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F-4389/2021 • BVGer F-4389/2021 KI-generiert

Visa Objection Not Moot Despite Inquiries

Geschäftsnummer F-4389/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that an objection to a visa denial was improperly dismissed as moot. The applicant's wife and son had their visa applications denied, and while the applicant filed an objection, the immigration authorities closed the case, believing the applicant no longer intended to host them due to unsuccessful inquiries. The court found that a withdrawal of an objection must be explicit and unequivocal, which was not demonstrated here. Therefore, the court upheld the appeal, quashed the decision to dismiss the objection, and remanded the case for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 2bis AIG, Art. 32 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Visa Objection Not Moot Despite Inquiries: The applicant's wife and son had their visa applications denied, and while the applicant filed an objection, the immigration authorities closed the case, believing the applicant no longer intended to host them due to unsuccessful inquiries. The court found that a withdrawal of an objection must be explicit and unequivocal, which was not demonstrated here. Therefore, the court upheld the appeal, quashed the decision to dismiss the objection, and remanded the case for further review.

Schlagwörter

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Visum Beschluss, keine Einwände zu erheben Einspruch gegen die Eheschliessung Rückzug des Rechtsbegehrens Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung diplomatisches und konsularisches Recht Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited in the dispositive for not imposing court costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive for not awarding party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-4389/2021

Urteil vom 17. Januar 2022

Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Michael Spring.

Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

F-4389/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die schweizerische Auslandvertretung in (…) am 1. Juli 2021 die Visumsanträge vom 3. Juni 2021 der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers abwies,

dass der Beschwerdeführer hiergegen am 29. Juli 2021 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AIG (SR 142.20) Einsprache bei der Vorinstanz erhob, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2021 die Einsprache als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Vorinstanz den Abschreibungsentscheid damit begründete, dass das Migrationsamt des Kantons (…) (nachfolgend: Migrationsamt) mitgeteilt habe, die zwischenzeitlich eingeleiteten Abklärungen beim Beschwerdeführer seien erfolglos geblieben, weshalb angenommen werden könne, dass dieser die Gäste nicht mehr erwarten würde, dass der Beschwerdeführer hiergegen am 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragte,

dass er auf Beschwerdeebene geltend macht, vom Migrationsamt nie etwas vernommen zu haben und seine Gäste nach wie vor zu erwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,

dass darunter unter anderem Verfügungen des SEM fallen, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen,

dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und Art. 52 VwVG),

F-4389/2021

dass der Rückzug eines eingelegten Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen muss und es insbesondere nicht stillschweigend zurückgezogen werden kann (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 2.2 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz am 1. November 2021 Gelegenheit gab, sich zu dieser Rechtslage zu äussern, dass sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess, dass die dargestellten Bedingungen eines rechtsgültigen Rückzugs der Einsprache vom 29. Juli 2021 vorliegend nicht erfüllt sind und die Vorinstanz das Verfahren demnach zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat,

dass die Beschwerde daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass für dieses Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist, zumal dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4389/2021

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom

23. September 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Michael Spring

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