Asylum Refusal Upheld: Croatia Responsible Under Dublin III, No Systemic Flaws Found
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to refuse asylum and order the applicant's removal to Croatia. The court reasoned that Croatia is responsible for examining the asylum claim under the Dublin III Regulation, that the Croatian asylum system has no systemic flaws, and that there are no obstacles to the removal. The applicant's concerns about potential threats due to his homosexuality and fear of refoulement were deemed unfounded, as Croatia is considered to protect LGBTQ individuals and uphold non-refoulement obligations. The court also found the applicant's claims of psychological suffering to be unsubstantiated and noted that Croatia has adequate medical infrastructure.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025
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KI-generiertBasis for not entering into the asylum application because another member state (Croatia) is responsible according to the Dublin III Regulation.
Basis for ordering the expulsion to Croatia.
Basis for rejecting the appeal against the SEM's decision.
Basis for imposing costs on the unsuccessful appellant.
Basis for determining the amount of court costs.
Establishes the finality of the judgment.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-4768/2025
Urteil vom 10. Juli 2025
Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Lukas Schmid.
Parteien A._______, geboren am (…), Usbekistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025.
F-4768/2025
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2025 in der Schweiz um Asyl und reichte bei der Vorinstanz unter anderem einen bis zum 30. April 2025 gültigen, kroatischen Aufenthaltstitel ein.
B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs am 9. April 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 13. April 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 11. Juni 2025 gut gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (eröffnet am 27. Juni 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
F-4768/2025
F. Am 1. Juli 2025 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Seinem Vorbringen, er werde in Kroatien aufgrund seiner Homosexualität von
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usbekischen Staatsangehörigen bedroht, ist entgegenzuhalten, dass die kroatischen Behörden praxisgemäss als schutzwillig und schutzfähig gelten und er sich – sollte er sich von Drittpersonen bedroht fühlen – an die zuständigen kroatischen Behörden wenden kann. Darüber hinaus gibt es zwar Berichte über Vorfälle LGBTQ-feindlich motivierter Gewalt in Kroatien (s. ILGA Europe Review), im Licht von Art. 3 EMRK aber keine Hinweise auf das Risiko unmenschlicher Behandlung aufgrund der sexuellen Orientierung und Identität. Die Überstellung nach Kroatien steht im Einklang mit den bei einer Wegweisung von Angehörigen der LGBTQ-Gemeinschaft zu beachtenden Grundsätzen (vgl. Urteile des BVGer F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 8.2 f.; D-7037/2023 vom 9. Januar 2024 E. 7.5; F-2379/2023 vom
8. Mai 2023 E. 8.3 f.; je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer die Angst vor einer Rückschiebung durch die kroatischen Behörden nach Usbekistan geltend macht ist darauf hinzuweisen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor) und dass sich bei dieser Ausgangslage Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die kroatischen Behörden erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert geltend gemachten psychischen Leiden ist darauf hinzuweisen, dass dem eingereichten, auf den 29. Juni 2025 datierten und im Ausland erstellten psychologischen Bericht nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt und dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung der geltend gemachten psychischen Leiden verfügt (siehe statt vieler: Urteil des BVGer F-4077/2025 vom
25. Juni 2025 E. 2.2).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
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5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Lukas Schmid
Versand: