Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-4526/2021 • BVGer F-4526/2021 KI-generiert

Dublin Regulation: Asylum applicant's claim for Swiss self-entry rejected, deportation to Germany upheld.

Geschäftsnummer F-4526/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to reject an asylum application and order deportation to Germany under the Dublin Regulation. The applicant claimed he was forced to apply for asylum in Germany and argued that his family ties in Switzerland and lack of a social network in Germany warranted a Swiss self-entry. The court found that the applicant, being an adult and healthy, did not demonstrate a dependency on his family in Switzerland that would trigger family reunification rights under the ECHR, nor did his situation present systemic flaws in German asylum procedures or reception conditions, thus Germany remained the responsible member state for processing his claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2021

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Asylverfahren Verbleiberecht Familiennachzug Selbstkontrolle auf freiwilliger Basis Aufnahmebedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 AsylG

Established the court's jurisdiction for asylum appeal.

Art. 31 VGG

Established the court's jurisdiction for asylum appeal.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Established the court's jurisdiction for asylum appeal and its finality.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Legitimized the appellant to file the appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Ensured the appeal was filed within the deadline and in the correct form.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Ensured the appeal was filed within the deadline and in the correct form.

Art. 37 VGG

Governed the procedure for the appeal.

Art. 6 AsylG

Governed the procedure for the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Allowed for the appeal to raise issues of federal law and factual findings.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allowed for a single-judge decision with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Allowed for a decision without a written exchange of briefs.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Allowed for a decision with a summary justification.

Art. 49 Bst. b VwVG

Allowed for the appeal to raise the issue of incorrect or incomplete factual determination.

Art. 12 VwVG

Referenced in the context of the duty to ascertain facts.

Art. 8 AsylG

Referred to the appellant's duty to cooperate in establishing the facts.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Established the grounds for not entering into an asylum application based on a third country's responsibility.

Art. 44 AsylG

Stated that the SEM usually orders expulsion from Switzerland and its enforcement in cases where another country is responsible.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Stated that each asylum application is examined by a single member state.

Art. 8 Dublin-III-VO

Referenced as part of the criteria for determining the responsible member state.

Art. 15 Dublin-III-VO

Referenced as part of the criteria for determining the responsible member state.

Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO

Stated that the determination of the responsible member state begins when an asylum application is first lodged in a member state.

Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO

Stated that the procedure for determining the responsible member state is initiated upon the first lodging of an asylum application.

Art. 23 Dublin-III-VO

Referenced in the context of the readmission procedure.

Art. 25 Dublin-III-VO

Referenced in the context of the readmission procedure, specifically the time limit for response.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

Provided for an exception where an asylum procedure or reception conditions in the responsible member state pose a risk of inhuman or degrading treatment.

Art. 4 EU-Grundrechte-Charta

Referenced in the context of protection against inhuman or degrading treatment.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Allows a member state to decide to examine an asylum application even if not responsible under the Dublin Regulation (right of self-entry).

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Specified the conditions under which the SEM can process an asylum application for humanitarian reasons despite another state being responsible under Dublin-III-VO.

Art. 8 EMRK

Referenced in relation to the applicant's claim of violation of the right to family life.

Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO

Referenced in the context of determining dependency relationships.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Provided the grounds for rejecting a request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Established that costs are to be borne by the appellant in case of an unfavorable outcome.

Art. 1 VGKE

Determined the amount of court costs.

Art. 2 VGKE

Determined the amount of court costs.

Art. 3 VGKE

Determined the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-4526/2021

Urteil vom 28. Oktober 2021

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, BAZ (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2021 / N (…).

F-4526/2021

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 15. Juli 2020 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. September 2021 gab er an, er sei in Deutschland gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Nach einem Jahr sei er in die Schweiz gereist, weil seine Eltern, zwei jüngere Geschwister und seine Freundin in der Schweiz leben würden. Er sei gesund. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands sowie zur Wegweisung dorthin.

B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 29. September 2021 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 1. Oktober 2021 ab. Am 5. Oktober 2021 hiessen die deutschen Behörden das Remonstrationsersuchen der Vorinstanz gut.

C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (eröffnet am 7. Oktober 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D. Am 14. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen beziehungsweise auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und sein rechtli-

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ches Gehör verletzt worden sei. Deshalb sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei auf die Erhebung von Kosten, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu verzichten.

E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Oktober 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus.

F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe ihn nicht zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz und einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie (Eltern, jüngere Geschwister) befragt. Weitere Umstände, wie das fehlende soziale Beziehungsnetz in Deutschland oder sein Gesundheitszustand, seien ebenfalls nicht abgeklärt worden.

3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

3.3 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs nach Gründen gefragt, die einer Wegweisung nach Deutschland entgegenstünden. Er gab an, seine Familie würde in der Schweiz leben; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einzelnen Familienmitgliedern erwähnte er nicht. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hätte es am Beschwerdeführer gelegen, eine allfällige Abhängigkeit zu Mitgliedern seiner Familie und weitere Umstände, die gegen eine Wegweisung nach Deutschland sprechen könnten, darzutun. Aufgrund seiner Aussage, er sei gesund, hatte die Vorinstanz keinen Grund, medizinische Abklärungen durchführen zu lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe kein soziales Beziehungsnetz in Deutschland, weshalb er als vulnerable Person einzustufen sei. Sein Vater sei Schweizer Bürger. Er sei noch sehr jung und die Beziehung zu seinen Eltern sei intensiv. Eine Wegweisung nach Deutschland wäre ein Verstoss gegen das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Die Schweiz habe daher von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

5.2 Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und gesund. Allein wegen eines fehlenden Beziehungsnetzes in Deutschland ist er nicht als vulnerable Person einzustufen. Seine Beziehung zu den Eltern und Geschwistern fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da er volljährig ist und eine intensive Beziehung zu den Eltern noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darstellt (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Schweiz ist somit nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet; auch humanitäre Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.

5.3 Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist ebenfalls zu verneinen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2021 gewährte aufschiebende Wirkung dahin.

7.

7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4526/2021

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Eliane Kohlbrenner

Versand: