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F-482/2026 • BVGer F-482/2026 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed Due to Appellant's Disappearance and Lack of Confirmation of Interest

Geschäftsnummer F-482/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal because the appellant disappeared after filing it, and his representative failed to provide a signed declaration from him confirming his continued interest in the proceedings and his current address. Although the representative stated the appellant was mentally unwell but still interested in correcting his birthdate and was in contact via WhatsApp, this did not suffice to establish a continuing legal interest or provide a verifiable location, leading the court to conclude that the appeal had become moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2026

Schlagwörter

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Wiedererwägung des Asylgesuchs formelle Verfahrenseinstellung Leitverfahren Ausschaffungshaft Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Unglaubhaftigkeit der Verfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 83 Bst
31‒33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
dass sich das Verfahren betreffend den Nichteintretensentscheid nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
Art. 6 AsylG
37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Vorinstanz vom 26.
Art. 48 Abs. 1 Bst
Art. 111 Bst
dass das Rechtsmittelverfahren, das damit androhungsgemäss gegenstandslos geworden ist, durch einzelrichterlichen Entscheid abzuschreiben ist (vgl. Art. 111 Bst. a AsylG),
Art. 6 Bst
dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 Bst. a AsylG

Used to declare the appeal proceedings closed as they became moot.

Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG

Basis for assuming the loss of legal interest to appeal due to lack of signed declaration.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the imposition of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-482/2026

Abschreibungsentscheid vom 10. Februar 2026

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren am (…)

(Datumseintrag bestritten), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 12. Januar 2026.

F-482/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2026 gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 12. Januar 2026 sowohl betreffend das Asylgesuch (Geschäfts-Nr. F-482/2026) als auch die gleichzeitig verfügte ZEMIS-Eintragung (Geschäfts-Nr. F-622/2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren betreffend den Nichteintretensentscheid nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Vorinstanz vom 26. Januar 2026 seit dem (Nennung Zeitpunkt) als verschwunden gilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2026 aufforderte, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von ihm unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgeht,

dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 5. Februar 2026 mitteilte, dem Beschwerdeführer gehe es aktuell psychisch nicht gut und er habe anfänglich grosse Angst bekundet, ihr seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben, er sei jedoch weiterhin an der Beschwerde beziehungsweise am Verfahren in der Schweiz – insbesondere an der Berichtigung seines Geburtsdatums – interessiert,

dass sie weiterhin mit dem Beschwerdeführer via Whatsapp in Kontakt stehe, was durch den beigelegten Screenshot des entsprechenden Whatsapp-Verlaufs ersichtlich sei,

dass dem in Deutsch gehaltenen, undatierten Whatsapp-Verlauf entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in D._______ aufhalte, er aber nicht ins Camp zurückkehren beziehungsweise das Gericht darüber informieren möchte, dass er in eine Unterkunft gehen werde,

F-482/2026

dass die Rechtsvertreterin keine aktuelle, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung zum fortbestehenden Rechtsschutzinteresse eingereicht hat,

dass aus ihren Ausführungen und dem undatierten Whatsapp-Verlauf auch keine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass aufgrund des fehlenden vom Beschwerdeführer unterschriftlich erklärten Interesses um Fortbestand des Rechtsschutzinteresses vom Wegfall seines Rechtsschutzinteresses auszugehen ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),

dass das Rechtsmittelverfahren, das damit androhungsgemäss gegenstandslos geworden ist, durch einzelrichterlichen Entscheid abzuschreiben ist (vgl. Art. 111 Bst. a AsylG),

dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-482/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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