Refugee's Right to Canton Choice Upheld by Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a refugee's request to be assigned to a specific canton must be granted, overturning the initial decision by the State Secretariat for Migration. The refugee, an asylum seeker with her children, was recognized as a refugee, but the authorities assigned them to a canton other than the one requested. The court found that the initial decision failed to properly consider the refugee's right to choose her place of residence, as guaranteed by international law and Swiss law for recognized refugees. Crucially, the court determined that the stated reason for denying the requested canton assignment—potential long-term reliance on social welfare—was not sufficiently substantiated, as there was no concrete evidence of significant or permanent social assistance dependency.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 AsylG, Art. 6 Seite, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Refugee's Right to Canton Choice Upheld by Court: The refugee, an asylum seeker with her children, was recognized as a refugee, but the authorities assigned them to a canton other than the one requested. The court found that the initial decision failed to properly consider the refugee's right to choose her place of residence, as guaranteed by international law and Swiss law for recognized refugees. Crucially, the court determined that the stated reason for denying the requested canton assignment—potential long-term reliance on social welfare—was not sufficiently substantiated, as there was no concrete evidence of significant or permanent social assistance dependency.
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KI-generiertThe main ground for the verdict is that the condition of significant and permanent need for social assistance, as defined in this article, was not met.
The appealed decision violates federal law, which leads to the appeal being upheld.
The provision allows for appeals against decisions of the SEM concerning canton assignment.
These provisions govern the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of the SEM.
This article, read in conjunction with Art. 12 VwVG, establishes the principle of official investigation, which was violated by the SEM in its assessment.
This article, read in conjunction with Art. 6 AsylG, establishes the principle of official investigation, which was violated by the SEM in its assessment.
This provision establishes the right to appeal, and the applicant was legitimately entitled to file the appeal.
This provision governs the admissibility of appeals, and the appeal was filed within the prescribed time and in the correct form.
This provision concerns the admissibility of appeals, and the appeal was filed within the prescribed time and in the correct form.
This provision allows for judgments in simplified proceedings by a single judge, with the consent of another judge, in clearly founded cases.
This provision allows for summary justification of judgments in simplified proceedings.
This provision restricts the grounds for appeal against canton assignments to violations of family unity, but this restriction does not apply to refugees.
This article grants refugees the right to choose their place of residence, subject to general restrictions applicable to foreign nationals.
This article regulates the change of residence for foreign nationals and, in conjunction with Art. 26 FK, grants refugees the right to a canton assignment.
This provision, in conjunction with Art. 26 FK, grants refugees the right to choose their place of residence.
This provision guarantees the right to be heard, which was violated by the SEM's failure to consider the refugee status and right to canton assignment.
This provision also guarantees the right to be heard, which was violated by the SEM's failure to consider the refugee status and right to canton assignment.
This provision mandates the principle of official investigation, which was violated by the incomplete factual investigation by the SEM.
This article lists grounds for revocation of a foreigner's permission to reside, which were not met in this case.
This article outlines grounds for expulsion, which were argued by the applicant to be the only relevant criteria for denying canton change for refugees with social assistance needs.
This provision allows the Federal Administrative Court to decide the case itself or remand it to the lower instance.
No costs are to be awarded in this case due to the outcome of the proceedings.
This provision relates to assigned legal representation in asylum cases.
This provision relates to the reimbursement of costs for assigned legal representation by the Confederation.
This provision concerns the reimbursement of legal representation costs.
This provision states that the judgment is final, meaning no further appeals can be lodged.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-4494/2025
Urteil vom 10. Oktober 2025
Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;
Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien A._______ und ihre Kinder B._______, C._______, alle vertreten durch Marie Georgiadis, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung vom 11. Juni 2025.
F-4494/2025
Sachverhalt:
A. A._______ (nachstehend: die Beschwerdeführerin) suchte am
13. Mai 2025 mit ihren zwei minderjährigen Töchtern B._______ und C._______ (Angabe Jahrgänge) in der Schweiz um Asyl nach.
B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre Töchter als Flüchtlinge (Dispositivziffer 1), gewährte ihnen in der Schweiz Asyl (Dispositivziffer 2), wies sie dem Kanton D._______ zu (Dispositivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4).
C. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am
20. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügungen sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton E._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung), um Befreiung von der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 an ihrem Kantonszuweisungsentscheid fest. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schriftsatz vom 18. August 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6
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AsylG, Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich begründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Gerichts auf einer langjährigen und klaren Rechtsprechung beruht (siehe BVGE 2012/2 und E. 3.2 unten). An die dort statuierten Vorgaben ist die Vorinstanz seither gebunden und bleibt es vorbehaltlich einer allfälligen zukünftigen Rechtsprechungsänderung (vgl. dazu Urteile des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3.2; F-6184/2025 vom
23. September 2025 E. 8).
1.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
2.
2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss derzeit geltender Rechtsprechung auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).
2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf
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ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach bisheriger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; jüngst Urteil des BVGer F-6669/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3 m.w.H.).
3.
3.1 Nachdem die Vorinstanz mit Asylentscheid vom 11. Juni 2025 der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; jüngst Urteil des BVGer F-6038/2025 vom 28. August 2025 E. 2.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihren Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in ihren Wunschkanton (lt. Vernehmlassung zunächst die Kantone F._______ und G._______ [BVGer-act. 3], lt. Beschwerde der Kanton E._______ [BVGer-act. 1]) Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; jüngst Urteil des BVGer F-6156/2025 vom 21. August 2025 E. 3).
3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 150 I 174 E. 4.4 m.w.H.).
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3.3 Die festgestellte Gehörsverletzung (vgl. E. 3.1) ist als schwerwiegend zu betrachten und würde grundsätzlich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-6865/2025 vom 29. September 2025). Jedoch konnte sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – in welchem ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde – äussern und würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Die Gehörsverletzung ist daher als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund dessen von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab.
3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1).
Die festgestellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes würde grundsätzlich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-6865/2025 vom 29. September 2025). Aufgrund des durchgeführten Schriftenwechsels konnte jedoch vorliegend der Sachverhalt hinreichend erstellt und die Entscheidungsreife hergestellt werden. Eine Kassation würde deshalb lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Der Eventualantrag auf Zurückweisung an die Vorinstanz ist aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen.
4.
4.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebedürftigkeit nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt und, wenn ja, ob eine darauf gestützte Verweigerung der gewünschten Zuweisung an den Kanton E._______ sich als verhältnismässig erweist.
4.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 3) im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin sei den Akten zufolge in der Schweiz bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Erfahrungsgemäss dauere es bei anerkannten Flüchtlingen mehrere Jahre bis zur Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt und zur
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Sozialhilfeunabhängigkeit. So betrage die Quote des Sozialhilfebezugs für anerkannte Flüchtlinge und vorläufige aufgenommene Flüchtlinge in den ersten fünf respektive sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz gemäss Auswertung des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2023 80.3%. Die Beschwerdeführerin habe in Afghanistan eine Ausbildung zur Kosmetikerin absolviert und mit der Unterstützung ihres Ehemannes ein eigenes Kosmetikstudio eröffnet. Es sei trotz der Berufserfahrung überwiegend wahrscheinlich, dass sie diese Tätigkeit mangels Kenntnis einer Schweizer Landessprache und Schweizer Diplomen auf längere Zeit in der Schweiz nicht als bezahlte und existenzsichernde Erwerbstätigkeit werde ausüben können. Zudem handle es sich bei ihr um eine alleinerziehende Frau mit zwei Kindern (Angabe Jahrgänge), die die Schule in der 10. Klasse abgebrochen habe, um eine Lehre zu beginnen. Es gebe somit keine überzeugenden Hinweise gegen die Annahme, dass sie für lange Zeit und erheblich von der Sozialhilfe abhängig sein würde. Die Grundlagen für einen Anspruch auf eine Zuweisung in den Wunschkanton (E._______) seien somit auch unter der Anwendung von Art. 26 FK und Art. 37 Abs. 3 AIG nicht geschaffen.
4.3 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (BVGer-act. 1) und in ihrer Replik (BVGer-act. 5) im Wesentlichen ein, der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG sei nicht erfüllt. Bezüglich der Erheblichkeit könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.– während mindestens zwei bis drei Jahren gerechtfertigt sein. Die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs könne im Gegensatz zu den anderen in Art. 63 AIG genannten Kriterien in einem Verfahren, das maximal 140 Tage dauere und ein Arbeitsverbot mit sich bringe, von vornherein nicht erfüllt sein. Weiter lasse sich der künftige Sozialhilfebedarf nicht anhand statistischer Werte bemessen, sondern bedürfe einer auf den Einzelfall bezogenen und auf längere Sicht ausgelegten Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Lage. Andernfalls liesse sich in jedem Fall mit einer hypothetischen Sozialhilfeabhängigkeit argumentieren, was das vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte grundsätzliche Recht auf freie Wahl des Niederlassungskantons vollständig aushöhlen würde. Gemäss ständiger Rechtsprechung dürfe ein Kantonswechsel bei anerkannten Flüchtlingen, selbst wenn sie dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen seien, nur verweigert werden, wenn Wegweisungsgründe gemäss Art. 65 AsylG vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil F-724/2020 vom 30. September 2022 explizit zum Schluss
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gekommen, dass eine (dauerhafte und erhebliche) Sozialhilfeabhängigkeit bei anerkannten Flüchtlingen die hohe Hürde von Art. 65 AIG nicht zu erfüllen vermöge, weshalb ein Kantonswechsel nicht verweigert werden dürfe. Die Argumentation der Vorinstanz widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie über eine Ausbildung und über Berufserfahrung im Kosmetikbereich verfüge. Ihre Ausgangssituation gebe dementsprechend Anlass zur Hoffnung, dass ihr aufgrund ihrer extensiven Erfahrung im Berufswesen ein schneller Einstieg in die Arbeitswelt der Schweiz gelingen könnte.
5.
5.1 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Bundesgericht hat hierzu im Sinne eines abstrakten Richtwerts wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.– als erheblich gelten kann (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2; 2C_23/2018 vom 11. März 2019, E. 4.2.1). Weiter setzt der Widerrufsgrund rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4). Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.1). Vielmehr ist eine konkrete Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 2C_498/2024 vom
4. Februar 2025 E. 5.1). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person zum einen hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und zum anderen nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4).
5.2 Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufsgrundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit der darauf gestützten Massnahme beziehungsweise Entscheidung (vgl. Urteile des BGer 2C_498/2024 E. 5.1 m.w.H.; 2C_2/2024 E. 5.3). Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist der besonderen Situation von Flüchtlingen Rechnung zu tragen.
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5.3 Weder ist aus den Akten ersichtlich noch legt die Vorinstanz dar, in welchem finanziellen Ausmass die Beschwerdeführerin bisher mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wurden. In zeitlicher Hinsicht liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein Sozialhilfebezug von rund viereinhalb Monaten vor. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass bereits ein erheblicher Gesamtbezug im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung akkumuliert worden ist. Wie es sich damit effektiv verhält und ob demnach von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, braucht indes nicht näher abgeklärt zu werden, da – wie nachfolgend dargetan – die zusätzlich erforderliche Dauerhaftigkeit der Abhängigkeit ohnehin zu verneinen ist.
5.4 Was die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfebedürftigkeit angeht, ist festzuhalten, dass sich die am 13. Mai 2025 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin nun seit ca. viereinhalb Monaten in der Schweiz aufhält und seither sozialhilfeabhängig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie während der ersten drei Monate nach Einreichung seines Asylgesuchs einem Arbeitsverbot unterliegt (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Unter diesen Umständen kann nicht allein aufgrund der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit auf die konkrete Gefahr einer künftigen Abhängigkeit von Sozialhilfe geschlossen werden. Die von der Vorinstanz auf Statistiken gestützte Hypothese, wonach eine längere und erhebliche Abhängigkeit von der Sozialhilfe zumindest auf absehbare Zeit nicht ausgeschlossen werden könne, ist als Grundlage für die Annahme einer entsprechenden konkreten Gefahr sodann von vornherein untauglich. Wie das Bundesgericht betont, reichen abstrakte Statistiken oder verallgemeinernde Annahmen nicht aus, um die konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit zu begründen (vgl. E. 5.1). Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Kosmetikerin und war in diesem Beruf in ihrem Heimatland selbstständig erwerbstätig (vgl. SEM-act. 27). Ferner unterliegen ihre Kinder der Schul-, respektive Kindergartenpflicht, womit es der Beschwerdeführerin – auch als Alleinerziehende – zeitlich möglich ist, einem Beruf nachzugehen. Weiters ist die Nachfrage nach Schönheitsund Kosmetikdienstleistungen in der Schweiz klar steigend und der Schönheits-, Gesundheitsund Wellnessbereich boomt (Schweiz Kosmetik Marktgrösse, Wachstum, Prognosen bis 2033 < https://www.sphericalinsights.com/de/reports/switzerland-cosmetics-market?utm_source=chatgpt.com>; Die Kosmetikbranche in der Schweiz boomt, angetrieben durch Schönheitspflege und die Öffnung neuer Türen für italienische Unternehmen <https://www.firstonline.info/de/Kosmetik-in-der-Schweiz-boomt%2C-angetrieben-durch-Sch%C3%B6nheitspflege-und-%C3%B6ffnet-T%C3%BCren-f%C3%BCr-italienische-
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Unternehmen/?utm_source=chatgpt.com, Zugriffe am 29.09.2025). Soweit aus den Akten ersichtlich, bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, aufgrund derer heute bereits zu bezweifeln wäre, dass sie sich mittelfristig von der Sozialhilfe lösen kann. Mithin kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden und das Erfordernis der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist zu verneinen.
5.5 Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG nicht erfüllt. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 AIG und solche werden von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-2759/2025; F-2761/2025 vom 22. Juli 2025
E. 5; F-5476/2025 vom 31. Juli 2025 E. 4).
5.6 Vor diesem Hintergrund kann auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet werden.
6. Angesichts des Fehlens eines Widerrufsgrundes beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf ihren Anspruch auf Zuweisung in den von ihr gewünschten Kanton. Zu Unrecht hat ihr das SEM somit die entsprechende Zuweisung verweigert.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Juni 2025 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Kanton E._______ zuzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
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9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Juni 2025 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Kanton E._______ zuzuweisen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
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