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F-4617/2019 • BVGer F-4617/2019 KI-generiert

Asylum Seeker's Return to Italy Upheld Despite Health Concerns

Geschäftsnummer F-4617/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who entered Switzerland and claimed asylum, having previously applied for asylum in Italy, was subject to the Dublin procedure. The court upheld the rejection of his asylum application and ordered his return to Italy, finding that the initial refusal to admit him to asylum proceedings was justified because his alleged health issues, while requiring ongoing medical attention, were not severe enough to warrant Switzerland exercising its discretion to hear the case. The court reasoned that the asylum seeker had not provided sufficient evidence that Italy would fail to provide adequate medical care or that his return would violate human rights, and that the planned medical investigations in Italy were unlikely to reveal a significantly more serious condition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2019

Schlagwörter

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Asylverfahren medizinische Gründe Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Gesundheitsbezogene Angaben Rückkehrrecht Recht auf Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision served as the legal basis for the SEM's decision not to consider the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision was cited as the legal basis for ordering the deportation to Italy.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was the basis for granting the request for legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was mentioned as the basis for imposing costs, but was superseded by the granting of legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-4617/2019

Urteil vom 14. Oktober 2019

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, geboren am (…), Libyen, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 3. September 2019 / (…).

F-4617/2019

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. August 2019 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Gemäss eigenen Angaben war er am

15. September 2017 nach Italien eingereist (Akten SEM 11 und 13).

B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 6. Mai 2019 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten SEM 8).

C. Im Rahmen des Dublin Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 15. August 2019 im Beisein seines Rechtsvertreters das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe das Asylgesuch in Italien eingereicht, weil er keine Papiere gehabt habe, um zu arbeiten. Er habe dann seinem Anwalt erklärt, auf das Gesuch zu verzichten. Er könne nicht nach Italien zurückkehren, weil er krank sei und in Italien keine Behandlung erhalte. Er sei krank geworden, weil er in Italien habe draussen sein müssen. Er habe weder Arbeit noch Papiere oder Unterkunft gehabt. Auch nach Einreichung des Asylgesuchs habe sich die Situation nicht verbessert, auch nicht mit Hilfe des Anwalts. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, unter (…) und Herzproblemen zu leiden. Zudem habe er Probleme mit der Atmung, mit den Augen sowie Allergien. Eine ärztliche Diagnose liege bisher nicht vor (Akten SEM 14).

D. Am 15. August 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18. Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (Akten SEM 17 und 25).

F-4617/2019

E. Mit Verfügung vom 3. September 2019 (eröffnet am 4. September 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichten Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F. Mit Beschwerde vom 11. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. September 2019 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um aufschiebende Wirkung und Anordnung eines sofortigen Vollzugsstopps.

Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

G. Am 12. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Ebenfalls am 12. September 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

H. Mit Eingabe vom 17. September 2019 aktualisierte der Beschwerdeführer den Sachverhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand.

I. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fest, es lägen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien ihm die notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Mit Blick auf das ausstehende psychiatrische Konsilium vertritt sie die Auffassung, dass selbst die Bestätigung der vermuteten Diagnose nichts an der Beurteilung ändern könnte, wonach das italienische Gesundheitswesen die Anforderungen der einschlägigen Richtlinien erfülle.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt. Indem sie es unterlassen habe, das bereits angesetzte psychiatrische Konsilium und die weiteren empfohlenen Abklärungen abzuwarten, habe

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sie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Dadurch sei es ihr nicht möglich gewesen, seinen Anspruch auf einen zuständigkeitsbegründenden Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

4.

4.1 Eine Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die angebotenen Beweise abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 VwVG). Davon darf abgesehen werden, wenn aufgrund der bereits abgenommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt als genügend geklärt erscheint und vorweg die Annahme getroffen werden kann, die angebotenen Beweise würden daran nichts ändern (BGE 141 I 60 E. 3.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 153 m.H.).

4.2 In der Befragung vom 15. August 2019 nannte der Beschwerdeführer diverse gesundheitliche Beschwerden ("[…]", Probleme mit dem Herzen, der Atmung und den Augen sowie Allergien). Er erklärte zudem, er habe für den Folgetag einen Arzttermin (Akten SEM 14). Gemäss Arztberichten vom 16. und 20. August 2019 hatte sich der Beschwerdeführer auf die Notfallstation begeben. Dort wurde festgestellt, dass er an Asthma bronchiale leidet, das durch eine virale Infektion akut geworden ist. Zudem litt er unter Schmerzen im Brustbereich, die jedoch noch während der Konsultation verschwanden. Als weiteres Vorgehen schlugen die Ärzte die Konsultation eines Lungenspezialisten vor. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Medikamente verordnet (Akten SEM 22). Bereits am 9. August 2019 war der Beschwerdeführer wegen Beschwerden beim Atmen und mit den Augen an (…) überwiesen worden. Dort wurde am 30. August 2019 ebenfalls Asthma bronchiale diagnostiziert. Zudem wurde die Abklärung der Augenbeschwerden empfohlen. Mit Blick auf die psychischen Beschwerden (Vergesslichkeit, Traurigkeit und Konzentrationsverlust; Verdacht auf Anpassungsstörung, Depression) wurde ein Termin für ein psychiatrisches Konsilium für den 25. September 2019 festgelegt (Akten SEM 23). Aus dem am 17. September 2019 auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht (vgl. Bst. H) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer am 11. September 2019 neu Allergische Urtikaria sowie ein Mangel an Folsäure und Vitamin D festgestellt wurden. Die Medikation wurde entsprechend angepasst und für den 20. September 2019 ein weiterer Termin (…) festgelegt (mit Test der Lungenfunktion).

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4.3 Aus den medizinischen Berichten, die der Vorinstanz vorlagen, geht somit hervor, dass ein psychiatrisches Konsilium bereits geplant war sowie eine Untersuchung der Lungenfunktion empfohlen wurde (Akten SEM 22,

23 und 29). Letztere wurde gemäss dem am 17. September 2019 eingereichten Bericht (Bst. H) inzwischen ebenfalls terminiert. Indessen lassen weder die vorliegenden Arztberichte noch die Vorbringen des Beschwerdeführers erwarten, dass die empfohlenen Untersuchungen zu einer wesentlich anderen, insb. schwerwiegenderen Diagnose führen würden. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich von den Fällen, welche den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen zugrunde liegen (dort war das Gericht zum Schluss gekommen, es lägen Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen vor, die einer weiteren Abklärung bedürften). Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung zum Schluss gekommen ist, die geplanten bzw. empfohlenen weiteren medizinischen Abklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe seinen Entscheid auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gestützt, ist demnach unbegründet. Hieraus ergibt sich auch, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 33 Abs. 1 VwVG vorliegt.

5.

5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besagt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Wie aus BVGE 2015/9 hervorgeht, verfügt die Vorinstanz bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG einen Entscheid des SEM nicht auf seine Angemessenheit überprüfen, sondern greift nur ein, wenn das SEM

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das ihm eingeräumte Ermessen überbzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4336/2019 vom 4. September 2019 E. 5.1 m.H.).

5.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl.

E. 4.2) geben keinen Anlass, aus humanitären Gründen von einer Überstellung abzusehen. Erst recht erscheinen sie nicht als derart gravierend, dass eine Überstellung gegen Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. hierzu etwa BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des BVGer E-4850/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.1 m.H.). Beides ergibt sich schon daraus, dass die Behandlung im Wesentlichen in der Verabreichung von Medikamenten besteht.

5.3 Im Übrigen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und ganz allgemein seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) nachkommt. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei kein Zugang zur medizinischen Versorgung gewährt worden, hielt er sich doch nach Einreichung des Asylgesuchs nur noch kurze Zeit in Italien auf. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

5.4 Die angefochtene Verfügung ist demnach mit Blick auf das Selbsteintrittsrecht (vgl. E. 5.1) nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Überrespektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Es besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Staat, der ihren Antrag prüft, selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

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6. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings hat er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da aufgrund der gesamten Umstände von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren. Folglich sind keine Kosten aufzuerlegen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Rrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Barbara Kradolfer

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