teilten die litauischen Behörden der Vorinstanz mit, dass das Visum des Beschwerdeführers am 25. März 2025 widerrufen worden ist.

D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 – eröffnet am 26. Juni 2025 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Litauen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E. Am 3. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den litauischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und

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medizinische Versorgung bei der Rückkehr sicherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

F. Am 4. Juli 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, sprengt dieses Begehren den Anfechtungsgegenstand, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz hatte die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme in Gestalt allfälliger Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45

E. 10.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit der Nichteintretensund Wegweisungsentscheid angefochten wird.

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Litauen für die Behandlung des Asyl-

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gesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das litauische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang stehende Äusserung, er sei beinahe Opfer eines tätlichen Angriffs geworden, sowie seinen Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Litauen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm wiedergegebenen Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur allgemeinen Situation in Litauen, zu Diskriminierungen (insbesondere von LGBTI+-Personen), zu Pushbacks und Grenzpraktiken sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Litauen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Litauen die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (psychisch stark belastet) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Litauen abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.

2.3 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf seine persönliche Situation

– insbesondere seine gesundheitliche Verfassung, sowie die tatsächlichen Verhältnisse in Litauen – verletzt habe, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der

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Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

2.4 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den litauischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Urteil des BVGer F-4575/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.4). Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Der entsprechende Sub-subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5.

5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

Versand: