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F-3770/2024 • BVGer F-3770/2024 KI-generiert

Statelessness Recognition Case: Court Costs and Compensation Awarded

Geschäftsnummer F-3770/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court ruled that no court costs would be imposed in a statelessness recognition case that had been appealed to the Federal Court. The Federal Court had previously overturned the Federal Administrative Court's decision and remanded the case for a new determination of costs and compensation. The court granted the applicant reasonable compensation of CHF 2,200 for the proceedings before the Federal Administrative Court, considering the scope and necessity of submissions, the complexity of the case, and the efforts made.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Statelessness Recognition Case: Court Costs and Compensation Awarded: The Federal Court had previously overturned the Federal Administrative Court's decision and remanded the case for a new determination of costs and compensation. The court granted the applicant reasonable compensation of CHF 2,200 for the proceedings before the Federal Administrative Court, considering the scope and necessity of submissions, the complexity of the case, and the efforts made.

Schlagwörter

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Nachweis der Staatenlosigkeit Verwaltungskosten Komplexität des Verfahrens Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege staatliche Entschädigung Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for awarding party compensation to the successful appellant.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Justification for not imposing any court costs due to the outcome of the Federal Supreme Court's decision.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for granting legal aid in the previous Federal Administrative Court proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3770/2024

Urteil vom 15. Juli 2024

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom

16. Januar 2023 (Kostenund Entschädigungsfolgen)

F-3770/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit abwies, dass der Beschwerdeführer – damals noch vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM – dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 16. Januar 2023 abwies,

dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2023 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichte, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_111/2023 vom 8.Mai 2024 die Beschwerde guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

16. Januar 2023 aufhob und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies,

dass aufgrund der Sachlage nach dem Urteil des Bundesgerichts in zweiter Instanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren F-3855/2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und in der Folge keine Verfahrenskosten erhob,

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist, die in Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Entschädigungen in vergleichbaren Fällen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'200.- (10 Std. zu 200.- Fr., zuzüglich Auslagen) festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3770/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Im Verfahren F-3855/2021 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren F-3855/2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'200.- zu entschädigen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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