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F-3806/2023 • BVGer F-3806/2023 KI-generiert

State Secretariat Correctly Declined Statelessness Recognition Due to Applicant's Failure to Prove Turkish Citizenship Attempts

Geschäftsnummer F-3806/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the state secretariat correctly declined to consider an application for statelessness recognition. The applicant, whose mother is a Turkish national, had previously been told he could acquire Turkish citizenship but had not provided sufficient proof of his attempts to do so. Despite being repeatedly asked for evidence and given the opportunity to respond, the applicant failed to submit the necessary documentation, thereby refusing to cooperate with the investigation as required by law, justifying the non-admission decision.

Legislator-Regeste

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Art. 44 VwVG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG; State Secretariat Correctly Declined Statelessness Recognition Due to Applicant's Failure to Prove Turkish Citizenship Attempts: The applicant, whose mother is a Turkish national, had previously been told he could acquire Turkish citizenship but had not provided sufficient proof of his attempts to do so. Despite being repeatedly asked for evidence and given the opportunity to respond, the applicant failed to submit the necessary documentation, thereby refusing to cooperate with the investigation as required by law, justifying the non-admission decision.

Schlagwörter

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Nachweis der Staatenlosigkeit türkische Staatsangehörige Staatssekretariat Anerkennung als Staat Bürgerrecht Beamteneigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

Cited as the legal basis for rejecting the appeal because the SEM's decision not to enter into the case was justified.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3806/2023

Urteil vom 26. Februar 2025

Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit (Nichteintreten);

Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023.

F-3806/2023

Sachverhalt:

A. A._______ (geb. 1983, nachfolgend: Beschwerdeführer) ist unbekannter Staatsangehörigkeit. Er ersuchte am 6. April 2010 in der Schweiz um Asyl und gab an, er sei ein Ajanib (wörtlich: Ausländer) aus der syrischen Provinz al-Hasaka. Am 28. November 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM], nachfolgend: Vorinstanz) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (bestätigt mit Urteil E-7282/2013 des BVGer vom 28. Februar 2014).

B. Am 16. Oktober 2014 und 10. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Mit Verfügungen vom 1. Dezember 2014 und 11. Januar 2017 wies die Vorinstanz die Gesuche ab. Eine gegen die Verfügung vom 11. Januar 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-943/2017 vom 12. Juni 2018 ebenso ab.

C. C.a Am 15. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Anerkennung der Staatenlosigkeit.

C.b Mit Schreiben vom 29. März 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, sämtliche Beweismittel einzureichen, welche seine Bemühungen zur Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft infolge türkischstämmiger Mutter belegen, und gewährte ihm am 9. Mai 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer reichte weder eine Stellungnahme noch Beweismittel ein.

C.c Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein.

D. D.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung der Staatenlosigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

F-3806/2023

D.b Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. August 2023 ab.

D.c Mit Vernehmlassung vom 11. September 2023 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 VwVG i.V.m. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.4 einzutreten.

1.4 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten. Angefochten ist somit ein Nichteintretensentscheid. Nach ständiger Praxis kann mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur vorgebracht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage. Auf materielle Begehren ist nicht einzutreten (BGE 149 IV 205 E. 1.4;

144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; Urteile des BGer vom 7B_158/2022 vom 22. Mai 2024 E. 1.2; 1C_646/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 1; Urteile des BVGer B-915/2022 vom 3. April 2024 E. 1.6; B-5953/2022 vom 29. November 2023 E. 2.2; je m.w.H.). Folglich ist auf das Rechtsbegehren lautend auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht einzutreten und bloss die Frage der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens zu überprüfen.

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2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 15. Februar 2023 hätte eintreten müssen (siehe

E. 1.4 hiervor).

3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), welcher durch die Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 VwVG) relativiert wird. Diese ist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begehren einleitet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 143 II 425 E. 5.1 m.w.H.).

3.2 Art. 13 Abs. 2 VwVG regelt die Folgen fehlender Mitwirkung. Gemäss dieser Bestimmung braucht die Behörde auf Begehren im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. a oder b nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge im Fall einer unzureichenden Mitwirkung nicht abschliessend festgelegt. Vielmehr hat er der Behörde ein Ermessen eingeräumt: Sie kann einen Nichteintretensentscheid erlassen, ist aber auch befugt, auf andere Weise zu reagieren. Insbesondere kann sie die fehlende Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer B-4592/2020 vom 15. Dezember 2023 E. 9.1.2; C-3859/2007 vom 21. August 2008

E. 5.1.3; je m.w.H.; PATRICK L. KRAUSKOPF/MARKUS WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 13 N 85 ff.).

4. Unbestritten fest steht, dass die Mutter des Beschwerdeführers türkische

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Staatsangehörige ist. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil F-943/2017 vom 12. Juni 2018, der Beschwerdeführer könne gemäss Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 5901 vom

29. Mai 2009 als Sohn einer türkischen Staatsangehörigen die türkische Staatsangehörigkeit erwerben. Die von ihm unternommenen Schritte seien nicht ausreichend, um ihn als staatenlos anzuerkennen. Die behaupteten Kontakte mit der türkischen Botschaft in Bern seien nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe demnach nicht alles Zumutbare unternommen, um die türkische Staatsangehörigkeit zu erlangen.

5. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer nach Einreichung des erneuten Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit auf, sämtliche Beweismittel einzureichen, welche seine Kontakte mit der türkischen Botschaft und deren Antworten zum weiteren Vorgehen in Bezug auf die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bestätigen könnten (siehe Bst. C.b hiervor). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Ebenso wenig machte er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid von seinem Äusserungsrecht (Art. 30 Abs. 1 VwVG) Gebrauch beziehungsweise kam er seiner Mitwirkungspflicht nach. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinlänglich darüber orientiert, worin seine Mitwirkungspflicht besteht – insbesondere welche Beweismittel er beizubringen hat – und welche Konsequenzen ihm im Unterlassungsfall drohen (vgl. Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5160/2022 vom 2. Dezember 2024 E. 5 m.w.H.; F-4508/2020 vom

16. Februar 2023 E. 5.1 m.H.; A-358/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.1). Die Vorinstanz ist somit ihrer Aufklärungspflicht (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1), welche sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt, hinreichend nachgekommen. Aufgrund der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers war ein Entscheid aufgrund der Akten nicht möglich. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (siehe E. 3.2 hiervor).

6. Selbst wenn der Beschwerdeführer die auf Beschwerdeebene eingereichten und vor Erlass der angefochtenen Verfügung entstandenen Beweismittel (eine an die türkische Botschaft gerichtete E-Mail vom 10. Mai 2023, ein

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Schreiben der türkischen Generaldirektion für Bevölkerungsund Bürgerangelegenheiten vom 1. Juni 2023 und diverse Screenshots seiner Anrufliste) im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hätte (siehe E. 5 hiervor), dürfte er mit diesen nicht rechtsgenüglich aufzeigen, alles ihm Zumutbare für die Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit unternommen zu haben. Er begnügt sich im Wesentlichen mit allgemeinen Hinweisen auf von den Behörden nicht beantwortete schriftliche Eingaben und persönliche Vorsprachen von Verwandten bei den türkischen Behörden. Hinsichtlich des Schreibens der Generaldirektion für Bevölkerungsund Bürgerangelegenheiten vom 1. Juni 2023 ist festzuhalten, dass dieses die grundsätzliche Möglichkeit eines Eintrags im türkischen Personenregister belegen dürfte. Der Beschwerdeführer hat indes, soweit ersichtlich, keine entsprechenden Bemühungen (u.a. ein DNA-Test) unternommen. Die in diesem Zusammenhang behauptete fehlende Reisefähigkeit der Eltern dürfte nicht als triftiger Grund für den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit im Sinn der Rechtsprechung gelten (BGE 147 II 421 E. 8.2; Urteil des BGer 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.4 m.w.H.; BVGE 2014/5 E. 11.4 f.).

7. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten ist. Die angefochtene Nichteintretensverfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (siehe E. 1.4 hiervor).

8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv: nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

F-3806/2023

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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