Switzerland v. Belgian Responsibility for Asylum Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to refuse asylum and order the deportation of two individuals to Belgium under the Dublin regulation. The court found that Belgium was responsible for examining their asylum claims, as they had previously applied there, and that Belgium's asylum system does not have systemic flaws. Despite the individuals' claims of fear, inadequate housing, and health issues, the court determined that there was no evidence of a failure by Belgian authorities to provide protection or necessary medical treatment, and therefore, Switzerland was not obligated to assume responsibility for their asylum applications.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2025
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KI-generiertThe application for legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.
The costs of the proceedings were imposed on the appellants as they lost the case.
Used to declare the decision as final.
The court confirmed the SEM's decision not to enter into the asylum application based on this provision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-4047/2025
Urteil vom 10. Juni 2025
Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien A._______, geboren am (...) 1994, B._______, geboren am (...) 2014, Georgien, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2025 / N (...).
F-4047/2025
Sachverhalt:
A. A._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter B._______ (nachstehend: die Tochter) ersuchten am 15. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (eröffnet am 27. Mai 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Belgien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.
B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2025 (Datum Poststempel) gelangten die Beschwerdeführerinnen ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das entsprechende Verfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Am 5. Juni 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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2.
2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen am 21. Oktober 2024 in Belgien ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Eintragung in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 13]). Das SEM ersuchte die belgischen Behörden am 12. Mai 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen (SEM-act. 25). Die belgischen Behörden lehnten das gestellte Wiederaufnahmegesuch am 14. Mai 2025 zunächst ab (SEM-act. 28), bevor sie dem Gesuch nach erfolgter Remonstration der Vorinstanz vom 19. Mai 2025 (SEM-act. 29) am 20. Mai 2025 schliesslich fristgerecht zustimmten (SEM- act. 31).
2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Belgien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das belgische Asylund Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E.7.1; F-3695/2024, F-3698/2024, F-3700/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf eine angebliche Gefährdung in Belgien, die dort angeblich mangelhafte Unterbringung sowie die jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerdeführerin: Panikattacken, Herzrasen, Schlaflosigkeit, vermutlich stressbedingte Depression, Zahnfleischentzündung, Allergien, Hals,- und Ohrenschmerzen; Tochter: Untergewicht, chronische Magen-Darm-Beschwerden, Hautprobleme, Fieber, Rückenschmerzen wegen asymmetrischer Körperproportionen; vgl. SEM-act. 21; 22; 26; 27; 33) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz
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abgesehen. Sie hat sowohl das übergeordnete Kindsinteresse der minderjährigen Tochter gemäss Kinderrechtskonvention (vollständige Referenz: Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) als auch den Umstand berücksichtigt, dass den Beschwerdeführerinnen in Belgien der Zugang zu allfällig notwendigen medizinischen Behandlungen offensteht. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Belgien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 34).
2.3 Was die Beschwerdeführerinnen auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Hinsichtlich der erneut geltend gemachten Bedrohungen in Belgien seitens des sich in Georgien aufhaltenden Ex- Mannes der Beschwerdeführerin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belgischen Behörden nicht in der Lage wären, den Beschwerdeführerinnen den allenfalls benötigen Schutz zukommen zulassen. Belgien verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen können. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Bezüglich des in der Beschwerde erwähnten Urteils des BVGer E-4411/2023 vom 18. Dezember 2023 ist anzumerken, dass sich dieses auf die Situation eines alleinstehenden Mannes im Jahr 2022 bezieht, der gemäss eigenen Angaben bereits erfolglos alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hatte, um die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Letztlich kassierte das Gericht die diesbezügliche Verfügung mangels vollständiger Sachverhaltsklärung, da unklar war, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Belgien letztlich verlassen hatte und wie es im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich um seine Versorgungslage bestellt war. Diese Konstellation ist mit der gegenständlichen nicht vergleichbar. Die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen bezüglich einer angeblich unzulänglichen Unterbringung in Belgien sind insgesamt nicht belegt und ein rechtliches Vorgehen gegen etwaige Unterbringungsdefizite wird zudem nicht einmal behauptet. Die Beschwerdeführerinnen werden folglich darauf hingewiesen, dass bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Aufnahmebedingungen sie sich an die belgischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. Art.
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26; vollständige Referenz: Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Auch kann der in der Beschwerdeschrift zitierte Amnesty-International-Bericht und weitere pauschale Ausführungen den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Informationen zur Situation in Belgien keine neue Dimension hinzufügen. Schliesslich vermag der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom
28. Mai 2025 nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die darin diagnostizierten psychischen Gebrechen der Beschwerdeführerin (Panikstörung und mittelgradige depressive Episode) bereits in ihrer Verfügung berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt, obwohl sie damals noch nicht offiziell diagnostiziert waren (vgl. E. 2.2 oben). Bezüglich der im Bericht erstmals erwähnten Suizidgedanken – mit klar distanzierter Handlungsabsicht – ist auszuführen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
2. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
Versand: