Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-3980/2016 • BVGer F-3980/2016 KI-generiert

Asylum Seeker Fails to Prove Origin of Seized Funds

Geschäftsnummer F-3980/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the seizure of funds from an asylum seeker, finding that the individual failed to credibly demonstrate the origin of the money. The asylum seeker's initial statements to the police about the source of the funds were inconsistent with later claims made in a letter requesting their return, and further contradicted previous statements that they possessed no financial means. The court determined that these contradictions prevented the asylum seeker from meeting the stringent requirements for proving the origin of assets under asylum law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Seeker Fails to Prove Origin of Seized Funds: The asylum seeker's initial statements to the police about the source of the funds were inconsistent with later claims made in a letter requesting their return, and further contradicted previous statements that they possessed no financial means. The court determined that these contradictions prevented the asylum seeker from meeting the stringent requirements for proving the origin of assets under asylum law.

Schlagwörter

KI-generiert
Vermögenswertabnahme. F-3980/2016 Pfändung von Guthaben widersprüchliche Asylvorbringen Rechtsquelle Fondsvermögen Klageschrift Nachweis der Staatenlosigkeit Vermögenswertabnahme | Vermögenswertabnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for reviewing the appeal concerning violations of federal law and the correct determination of the factual situation.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3980/2016

Urteil vom 21. Oktober 2016

Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______ Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vermögenswertabnahme.

F-3980/2016

Sachverhalt:

A. A._______ reiste am 3. August 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 27. November 2015 trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn mit der Begründung, dass dieser Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. A._______ wandte sich daraufhin mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-7959/2015), welches der Beschwerde mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung erteilte. Das Verfahren ist noch hängig.

B. Anlässlich einer Personenkontrolle am 8. April 2016 wurde festgestellt, dass A._______ Bargeld von Fr. 670.- und € 700.- bei sich trug. Die Polizei nahm ihm dieses Geld bis auf den Betrag von Fr. 100.- ab und überwies den daraus resultierenden Gesamtbetrag von Fr. 1‘314.25 mit Valuta vom

13. April 2016 auf das Sonderabgabekonto beim SEM.

Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte gab A._______ gegenüber der Polizei zu Protokoll, auf dem Weg von Afghanistan in die Schweiz habe er sein Reisegeld in Euro umgetauscht; dieses Geld trage er seitdem bei sich. Den Frankenbetrag habe er aus dem ihm ausgehändigten Essensgeld und dem Lohn für die im Heim geleisteten Reinigungsarbeiten – alle

2 Wochen jeweils 190 bzw. 30 Franken – zusammengespart (vgl. Befragungsprotokoll vom 8. April 2016 [Vorakten zur Vermögenswertabnahme]).

C. Mit Schreiben vom 26. April 2016 wandte sich A._______ an das SEM und bat um Rückerstattung der sichergestellten Vermögenswerte, da es sich nicht um sein eigenes Geld, sondern um ein Darlehen seines Vaters in Afghanistan handle 2016 (Vorakten zur Vermögenswertabnahme).

D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 bestätigte das SEM die Rechtmässigkeit der Vermögenswertabnahme und schrieb den eingezogenen Betrag von umgerechnet insgesamt Fr. 1‘314.25 dem Sonderabgabekonto von A._______ – unter Anrechnung der von ihm zu leistenden Sonderabgabe

– gut.

F-3980/2016

A._______ habe, so die Begründung der Vorinstanz, die Herkunft des ihm abgenommenen Betrages nicht glaubhaft nachgewiesen. Insbesondere seien die gegenüber der Polizei abgegebenen Erklärungen und die Behauptungen im Schreiben vom 26. April 2016 widersprüchlich. Bei seiner Befragung zur Person am 12. August 2015 habe er zudem angegeben, über keinerlei finanzielle Mittel zu verfügen.

E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 – welche er am 23. Juni 2016 näher erläuterte – erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss ersucht er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom

11. Mai 2016 und um Rückerstattung der ihm am 8. April 2016 abgenommenen Vermögenswerte. Er habe, so der Beschwerdeführer, die Polizei zum einen darauf hingewiesen, dass ihm sein Vater die 700 Euro aus Afghanistan geschickt habe, zum anderen darauf, dass der Frankenbetrag aus der hiesigen finanziellen Unterstützung plus dem geringen Lohn aus seiner Arbeit […] stamme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und

F-3980/2016

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei nur eine summarische Begründung erfolgt (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet.

4. Sozialhilfe-, Ausreiseund Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind – soweit zumutbar – mittels Sonderabgabe zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).

4.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn die Betroffenen nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbsoder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), die (sonstige) Herkunft nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (aktuell Fr. 1000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

4.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2). Ebenso wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet die erste Vermögenswertabnahme – ab Rechtskraft der entsprechenden Verfügung – die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV 2).

F-3980/2016

4.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Gibt es demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen geschlussfolgert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. insgesamt: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6689/2015 vom

22. September 2016 E. 3.5 sowie D-3445/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.1, jeweils m.H.).

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe die Herkunft der ihm abgenommenen Geldbeträge im Gesamtwert von Fr. 1‘314.25 nicht glaubhaft nachgewiesen, zutreffend: Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass seine Angaben bei der Befragung vom 8. April 2016 (Sachverhalt B) und seine Erklärung im Schreiben vom 26. April 2016 (Sachverhalt C) widersprüchlich seien.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2016 lediglich weitere Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht (Sachverhalt E). Die Beschwerde enthält somit keine stichhaltigen Entgegnungen, welche die angefochtene Verfügung in Frage stellen könnten. Sie führt vielmehr zu weiteren offensichtlichen Widersprüchen bezüglich der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte.

6. Demzufolge verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht; der ihr zugrunde liegende rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.- festzusetzen (Art. 1 - 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

F-3980/2016

und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

– die Vorinstanz

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake

Versand: