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F-3665/2017 • BVGer F-3665/2017 KI-generiert

Untimely Appeal of Extended Swiss Entry Ban Denied

Geschäftsnummer F-3665/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was issued an entry ban to Switzerland, which was subsequently extended after they violated the initial ban by re-entering the country. The individual appealed the second entry ban, but their appeal was deemed late as it was filed after the 30-day appeal period had expired. Despite procedural issues with how the appeal was forwarded by the previous authority, the court ruled that the appeal could not be considered due to its untimeliness, and therefore, no substantive ruling on the merits of the entry ban was made.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 21 Abs. 1 VwVG; Untimely Appeal of Extended Swiss Entry Ban Denied: The individual appealed the second entry ban, but their appeal was deemed late as it was filed after the 30-day appeal period had expired. Despite procedural issues with how the appeal was forwarded by the previous authority, the court ruled that the appeal could not be considered due to its untimeliness, and therefore, no substantive ruling on the merits of the entry ban was made.

Schlagwörter

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Einreiseverbot. F-3665/2017 Einreiseverbot Fristerstreckung verfahrensrechtliche Fragen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Überschreitung der Visumsdauer Verlängerung der Ausschaffungshaft Einreiseverbot | Einreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 VGG

The court uses this article to establish its jurisdiction to hear appeals against decisions of the State Secretariat for Migration.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

This provision establishes the 30-day deadline for filing an appeal.

Art. 21 Abs. 1 VwVG

This provision stipulates how written submissions must be filed within the appeal period.

Art. 20 VwVG

This provision is used in conjunction with Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG to calculate the appeal deadline.

Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG

This provision is used in conjunction with Art. 20 VwVG to calculate the appeal deadline.

Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is the basis for the court's decision not to enter into the appeal due to lateness.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision allows the court to waive the imposition of costs under special circumstances.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3665/2017

Urteil vom 31. Juli 2017

Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-3665/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 gegen A._______ ein bis zum 29. Dezember 2018 gültiges Einreiseverbot verhängt hat,

dass ihr dieses Einreiseverbot am 12. März 2017 eröffnet wurde (Akten SEM 68),

dass sie trotz des Einreiseverbots erneut in die Schweiz einreiste und am

3. April 2017 vom Amt für Migration des Kantons Luzern weggewiesen wurde,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2017 ein zweites Einreiseverbot erliess, das – direkt an dasjenige vom 30. Dezember 2016 anschliessend – bis zum 29. Dezember 2020 gültig ist, dass die Verfügung vom 3. April 2017 A._______ gleichentags eröffnet wurde (Akten SEM 86),

dass A._______ mit einer vom 15. Juni 2017 datierten Eingabe an die Vorinstanz gelangt ist (Eingangsstempel: 22. Juni 2017), dass die Vorinstanz diese Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege, weiterleitete und dazu bemerkte, dass die Rechtsmittelfrist wohl abgelaufen sei, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Einreiseverbot vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG),

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

F-3665/2017

dass die angefochtene Verfügung am 3. April 2017 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 18. Mai 2017 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG), dass somit die vom 15. Juni 2017 datierende und am 22. Juni 2017 bei der Vorinstanz eingetroffene Eingabe verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass daran nichts zu ändern vermag, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Weiterleitung gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG nur ungenügend nachgekommen ist, indem sie den für die Bestimmung des genauen Datums der Einreichung der Eingabe notwendigen Umschlag mit dem Poststempel nicht weitergeleitet, sondern offenbar vernichtet hat, dass aufgrund der zeitlichen Umstände auch die widersprüchlichen Angaben der Vorinstanz zur Fristeinhaltung (am 28. Juni 2017: "Gemäss unserer Meinung ist die Rechtmittelfrist abgelaufen"; am 11. Juli 2017: "ich kann mich nur erinnern, dass ich […] festgestellt habe, dass die Beschwerde noch in der Rechtsmittelfrist [ca. fünf Tage] war.") an der Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen, stimmt doch die erste – und damit zeitlich nähere Einschätzung – mit den verfügbaren Hinweisen (Datierung der Eingabe; Eingangsstempel SEM) überein,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten A._______ aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass es sich jedoch rechtfertigt, vorliegend aufgrund der besonderen Umstände auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass aufgrund der fehlenden Sachurteilsvoraussetzungen auf die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz zu verzichten ist,

dass der vorliegende Entscheid folglich auf diplomatischem Weg zu eröffnen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

F-3665/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Berlin auf diplomatischem Weg)

– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.

[…])

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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