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F-390/2025 • BVGer F-390/2025 KI-generiert

Gaza Humanitarian Visa Appeal Dismissed for Lack of Imminent Threat

Geschäftsnummer F-390/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the denial of humanitarian visas to individuals from the Gaza Strip who were in Egypt. The court found that the applicants failed to prove they faced an immediate, serious, and concrete danger to their lives or physical integrity in Gaza, as required by national law for humanitarian visas. Their past work with NGOs was deemed insufficient to establish a personal threat, and claims of criticism towards Hamas were unsubstantiated. Furthermore, the court found no evidence that the applicants were at risk of forced return to Gaza from Egypt, despite their precarious legal status there. Therefore, the conditions for granting humanitarian visas were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 1 AIG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG; Gaza Humanitarian Visa Appeal Dismissed for Lack of Imminent Threat: The court found that the applicants failed to prove they faced an immediate, serious, and concrete danger to their lives or physical integrity in Gaza, as required by national law for humanitarian visas. Their past work with NGOs was deemed insufficient to establish a personal threat, and claims of criticism towards Hamas were unsubstantiated. Furthermore, the court found no evidence that the applicants were at risk of forced return to Gaza from Egypt, despite their precarious legal status there. Therefore, the conditions for granting humanitarian visas were not met.

Schlagwörter

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drohende Gefahr Visum humanitäre Gründe verspätetes Asylgesuch Rechtsstellung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 2 VEV

This provision establishes the conditions under which a visa for a longer stay can be issued for humanitarian reasons, requiring an obvious and imminent danger to life and limb, which was the central legal basis for the decision.

Art. 49 VwVG

This provision concerns the review of the decision by the Federal Administrative Court and was cited as the basis for not faulting the contested decision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision would normally mandate the imposition of costs on the appellants, but its application was superseded by a waiver.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision allows for the waiver of court costs in specific circumstances, which was applied to waive the costs for the appellants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-390/2025

Urteil vom 4. September 2025

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien 1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024.

F-390/2025

Sachverhalt:

A. A.a Am 10. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin 1 (geb. […]), aus dem Gazastreifen stammend, bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo ein Gesuch um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen ein.

A.b Mit Formularverfügungen vom 13. August 2024 verweigerte die Schweizerische Botschaft im Namen der Vorinstanz die Ausstellung des Visums.

A.c Mit Eingabe vom 12. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin 1 für sich und für den am (…) geborenen Beschwerdeführer 2 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Einsprache gegen die Formularverfügung.

A.d Am 17. Dezember 2024 (den Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2024 eröffnet) wies die Vorinstanz die Einsprache ab.

B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2024 sowie die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen; eventualiter sei die Verfügung vom 17. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung – unter Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Rechtsanwältin Nathalie Vainio – zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zufolge Mittellosigkeit zu verzichten.

C. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwies. Mit Schreiben vom 6. März 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]).

2.

2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3.

3.1 Mit ihren Gesuchen beabsichtigen die Beschwerdeführenden einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). Als Drittstaatsangehörige unterliegen sie gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom

15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) der Visumspflicht.

3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen

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Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimatoder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5

E. 3.6.3).

3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimatoder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsland zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2).

3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom

21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in BVGE 2024 VII/3).

3.5 Im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV bestehen im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine Glaubhaftmachung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen BVGE 2024 VII/3 E. 5.4).

4.

4.1 Strittig ist, ob die sich in Ägypten befindenden Beschwerdeführenden im Gazastreifen offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und

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konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.

4.2 In der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz geltend, es sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 persönlich von den israelischen Streitkräften verfolgt und bedroht werde. Die Beschwerdeführerin 1 habe im Gazastreifen nie an politischen oder militärischen Aktivitäten teilgenommen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 gezielt im Fokus der Hamas stehe oder sich politisch in einem erheblichen Ausmass für Ziele einsetze, welche nicht in Einklang mit der Hamas-Ideologie stünden. Dies zeige sich auch daran, dass sie problemlos gegen Bezahlung aus dem Gazastreifen habe ausreisen können. Zu den angeblichen individuellen Bedrohungen durch die israelische Armee oder durch Hamas-Mitglieder seien keine Belege oder detaillierten Angaben eingereicht worden.

4.3 Die Beschwerdeführenden verweisen dagegen auf die allgemeine Lage im Gazastreifen. Die Infrastruktur sei aufgrund der umfassenden Bombardierung zerstört und tausende Zivilisten seien getötet worden. Bei der Beschwerdeführerin 1 komme hinzu, dass sie bei einer Rückkehr in den Gazastreifen unmittelbar gefährdet sei, da sie die Hamas öffentlich kritisiert habe. Sie sei für «C._______» tätig gewesen, einer Organisation, (Tätigkeitsbereich der Organisation), und vonseiten der Hamas stark unter Druck geraten sei. Die Beschwerdeführerin 1 wäre daher bei einer Rückkehr einem hohen Risiko von Schikanen, Inhaftierung und potentieller Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer 2 wäre zudem von akuter Unterernährung bedroht.

5.

5.1 Im Frageformular, das die Beschwerdeführerin 1 anlässlich des Termins für das Visumgesuch auf der Botschaft ausfüllen liess, gab sie an, sie sei bis Dezember 2023 als Koordinatorin für «C._______» tätig gewesen. Darüber hinaus habe sie sich für «D._______» engagiert. Im Gazastreifen sei sie bisher nie bedroht worden, jedoch sei sie besorgt darüber, aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit bei einer Rückkehr zu einer Zielscheibe der Hamas zu werden.

5.2 Bei «C._______» handelt es sich um (Beschreibung der Organisation), abrufbar auf: < (…) >, abgerufen am 22. August 2025). Bei «D._______» handelt es sich um eine (Beschreibung der Organisation) (vgl. die

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Informationen auf der Internetseite der Organisation, abrufbar auf: < (…) >, abgerufen am 22. August 2025).

5.3 Die Beschwerdeführerin 1 beschreibt die Funktion, in der sie für die beiden Nichtregierungsorganisation tätig war, nicht näher. Weder macht sie geltend, dass sie sich in einer führenden Stellung innerhalb der Organisationen befand, noch dass sie über ein öffentliches Profil verfügt. Dass sie die Hamas öffentlich kritisiert haben soll, wie dies in der Beschwerdeschrift zum ersten Mal behauptet wird (Rz. 25), ist unbelegt. Es leuchtet auch nicht ein, wieso sie, die bis anhin noch nie seitens der Hamas bedroht wurde, bei einer Rückkehr in den Gazastreifen plötzlich mit Verfolgung zu rechnen hätte. Die frühere, nicht näher belegte Tätigkeit vermag damit keine persönliche Bedrohungssituation im Gazastreifen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Auch eine Reflexverfolgung aufgrund des früheren politischen Engagements des Ehemanns ist unwahrscheinlich. So wird in der Beschwerdeschrift zum ersten Mal im Verfahren geltend gemacht, dieser sei ein Anführer der «(…)» gewesen, in der eine (Beschreibung Forderung) gefordert worden sei (Rz. 9). Dass der Ehemann deswegen aktiv von der Hamas verfolgt würde, wird nicht vorgebracht. Insgesamt ist eine unmittelbare, individuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden im Gazastreifen zu verneinen.

5.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann nebst einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung rechtsprechungsgemäss auch bei akuten kriegerischen Ereignissen erteilt werden (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführenden würden sich angesichts des nach wie vor anhaltenden Krieges bei einer Rückkehr in den Gazastreifen zweifellos in einer schwierigen Situation befinden. Die Frage jedoch, ob das Ausmass der kriegerischen Ereignisse die von Art. 4 Abs. 2 VEV erforderliche Intensität erreicht, kann offengelassen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden, die in Ägypten über keine Aufenthaltsberechtigung verfügen, eine Abschiebung in den Gazastreifen droht. So sind seit Oktober 2023 rund 120'000 Palästinenserinnen und Palästinenser ins benachbarte Ägypten gelangt. Auch wenn sie von der ägyptischen Regierung lediglich geduldet werden, kaum Aussicht auf Legalisierung ihres Status besteht und ihre allgemeine Situation in Ägypten schwierig ist (vgl. der Artikel der «Zeit Online» vom 26. November 2024: «Geflüchtete Palästinenser in Ägypten», abrufbar auf: < https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-11/gefluechtete-palaestinenser-aegypten-gaza-krieg-nahost >, abgerufen am

22. August 2025), ist nicht bekannt, dass derzeit Palästinenser aufgrund ihres fehlenden Aufenthaltsstatus von der ägyptischen Regierung in den

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Gazastreifen rückgeschafft würden. Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden, es bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sie bei der sich nächstbietenden Gelegenheit in den Gazastreifen zurückgeschickt würden, wird nicht näher begründet.

5.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht als unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gelten können.

6. Auch das Eventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) weder bezüglich der individuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden noch bezüglich einer drohenden Ausschaffung in den Gazastreifen verletzt. Auch ihrer Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist die Vorinstanz nachgekommen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) wird vorliegend auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

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