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F-4077/2025 • BVGer F-4077/2025 KI-generiert

Swiss Court Upholds Asylum Seeker Transfer to Croatia Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-4077/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Asylum seekers who had previously applied for asylum in Croatia were denied entry into Switzerland's asylum process. The court found that Croatia is the responsible member state under the Dublin Regulation, and there were no systemic deficiencies in Croatia's asylum system that would warrant Switzerland taking over the case. The court also determined that the asylum seekers' stated health issues and concerns about treatment in Croatia were not severe enough to prevent their transfer, nor did they demonstrate systemic failures in the Croatian system that would oblige Switzerland to intervene.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025

Schlagwörter

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Dublin-Überstellung nach Kroatien Dublin-Verordnung Asylgesetz Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Migrationskontrolle grenzüberschreitende Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
Mai 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
Mai 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
Art. 56 VwVG
Juni 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
Art. 105 AsylG
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This article is cited as the legal basis for the decision not to enter the asylum application, which is the main ground for the verdict.

Art. 44 AsylG

This article is cited as the basis for ordering the expulsion of the applicants to Croatia.

Art. 106 AsylG

This article is cited as the basis for upholding the contested decision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article is cited as the basis for imposing costs on the losing appellants.

Art. 1-3 VGKE

These articles are cited for determining the amount of the court costs.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This article is cited to declare the judgment as final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-4077/2025

Urteil vom 25. Juni 2025

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;

Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien 1. A.________, geboren am (...),

2. B.________, geboren am (...), und deren Kinder

3. C.________, geboren am (...),

4. D.________, geboren am (...),

5. E.________, geboren am (...),

6. F.________, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (…).

F-4077/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 11. April 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatten.

B. Am 1. Mai 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 7. Mai 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.

C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Gesprächs zur Zuständigkeit Kroatiens am 5. Mai 2025 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2025 – eröffnet am 2. Juni 2025 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

D. Am 5. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung sichergestellt werde. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroa-

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tien, abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.

E. Am 6. Juni 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

F. Am 23. Juni 2025 leitete die Vorinstanz eine E-Mail des Beschwerdeführers, eingegangen am 20. Juni 2025, an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin- III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Aufgriff, Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang sowie fehlender Zugang zu einer Unterkunft und gesundheitlicher Versorgung), das Kindswohl sowie die

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gesundheitlichen Leiden insbesondere des jüngsten Kindes berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (psychische Leiden, Schmerzen in der Schulter, Albträume, Autismus) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Der von den Beschwerdeführenden wiedergegebene Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Februar 2025 zur Aufnahmesituation in Kroatien und zu gewaltvollen Rückführungen (Kettenabschiebungen) sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Auch das von den Beschwerdeführenden eingeleitete Strafverfahren gegen die kroatischen Behörden vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

2.3 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die sinngemäss erhobene Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf die Situation in Kroatien sowie den gesicherten Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung verletzt habe, unbegründet ist. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

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2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 6. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite).

F-4077/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

Versand: