Espionage Claims Unsubstantiated, Visa Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national sought a visa for a long-term stay on humanitarian grounds, claiming to be threatened by both Qatari and Egyptian authorities due to alleged espionage activities for a company. The court found the claims of espionage and subsequent threats to be unsubstantiated and not credible, noting that if such activities were discovered by authorities, the individual would likely have been arrested. The court also determined that the general tensions between Egypt and Qatar, or the potential loss of employment, did not rise to the level of an immediate, serious, and concrete danger to life and limb required for a humanitarian visa, thus upholding the denial of the visa.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG, Art. 49 VwVG; Espionage Claims Unsubstantiated, Visa Denied: The court found the claims of espionage and subsequent threats to be unsubstantiated and not credible, noting that if such activities were discovered by authorities, the individual would likely have been arrested. The court also determined that the general tensions between Egypt and Qatar, or the potential loss of employment, did not rise to the level of an immediate, serious, and concrete danger to life and limb required for a humanitarian visa, thus upholding the denial of the visa.
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KI-generiertThis provision is cited in the context of the court's review of the lower instance's decision, stating that the Federal Administrative Court did not violate federal law, correctly and fully established the relevant facts, and made an appropriate decision.
This provision is cited as the legal basis for waiving the imposition of court costs in this specific case due to administrative economy.
This provision is cited, along with Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG, as the legal basis for waiving the imposition of court costs in this specific case.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-3671/2020
Urteil vom 28. Oktober 2021
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.
F-3671/2020
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein 1989 geborener ägyptischer Staatsangehöriger, beantragte am 29. Dezember 2019 bei der Schweizerischen Botschaft in Doha (Katar) ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt (sog. Visum D) (Akten der Vorinstanz [ SEM-act.] 1/4-6). Dabei wies er sich mit einem ägyptischen Reisepass und einer bis zum 2. Januar 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung von Katar aus.
Seinem Gesuch legte er ein undatiertes handschriftliches Schreiben bei, in dem er sinngemäss geltend macht, von katarischen und ägyptischen Behörden beobachtet und bedroht zu werden. Er habe (…) bei (…) B._______ gearbeitet. In dieser Funktion sei er vom D._______ dazu angehalten worden, die Reisetätigkeit des C._______ zu überwachen. Er habe entsprechend Daten gesammelt, was wiederum dem E._______ nicht verborgen geblieben sei. Sein «WiFi» sei von «beiden Seiten» gehackt worden. Er werde in Katar überwacht. Ausserdem habe er in Erfahrung gebracht, dass über das mobile Netzwerk von Ägyptern Reisen und auch Bewegungen ausserhalb des Flughafens überwacht würden (SEM- act. 1/10).
B. Die Schweizerische Botschaft in Doha weigerte sich in einer Formularverfügung vom 15. März 2020, dem Beschwerdeführer ein Visum der beantragten Art auszustellen (SEM-act. 1/34).
C. Gegen die Verweigerung des Visums erhob der Beschwerdeführer am
31. März 2020 Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung verwies er auf eine der Einsprache beigelegte E-Mail der Geschäftsleitung von B._______ vom (…) an die Belegschaft («All Staff»), wonach (…) [B.] – bedingt durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und eine Wirtschaftsblockade – einen Stellenabbau mit Kündigungen in Erwägung ziehe. Da er aus einem sogenannten «Blockierungsland» stamme, hege er aufgrund der speziellen Erwähnung der Blockade die Befürchtung, dass er als einer der ersten seine Stelle verlieren werde. Es sei schrecklich, was passieren werde. Er wisse nicht wohin er gehen solle, ihm bleibe nur der Tod (SEM-act. 2/37-40).
D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
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Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer weder in seinem Aufenthaltsstaat Katar noch bei einer Rückkehr in sein Heimatland Ägypten dort in einer akuten Notlage befinden würde. Er habe die von ihm geltend gemachte Bedrohung weder im Gesuchsnoch im Einspracheverfahren belegen können. Es bleibe somit bei der Regelvermutung, wonach keine akute Gefährdung bestehe (SEM-act. 3/41-44).
Die Verfügung wurde dem Adressaten am 7. Juli 2020 ausgehändigt.
E. Gegen die Verfügung der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit einer undatierten Rechtsmitteleingabe an die Schweizerische Botschaft in Doha (Eingang daselbst am14. Juli 2020). Er beantragte darin sinngemäss, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und das Visum zu erteilen. (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1.
F. Zur Vernehmlassung eingeladen verzichtete die Vorinstanz in einer Eingabe vom 5. August 2020 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). Besagte Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
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Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehöriger Ägyptens unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt.
3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund der individuell-konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimatoder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die eine gesuchstellende Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimatoder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).
3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
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Heimatoder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5
E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom
25. Juni 2020, dass der Beschwerdeführer einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt sei. Sie begründete diese Einschätzung damit, dass sich der Beschwerdeführer im Emirat Katar und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalte. Auch in seinem Heimatland Ägypten herrsche keine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt oder systematischer Menschenrechtsverstösse. Zwar bestünden zwischen beiden Staaten erhebliche politische Differenzen, die sich in Form von Wirtschaftsund Reiseblockaden manifestierten und zur Folge hätten, dass ein Grossteil der in Katar lebenden ägyptischen Staatsangehörigen erhebliche Probleme habe; ihnen insbesondere die Ausweisung drohe. Doch unterscheide sich die Situation des Beschwerdeführers nicht wesentlich von anderen in Katar lebenden ägyptischen Staatsangehörigen. Was die von ihm geltend gemachte spezifische Bedrohungslage betreffe, so sei es ihm nicht gelungen, diese entsprechend zu belegen.
4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2020 unter Hinweis auf beigelegte Fotos ein, dass er in Katar viele Male verbal und physisch bedroht worden sei. Auch seine in Ägypten lebenden Angehörigen hätten Nachteile zu erdulden. So habe sein kranker Bruder Schecks für seine Schwester ausstellen müssen. Der Bruder habe ihm zudem erzählt, dass sich eine unbekannte Drittperson nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt habe. Er werde von Ägyptern «gestresst». An jedem Ort, an dem er arbeitete, sei der Manager Ägypter, und in jeder Schicht, in der er arbeite, sei mindestens ein Ägypter dabei.
5.
5.1 Wie bereits dargetan (siehe E. 3.2 f. vorstehend), müssten zur Ausstellung eines humanitären Visums konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden.
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5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Spionagetätigkeit und daraus abgeleitete akute Gefährdung im Emirat Katar erscheint nicht glaubhaft. So blieb der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Eingaben bei allgemein gehaltenen Behauptungen zur angeblich ausgeübten Tätigkeit. Die zur Illustration der behaupteten Gefährdung edierten Fotos, auf denen eine Person in verschiedenen Stellungen an einem Schalter, andere Personen in einem Warenhaus bzw. in einem Lebensmittelgeschäft, eine Wohnungstür, drei Schecks und der Auszug aus einem angeblich mit dem Bruder geführten WhatsApp-Wechsel abgebildet sind, sind in keiner Weise schlüssig. Es ist aus keinem dieser Fotos ersichtlich, was der Beschwerdeführer damit beweisen will. Tritt hinzu, dass es – träfe der behauptete
Sachverhalt zu und wäre diese Spitzel-Tätigkeit tatsächlich von Behörden des Emirats Katar aufgedeckt worden – es sicherlich nicht bei irgendwelchen Einschüchterungen geblieben wäre; vielmehr hätte man den Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhaftet und zur Rechenschaft gezogen.
5.3 Was die Situation des Beschwerdeführers als ägyptischer Staatsangehöriger in Katar betrifft, so verneinte die Vorinstanz zu Recht, dass daraus schon auf eine akute Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung zu schliessen sei. Wohl mögen sich in Katar lebende ägyptische Staatsangehörige angesichts der zwischen den beiden Staaten bestehenden Spannungen in einer unangenehmen Situation befinden und allgemein angefeindet werden. Dass der Beschwerdeführer aber von dieser Situation wesentlich anders (im Sinne einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben) betroffen sein sollte, wurde bereits ausgeschlossen (E. 5.2 vorstehend). Im Übrigen ist es im Konflikt zwischen Katar und den umliegenden Staaten anlässlich eines Gipfeltreffens des Golfoperationsrats in Al-Ula am 5. Januar 2021 zu einer Wiederannäherung zwischen den beteiligten Staaten gekommen (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Sicher Reisen > Ihr Reiseland > Katar > Sicherheit > Innenpolitische Lage, Stand 30. Juni 2021, besucht im Juni 2021).
5.4 Allfällige Schwierigkeiten, die dem Beschwerdeführer durch den Verlust seines Arbeitsplatzes und die Nichterneuerung seines Aufenthaltsrechts in Katar drohen könnten, vermöchten ebenfalls keine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde.
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5.5 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort eine akute Gefahr für Leib und Leben drohen würde. Dies schon deshalb nicht, weil die von ihm geltend gemachte Spitzeltätigkeit nicht glaubhaft erscheint. Aber selbst wenn sie glaubhaft wäre, wären noch keine Gründe ersichtlich, weshalb sein Heimatland, für das er ja in diesem Falle besondere Dienste erbracht hätte, gegen ihn vorgehen und ihn bedrohen sollte.
6. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass eine substantiierte, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben, welche für die Ausstellung eines humanitären Visums vorauszusetzen wäre, nicht anzunehmen ist. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Doha)
– die schweizerische Botschaft in Doha (mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils im Original gegen Empfangsbestätigung und deren Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
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