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F-3742/2025 • BVGer F-3742/2025 KI-generiert

Switzerland Deportation to Germany Upheld

Geschäftsnummer F-3742/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to refuse asylum applications and order deportation to Germany. The applicants had entered the Schengen area with valid German visas, which were still active when they applied for asylum in Switzerland. Under the Dublin Regulation, the state that issued the visa is generally responsible for examining asylum applications. The court found no grounds for Switzerland to assume responsibility, nor were there systemic deficiencies in the German asylum system or any legal impediments to deportation. Therefore, the applicants' appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025

Schlagwörter

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Asylverfahren Ausweisungsgrund Drittes Land Visum rechtmässige Wegweisung Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the basis for not entering into asylum applications when asylum seekers can travel to a third country that is contractually responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision determines that the Member State that issued the visa is responsible for examining the application for international protection if the applicant possesses a valid visa.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision mandates that the costs shall be borne by the complainants in this type of procedure.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision states that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3742/2025

Urteil vom 3. Juni 2025

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien 1. A._______, geboren (…)

2. B._______, geboren (…)

beide von Indien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / N (…).

F-3742/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte gemeinsam mit seinem Sohn, dem Beschwerdeführer 2, am 16. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Deutschland den Beschwerdeführern am 9. Januar 2025 Schengenvisa ausgestellt hatte, gültig vom 10. Januar 2025 bis am 3. Mai 2025. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 6. Mai 2025 die deutschen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführer.

B. Dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die deutschen Behörden am 8. Mai 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu.

C. Das Zivilstandsamt der Stadt Dübendorf ersuchte am 15. Mai 2025 im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens bei der Vorinstanz um Einsicht in das Asyldossier des Beschwerdeführers 1. Dessen Identität stehe nicht eindeutig fest, die vorgelegten Dokumente und Erklärungen seien widersprüchlich sowie unvollständig und es sei dem Beschwerdeführer 1 objektiv unmöglich, die verlangten Dokumente vorzulegen.

D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 5. Mai 2025 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E. Am 19. April 2025 legte die den Beschwerdeführern gemäss Art. 102h AsylG (SR 142.31) zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder.

F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2025 (Poststempel vom 22. Mai

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2025) gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 15. Mai 2025 sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Sachverhalt sei rechtsgenüglich abzuklären. Die Ausreisepflicht sei zu sistieren; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; das zuständige Migrationsamt sei zu avisieren und allfällige Vollzugshandlungen seien zu sistieren.

G. Am 23. Mai 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Beschwerde wurde fristund formegerecht eingereicht (Art.

108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer sind in Bezug auf die zulässigen Begehren (vgl. dazu E. 1.4 hiernach) beschwerdebefugt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4 Die Beschwerdeführer beantragen, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Gewährung von Asyl (und damit verbunden die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, in der vorerst bloss über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens entschieden wird. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung des Asylgesuchs beantragt wird.

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1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung.

2.3 Hat gemäss Art. 9 Dublin-III-VO der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Ehegatte des Antragsstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare.

Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er führe eine Beziehung zu einer Frau, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei. Nachdem er sie kontaktiert und ihr seine schwierige Lebenslage erklärt habe, hätten sie gemeinsam entschieden, zu heiraten und zusammenzuleben. Sie hätten daraufhin ein Heiratsgesuch eingereicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1

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EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5). Der Beschwerdeführer 1 und seine Verlobte haben sich erst vor Kurzem kennengelernt, womit nicht von einer lang dauernden und gefestigten Partnerschaft gesprochen werden kann. Weiter scheint eine Heirat aufgrund fehlender Dokumente nicht unmittelbar bevorzustehen. Die Verlobte des Beschwerdeführers 1 gilt damit nicht als «Familienangehörige» im Sinne der Dublin-III-VO, womit eine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 9 Dublin-III-VO ausser Betracht fällt

2.4 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). «Gültig» im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist – in Übereinstimmung mit dem Versteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO – das Visum, wenn es zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Kommentar, 2014, Art. 12 K17, S. 140). Der Umstand, dass das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 12 Abs. 5 erster Satz Dublin-III-VO).

Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS wurden den Beschwerdeführern von der deutschen Vertretung in Indien am 9. Januar 2025 Schengenvisa ausgestellt, welche vom 10. Januar 2025 bis am 3. Mai 2025 gültig waren. Mittels dieser Visa reisten die Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 bei Zürich in den Schengenraum ein. Zum Zeitpunkt der Stellung der Asylgesuche am 16. April 2025 waren sie noch nicht abgelaufen. Deutschland ist damit aufgrund von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich für die Prüfung der Asylanträge zuständig. Daran ändert nichts, dass die deutschen Behörden das Aufnahmegesuch der Vorinstanz fälschlicherweise gestützt auf Art. 12 Abs. 4 erster Unterabsatz Dublin-III-VO gutgeheissen haben.

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3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Auf Beschwerdeebene wird denn auch nichts gegen die Zuständigkeit Deutschlands vorgebracht. Zusammenfassend ist für die Behandlung der Asylgesuche Deutschland zuständig.

4. Entgegen dem Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sein soll.

5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat deren Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 23. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand: