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F-3656/2022 • BVGer F-3656/2022 KI-generiert

Applicant Responsibility for Representative's Negligence in Visa Deposit Deadline Case

Geschäftsnummer F-3656/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court denied a request to reinstate the deadline for paying a cost deposit for a humanitarian visa application, ruling that an administrative error by the applicant's representative, such as misnoting a deadline, does not constitute an excusable oversight preventing timely action under the law. The court found that the applicant must bear responsibility for the representative's negligence, and therefore, the conditions for reinstating the deadline were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 1 AIG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Applicant Responsibility for Representative's Negligence in Visa Deposit Deadline Case: The court found that the applicant must bear responsibility for the representative's negligence, and therefore, the conditions for reinstating the deadline were not met.

Schlagwörter

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Visum Entschuldbarer Irrtum Versäumung der gesetzlichen Frist Klagefrist Verantwortlichkeit der Verwaltung verspätete Eingabe Nationales Visum | Nationales Visum aus humanitären Gründen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

The appeal was dismissed because the federal administrative court found no violation of federal law, including the incorrect or incomplete ascertainment of the relevant facts or inappropriateness.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings are to be borne by the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3656/2022

Urteil vom 23. Januar 2023

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien A._______, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.

F-3656/2022

Sachverhalt:

A. Am 9. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung eines humanitären Visums. Diese wies das Gesuch mit Formularverfügung vom 20. März 2022 ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Vorinstanz am 17. Juni 2022 mangels rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein.

B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses ab.

C. Mit am 8. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Rechtsmitteleingabe beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des (vorinstanzlichen) Kostenvorschusses.

D. Am 4. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

E. Am 21. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

F-3656/2022

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

3.

3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu Recht nicht wiederhergestellt hat. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist einbezahlt hat.

3.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids Folgendes aus: Gestützt auf das von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgebrachte Argument – sie habe die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses falsch notiert und die Zahlung nachgeholt – könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei unverschuldeterweise im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG abgehalten worden, die Frist einzuhalten.

3.3 In der Beschwerdeschrift hält die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einzig fest, sie habe die Bezahlung des Kostenvorschusses nachgeholt.

3.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des F-3656/2022

Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit vorliegt und weder der gesuchstellenden Person noch deren Vertretung oder anderen beigezogenen Personen eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 24 VwVG). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Verspätung durch einen Vertreter verschuldet ist, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen (vgl. statt vieler BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil des BVGer A- 6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.1; EGLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 24 VwVG).

3.5 Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin hat die versäumte Rechtshandlung – das Einbezahlen des Kostenvorschusses – zwar nachgeholt, jedoch keinen Grund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorgebracht. Das vor der Vorinstanz vorgebrachte Argument, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe die Frist falsch notiert, stellt keine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, sondern vielmehr eine Nachlässigkeit dar, die sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss. Entsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einbezahlung des Kostenvorschusses somit zu Recht abgewiesen.

4. Die vorinstanzliche Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 700.– belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-3656/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

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