Swiss Court Upholds Removal to Germany for Asylum Seeker with Prior Rejected Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual entered Switzerland from Germany and was apprehended for illegal entry and stay. Fingerprint data confirmed he had previously applied for asylum in Germany, which was rejected. He was informed of a potential transfer back to Germany and expressed a desire to return there. Switzerland requested his readmission to Germany under the Dublin Regulation, which Germany accepted. Switzerland then ordered his removal to Germany, but the individual appealed, stating he wished to return to his home country instead. The court found his appeal unfounded, affirming that his illegal stay in Switzerland and Germany's consent to his readmission fulfilled the legal requirements for removal. The court noted that his desire to return to his home country should be directed to the German authorities, as they are responsible for the enforcement of any removal after a negative asylum decision. Therefore, the removal order to Germany was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Swiss Court Upholds Removal to Germany for Asylum Seeker with Prior Rejected Application: Fingerprint data confirmed he had previously applied for asylum in Germany, which was rejected. He was informed of a potential transfer back to Germany and expressed a desire to return there. Switzerland requested his readmission to Germany under the Dublin Regulation, which Germany accepted. Switzerland then ordered his removal to Germany, but the individual appealed, stating he wished to return to his home country instead. The court found his appeal unfounded, affirming that his illegal stay in Switzerland and Germany's consent to his readmission fulfilled the legal requirements for removal. The court noted that his desire to return to his home country should be directed to the German authorities, as they are responsible for the enforcement of any removal after a negative asylum decision. Therefore, the removal order to Germany was upheld.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant.
This regulation is cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG as the basis for the cost order.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-4366/2017
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 7
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / […].
F-4366/2017
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2017 von Deutschland her kommend in Basel einer Personenkontrolle unterzogen und wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt festgenommen wurde, dass er gemäss Fingerabdruck-Datenbank Eurodac und Auskunft der deutschen Behörden am 6. März 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, das am 31. März 2017 abgewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2017 rechtliches Gehör zu einer möglichen Rücküberstellung nach Deutschland gewährt wurde, worauf er erklärte, er möchte nach Deutschland zurückkehren, dass die Vorinstanz am 25. Juli 2017 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden richtete, dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 28. Juli 2017 entsprachen,
dass die Vorinstanz noch am gleichen Tag (Verfügung vom 28. Juli 2017) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass der Beschwerdeführer dagegen am 4. August 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und zur Begründung vorbrachte, er möchte auf keinen Fall nach Deutschland verbracht werden, sondern in sein Heimatland Tunesien zurückkehren, dass er seinen Willen in einem weiteren, unaufgefordert eingereichten Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. August 2017 (Datum des Poststempels) bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 64a Abs. 2 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]),
F-4366/2017
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 ff. VwVG i.V.m. Art. 5 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf seine im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates (Dublin-Staat) für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens voraussetzt,
dass die genannten Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen illegal in der Schweiz aufhält und die Zustimmung der deutschen Behörden zum gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestellten Wiederaufnahmeersuchen vorliegt, dass der Beschwerdeführer seinen neu bekundeten Unwillen, nach Deutschland zurückzukehren nicht weiter begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch, in seinen Heimatstaat Tunesien zurückzukehren, an die deutschen Behörden zu verweisen ist, in deren Zuständigkeit die Durchsetzung einer allfälligen Wegweisung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens fällt, dass daher die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu Recht angeordnet wurde,
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dass Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG, die dem Vollzug dieser Wegweisung entgegenstehen könnten, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind,
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4366/2017
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: