Asylum seeker's Dublin Regulation return to Austria upheld.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of an asylum claim and the order to return to Austria, finding that Austria was responsible under the Dublin Regulation because the applicant had previously lodged asylum claims there. The court reasoned that Austria is a functioning state with a fair legal system and that there were no systemic deficiencies or concrete indications of severe human rights violations or existential distress upon return, despite the applicant's claims of past mistreatment and current health issues, which were deemed unsubstantiated or not severe enough to prevent return.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the non-admission of the asylum application.
This provision is cited as the legal basis for ordering the expulsion.
This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant.
These provisions are cited for determining the amount of the court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-393/2025
Urteil vom 23. Januar 2025
Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;
Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien A._______, geb. (…), Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025.
F-393/2025
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 27. Juni 2022 und am 9. Juli 2024 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte.
B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 13. Januar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Österreich und zu seinem Gesundheitszustand.
C. Am 13. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 15. Januar 2025 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut.
D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 – eröffnet am 16. Januar 2025 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
E. Die damalige Rechtsvertreterin zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom
16. Januar 2025 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
F. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer
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gegen die Verfügung vom 15. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.
G. Am 21. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
2.
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Österreich für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass Österreich ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Haft und die schlechte Behandlung durch die österreichischen Behörden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung
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keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und gewürdigt, sein Asthma in den Überstellungsmodalitäten vom 15. Januar 2025 aufgeführt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Österreich der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
2.2. Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene unsubstantiiert vorbringt, in Österreich sei 2021 eine Gruppe von Polizisten und zwei Personen der Justizwache mit Elektroschocks auf ihn losgegangen, er sei von der Stadt C._______ verhaftet worden, er werde vom österreichischen Staat verfolgt und momentan sei sein Gesundheitszustand schlecht aufgrund eines Schädelhirntraumas, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Österreich seinen völkerund gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrensund Aufnahmerichtlinie ergeben (Urteile des BVGer D-5178/2024 vom 27. November 2024 E. 8.2; F-6206/2024 vom
8. Oktober 2024 E. 2.2). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen an die österreichischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt namentlich auch bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeioder anderer Beamter. In gesundheitlicher Hinsicht sind sodann einzig Asthma und Schlafprobleme dokumentiert. Diese Beschwerden führen nicht zur Annahme, eine Rückweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK.
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3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 21. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
Versand: