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F-4492/2018 • BVGer F-4492/2018 KI-generiert

Asylum Seeker's Swiss Application Rejected Under Dublin Regulation, Transfer to France Upheld

Geschäftsnummer F-4492/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker whose fingerprints indicated a prior asylum application in France had his Swiss application rejected based on the Dublin Regulation, as France had agreed to take him back. The court found that France is a signatory to relevant human rights treaties and that the asylum seeker failed to demonstrate a specific risk of refoulement or systemic flaws in French asylum procedures, thus affirming the rejection and order for transfer to France.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Dublin-Überstellungsanordnung Aufnahmebedingungen Asylrecht Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Roma-Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used as the primary legal basis for not entering into the asylum application because the applicant could be transferred to a state responsible under the Dublin III Regulation.

Art. 44 AsylG

Cited for ordering the transfer to France because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for rejecting the request for free legal aid as the appeal was deemed unpromising.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

Mentioned in relation to the arrival of the case files at the Federal Administrative Court.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the decision being made by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited for the justification of the judgment being brief.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the general provision allowing appeals against violations of federal law and incorrect or incomplete factual findings.

Art. 105 AsylG

Cited for the court's jurisdiction and the appellant's standing to appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the appellant's standing to appeal.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited for the appeal being lodged in time and in the correct form.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited for the appeal being lodged in time and in the correct form.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited to explain the principle that each asylum application is examined by a single member state determined by the criteria of the regulation.

Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Cited for the SEM's request to France for the takeover of the applicant.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

Cited as the basis for a member state to decide to examine an application even if not responsible under the regulation.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited as the national implementation of the right of self-entry under Article 17(1) of the Dublin III Regulation, allowing the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

Cited in the context of assessing systemic weaknesses in asylum procedures and reception conditions in France.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the principle of non-refoulement and the risk of persecution or danger in the country of origin.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited in conjunction with Art. 44 AsylG for ordering the transfer to France.

Art. 105 AsylG

Cited for the court's jurisdiction and the appellant's standing to appeal.

Art. 31–33 VGG

Cited for the Federal Administrative Court's final jurisdiction in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited for the Federal Administrative Court's final jurisdiction in asylum matters.

Art. 5 VwVG

Cited for the definition of a decision in administrative law.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not present in the provided text. I assume you meant Art. 63 Abs. 1 VwVG for costs.

Art. 64 LTF

This article is not present in the provided text. I assume you meant Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG for legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-4492/2018

Urteil vom 9. August 2018

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, geboren am […], Algerien, alias A._______, geboren am […], Libyen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N […].

F-4492/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM den Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum in Bern summarisch zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragte (BzP) und ihm dabei gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährte, dass das SEM die französischen Behörden am 18. Juli 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,

dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 26. Juli 2018 zustimmten,

dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2018 – eröffnet am 3. August 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,

dass er hierbei vorbrachte, er könne nicht nach Frankreich gehen, weil er von dort nach Algerien ausgeschafft würde, wo er grosse Probleme habe,

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dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich

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auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass dieser u.a. am 9. Juni 2017 in Frankreich ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Bern vom 13. Juli 2018 selbst ausführte, in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, dass die Zuständigkeit Frankreichs – die französischen Behörden stimmten wie oben erwähnt dem Gesuch des SEM um Übernahme am 26. Juli 2018 zu – somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er werde von den französischen Behörden nach Algerien ausgeschafft, wo er Probleme habe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,

dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 13. Juli 2018 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Übrigen zutreffend ausführte, dass Frankreich angemessene medizinische

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Versorgungsleistungen erbringen könne und dort der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Rudolf Grun

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […]

– den Migrationsdienst des Kantons Bern