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F-4493/2018 • BVGer F-4493/2018 KI-generiert

Dublin Regulation: Asylum Seeker Deportation to Italy Upheld

Geschäftsnummer F-4493/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not process an asylum claim and ordered deportation to Italy under the Dublin Regulation because the applicant had previously claimed asylum there, as confirmed by fingerprint data. Despite the applicant's claims of wanting to join his wife and their unborn child in Switzerland, the court found no compelling humanitarian grounds or established family life to warrant Switzerland taking jurisdiction, especially since the wife's residency status was not sufficiently secure and the validity of their marriage was questionable. The court reasoned that Italy remains responsible for processing the asylum claim and can provide necessary medical care, and there were no systemic deficiencies in Italy's asylum system or risks of violating international law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-Verordnung Familienwegweisung Humanitäres Völkerrecht Zuständigkeitsgründe Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to dismiss the appeal and uphold the prior decision not to enter the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the expulsion to Italy.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

These provisions were used to reject the requests for free legal aid and representation.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions were used to determine the amount of the costs imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-4493/2018

Urteil vom 15. August 2018

Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / (…).

F-4493/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 3. August 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in Bern das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Protokoll gab, er habe von Anfang an in die Schweiz zu seiner hierzulande lebenden Ehefrau B.______ kommen wollen, die Italiener hätten ihm jedoch die Fingerabdrücke abgenommen,

dass er in diesem Zusammenhang angab, B._______ am 10. Mai 2014 in Somalia in deren Abwesenheit (der Onkel habe sie vertreten) religiös geheiratet zu haben und dass er die seitherige Entwicklung dieser Beziehung schilderte,

dass sie bislang nie zusammengelebt hätten, er aber bereits im Januar 2018 zwei Tage bei seiner Partnerin in der Schweiz verbracht habe, dass er ferner erklärte, dass B._______ von ihm schwanger sei, dass das SEM die italienischen Behörden am 10. Juli 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 die Kopie einer somalischen Heiratsurkunde („Marriage Certificate“) und ein Schreiben des Universitätsspitals Bern vom 17. Mai 2018 betreffend Schwangerschaft von B._______ einreichte,

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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 19. Juli 2018 guthiessen,

dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2018 – eröffnet am 3. August 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste,

dass der Beschwerdeführer mittels auf einer Formularvorlage verfassten Eingabe (undatiert, Poststempel: 6. August 2018) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,

dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 8. August 2018 vorsorglich stoppte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass er am 3. August 2017 in Italien um Asyl ersucht hatte,

dass der Betroffene anlässlich der BzP am 6. Juli 2018 bestätigte, in Italien daktyloskopiert worden zu sein und sich einige Zeit dort aufgehalten zu haben, er jedoch dagegen hielt, er habe eigentlich von Anfang an die Absicht gehabt, sich in die Schweiz zu begeben, was wegen der Abnahme der Fingerabdrücke nicht möglich gewesen sei,

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dass das SEM die italienischen Behörden am 10. Juli 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte,

dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. Juli 2018 zustimmten,

dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er sich registrieren und das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber bestimmen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellerinnen und Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

dass der Beschwerdeführer im EVZ ferner zu Protokoll gegeben hat, Probleme mit den Bandscheiben zu bekunden sowie Sodbrennen und manchmal Fieber zu haben,

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dass es hierzu festzuhalten gilt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren,

dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien eine medizinische Behandlung künftig verweigern würde,

dass kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen,

dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nurmehr geltend macht, sein Asylgesuch sei wegen der eigener Darstellung zufolge rechtmässig geschlossenen Ehe mit B._______ in der Schweiz zu prüfen, dass er sich mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren bzw. einem Bleiberecht in der Schweiz sinngemäss auf die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive auf die – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierende – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beruft, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe verfügt, dass die Schweiz jedoch zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse, wie die Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge, einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9

E. 8.2),

dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die in der Schweiz lebende Partnerin insbesondere auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK abzielt, die das Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens garantiert,

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dass B._______ am 26. August 2001 in die Schweiz eingereist ist und inzwischen den Status der vorläufigen Aufnahme inne hat (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A8),

dass die Partnerin damit weder über ein rechtlich noch über ein faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, welches dem Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss die Berufung auf Art. 8 EMRK überhaupt ermöglichen würde (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1), dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. BVGE 2013/24

E. 5.2 oder Urteil des BVGer E-7055/2016 vom 15. November 2017 E. 7.2), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Übrigen angab, seine Gattin am 10. Mai 2014 in Somalia religiös und über einen Stellvertreter geheiratet zu haben (SEM act. A8, A10 und A14), dass das lediglich in Kopie vorgelegte „Marriage Certificate“, demzufolge am 10. Mai 2014 in Somalia eine Trauung stattfand (SEM act. A17), den früheren Äusserungen des Beschwerdeführers teilweise widerspricht und offenkundige Ungereimtheiten enthält (gemäss BzP war B.______ zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz zivilrechtlich noch mit jemand anderem verheiratet, zudem wohnte sie auch hierzulande und nicht wie im Dokument angegeben in Mogadishu),

dass die Beziehung des Beschwerdeführers – der seine Partnerin in der Zeitspanne zwischen Hochzeit (Mai 2014) und Einreise in die Schweiz (Juni 2018) gerade mal im Januar 2018 für zwei Tage getroffen haben will (Protokoll der BzP, Pkt. 1.14) – gemäss den obgenannten Vorbringen schliesslich auch nicht als eine unter den Schutz von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO oder Art. 8 EMRK fallende eheähnliche Beziehung anerkannt werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2277/2016 vom 21. April 2016

S. 10),

dass die Schwangerschaft von B._______ (im Schreiben des Universitätsspitals Bern vom 17. Mai 2018 finden sich keine Informationen zur Vaterschaft) nichts daran zu ändern vermag,

dass die Betroffenen für die angestrebte Familienzusammenführung auf die entsprechenden Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) zu verweisen sind,

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dass den Akten im Zusammenhang mit der Handhabung des Selbsteintrittsrechts auch keine anderen Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass der am 8. August 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:

F-4493/2018

Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

– das SEM, Abt. Dublin (mit den Akten […])

– das Migrationsamt des Kantons Bern