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F-4034/2016 • BVGer F-4034/2016 KI-generiert

Asylum Seeker Fails to Prove Origin of Funds, CHF 600 Confiscated

Geschäftsnummer F-4034/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the confiscation of CHF 600 from an asylum seeker who was unable to credibly prove the origin of the money found on him. While the asylum seeker claimed the money was from savings and later from a shared household fund, the court found these explanations inconsistent and unsubstantiated, especially given his receipt of social assistance. The court emphasized the strict requirements for proving the origin of assets and concluded that the asylum seeker failed to meet them.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Seeker Fails to Prove Origin of Funds, CHF 600 Confiscated: While the asylum seeker claimed the money was from savings and later from a shared household fund, the court found these explanations inconsistent and unsubstantiated, especially given his receipt of social assistance. The court emphasized the strict requirements for proving the origin of assets and concluded that the asylum seeker failed to meet them.

Schlagwörter

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Vermögenswertabnahme. F-4034/2016 Fondsvermögen Pfändung von Guthaben missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe mangelnder Solvenznachweis Nachweis der Staatenlosigkeit Neuprüfung des Asylgesuchs Vermögenswertabnahme | Vermögenswertabnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. 2 AsylG

This provision was used to justify the seizure of the assets because the appellant failed to prove their origin.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision was cited as the legal basis for rejecting the appeal, indicating no violation of federal law was found.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to order the appellant to bear the procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-4034/2016

Urteil vom 10. Mai 2017

Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vermögenswertabnahme.

F-4034/2016

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer (geb. […], […]) reiste am 24. Oktober 2012 in die Schweiz ein und stellte am 5. November 2012 ein Asylgesuch. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, wies das Asylgesuch jedoch ab. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung wurde wegen Unzulässigkeit des Vollzugs ausgesetzt und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 Beschwerde führen. Das Verfahren ist zur Zeit noch hängig.

B. Anlässlich einer Personenkontrolle wurde am 27. März 2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführer Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 730.- bei sich trug. Er gab gegenüber der Polizei an, das Geld von seinem Unterstützungsgeld gespart zu haben. Die Polizei nahm ihm Fr. 600.- ab und überwies diesen Betrag mit Valuta 5. April 2016 auf das Sonderabgabekonto bei der Vorinstanz.

C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 bestätigte die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Vermögenswertabnahme und schrieb den Betrag dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer habe die Herkunft des Betrages nicht glaubwürdig nachgewiesen. Er habe keine Dokumente vorgelegt, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes beweisen würden. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Es bestehe somit keine Sparmöglichkeit.

D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2016 (Poststempel 28. Juni 2016) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2016 und die Rückerstattung der ihm abgenommenen Vermögenswerte.

Zur Herkunft des Geldes, das er bei der Personenkontrolle bei sich trug, bringt der Beschwerdeführer folgendes vor: Er wohne zusammen mit drei anderen Männern in einer Wohngemeinschaft. Seine Mitbewohner erhielten ebenfalls Unterstützungsgelder. Jeder trage Fr. 200.- zur Haushaltskasse bei; im März hätten sie das Geld bereits Mitte Monat zusammengelegt. Aus Sicherheitsgründen trage immer einer der Mitbewohner das Geld

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bei sich. Am 27. März 2016 habe deshalb er das Geld bei sich getragen. Von den insgesamt Fr. 730.- gehörten Fr. 200.- ihm persönlich, der Rest allen Mitbewohnern gemeinsam; von den monatlichen Fr. 800.- hätten sie bereits Fr. 170.- ausgegeben.

Der Beschwerde beigelegt waren von den drei Mitbewohnern unterzeichnete Bestätigungen des geltend gemachten Sachverhalts.

E. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge nicht mehr.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden

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(Art. 111 Bst. e AsylG), wobei nur eine summarische Begründung erfolgt (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet.

4. Sozialhilfe-, Ausreiseund Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind – soweit zumutbar – mittels Sonderabgabe zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe auf dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).

4.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn die Betroffenen nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbsoder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), die (sonstige) Herkunft nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (aktuell Fr. 1'000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

4.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2). Ebenso wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet die erste Vermögenswertabnahme – ab Rechtskraft der entsprechenden Verfügung – die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV 2).

4.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den

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Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Gibt es demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen geschlussfolgert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteil des BVGer F-3980/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 4.3 m.H.).

5.

5.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. März 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, bei dem Geldbetrag handle es sich um seine Ersparnisse. In der Folge kam der Beschwerdeführer seiner Pflicht, die Herkunft des Geldes nachzuweisen, nicht nach, obwohl der darauf hingewiesen worden war (Akten SEM 1a). In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer nun geltend, es habe sich um das Haushaltsgeld der Wohngemeinschaft gehandelt (Sachverhalt Bst. D).

5.2 Die gegenüber der Polizei geltend gemachte Herkunft des Geldes überzeugt nicht, da der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen bezieht, die, wie die Vorinstanz zu recht festhält, lediglich existenzsichernd sind. Es ist daher nicht plausibel, dass es sich beim sichergestellten Betrag von Fr. 730.- um Ersparnisse handeln soll (vgl. Urteil des BVGer E-5594/2014 vom 22. Oktober 2014 S. 6 zweiter Absatz). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine abweichende Begründung vorbringt, ohne zu erklären, weshalb er nicht bereits bei der Polizei von Haushaltsgeld gesprochen hat. Diese Begründung ist deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren (vgl. das zitierte Urteil des BVGer E-5594/2014 a.a.O.) und die Bestätigungsschreiben der drei Mitbewohner als Gefälligkeitsschreiben anzusehen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2016). Im Übrigen könnten die Beträge ohnehin nicht den einzelnen Personen zugeordnet werden, da der Beschwerdeführer sie offenbar nicht getrennt bei sich getragen hat und sie daher als durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen angesehen werde müssten (vgl. Urteil des BVGer C-2970/2012 vom 7. Januar 2014

E. 5.2 m.H.).

5.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die hohen Anforderungen an den Nachweis an die Herkunft des ihm am 27. März 2016 abgenommene Betrages zu erfüllen. Die Vorinstanz hat demnach den Betrag von Fr. 600.- zu Recht gestützt auf Art. 87 Abs. 2 AsylG vereinnahmt und dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben.

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6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 250.- festzulegen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

Versand: