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F-3615/2018 • BVGer F-3615/2018 KI-generiert

Asylum seeker's appeal dismissed; Germany responsible for claim under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-3615/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to reject an asylum application and order deportation to Germany based on the Dublin Regulation. The applicant had previously been granted a residence permit in Switzerland but lost it due to social assistance dependency. He later applied for asylum in Norway, Sweden, Italy, and Germany. The court found that Germany was responsible for processing the asylum claim because the applicant had filed a subsequent application there, and Germany implicitly accepted this responsibility by not responding within the required timeframe to Switzerland's request for readmission, later explicitly agreeing to it. The court determined that Switzerland was not obligated to take on the case under its discretionary powers, citing the applicant's voluntary departure from Switzerland and his prior asylum application in Norway, which indicated Switzerland's jurisdiction had lapsed. Therefore, the appeal was dismissed, and asylum seeker was ordered to pay costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Aufenthaltsbewilligungen Asylgesetz Abschiebung freiwillige Ausreise Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the non-admission of the asylum application because the applicant could travel to Germany for asylum proceedings.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the deportation to Germany because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the reason for rejecting the request for free legal aid, as the legal arguments were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

Mentioned in relation to the arrival of the administrative file at the Federal Administrative Court.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding in a single-judge formation with the consent of a second judge for manifestly unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for waiving written pleadings.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited in the context of the court's power to review the lawfulness of the SEM's discretionary decisions.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

Cited as the 'right of self-entry' allowing a Member State to examine an application even if it is not responsible under the Dublin Regulation.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO

Cited in relation to Germany's agreement to the readmission request based on the rejection of the asylum application in another Member State.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

Cited in relation to Germany's implicit acceptance of responsibility due to not responding to the readmission request within the deadline.

Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited to establish Switzerland's responsibility at the time of the first asylum application in Norway.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited as the general principle that each asylum application is examined by a single Member State.

Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO

Cited to explain that Germany implicitly accepted responsibility by not responding to the readmission request within the specified timeframe.

Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited in relation to the timeframe for responding to a readmission request.

Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO

Cited in relation to the applicant possessing a residence permit during the relevant period.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO

Cited as not being applicable, meaning there are no systemic weaknesses in asylum procedures in Germany that would pose a risk of inhuman or degrading treatment.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited as the national concretization of the 'right of self-entry' allowing the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited as the legal basis for ordering the deportation to Germany, in conjunction with Article 44 AsylG.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3615/2018

U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 8

Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien A._______, geboren (…), Somalia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 / N (…).

F-3615/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2004 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2), dass das Bundesamt für Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers am 16. Juni 2004 verneinte, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz aussprach, wobei es anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete (SEM-act. A15), dass dem Beschwerdeführer im Kanton Tessin in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG (SR 142.20) am 7. September 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Tessin [TI-act.] 179 ff.), dass die Migrationsbehörde des Kantons Tessin die Aufenthaltsbewilligung in der Folge noch verlängerte, letztmals bis zum 31. August 2014, am

5. März 2015 jedoch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers eine neuerliche Verlängerung verweigerte und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete (TI-act. 28 f.), dass ein dagegen vom Beschwerdeführer erhobener Rekurs aus formellen Gründen durch Nichteintreten erledigt wurde (TI-act. 14 f.), dass der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde des Kantons Tessin am 17. Juni 2016 rückwirkend per Ende Dezember 2014 als verschwunden gemeldet wurde (TI-act. 4),

dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte (SEM-act. B1),

dass er – aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen – am 13. April 2013 in Norwegen, am 10. März 2015 in Schweden, am 15. März 2017 und am 12. September 2017 in Italien sowie am 2. Januar 2018 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte (SEM-act. B3 f.), dass der Beschwerdeführer – ebenfalls gemäss den Erkenntnissen aus der „Eurodac“-Datenbank – am 31. August 2017, d.h. zwischen den beiden in Italien gestellten Asylgesuchen, anlässlich einer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten in Sizilien aufgegriffen worden war,

F-3615/2018

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 zur Person befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährte (SEM-act. B6),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juni 2018 – eröffnet am 20. Juni 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (SEM-act. B12), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am

26. Juni 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2) und die Akten der Migrationsbehörde des Kantons Tessin beizog,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

F-3615/2018

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.),

F-3615/2018

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5

E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),

dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ferner verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag in der "Eurodac"-Datenbank am 2. Januar 2018 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. B3 f.),

dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 29. Mai 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte (SEM-act. B11),

F-3615/2018

dass die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme mit einem vom

13. Juni 2018 datierten Antwortschreiben gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO doch noch zustimmten (SEM-act. B14), dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend macht, die Schweiz sei zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig, weil ihm hier einmal eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei, dass aber, wie bereits erwähnt, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung stattfindet, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bis Ende August 2014 über einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO in der Schweiz verfügte, weshalb davon auszugehen ist, dass jedenfalls zum Zeitpunkt seines ersten Gesuchs um internationalen Schutz auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten – dem Asylgesuch in Norwegen vom 13. April 2013 – die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO bei der Schweiz lag,

dass diese Zuständigkeit der Schweiz in der Folgezeit dahingefallen ist, sei es durch unbenützten Ablauf der für Aufnahmegesuche geltenden zwingenden Frist (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO), sei es weil der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten freiwillig für mindestens drei Monate oder nach zwangsweiser Ausreise verliess (Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO), sei es infolge Selbsteintritts eines anderen Mitgliedstaats (Art. 17 Dublin-III-VO),

dass keiner der vier Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2018 ein Asylgesuch stellte, mit einem Aufnahmegesuch an die schweizerischen Behörden gelangte, dass ferner der Eintrag in der "Eurodac"-Datenbank vom 31. August 2017 auf eine illegale Einreise des Beschwerdeführers nach Italien und damit auf das vorgängige Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten hindeutet (vgl. SEM-act. B3 f.), wenngleich er einen solchen Sachverhalt anlässlich seiner persönlichen Befragung vom 25. Mai 2018 bestritt (SEM- act. B6),

F-3615/2018

dass dessen unbesehen Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO stattgegeben hat, was bedeutet, die deutschen Behörden haben das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO abgeschlossen und den Asylantrag des Beschwerdeführers bereits geprüft (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. d Dublin-III-VO; Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO; Art. 10 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]; CHRIS- TIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 ff. zu Art. 2; ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 2 N. 10; Art. 18 N. 10 und N. 15), dass somit spätestens mit Beginn der Prüfung des Asylgesuchs durch die deutschen Behörden die Zuständigkeit Deutschlands begründet wurde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, K11 zu Art. 17; KOEHLER, Art. 17 N. 15), dass sich der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Deutschlands entgegen halten lassen muss, zumal er dort am 2. Januar 2018 um Gewährung internationalen Schutzes nachsuchte,

dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

F-3615/2018

dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer D-5407/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 6.2),

dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Voraufenthalt in der Schweiz beruft, die Tatsache, dass er nie straffällig geworden sei und keine Schulden gehabt habe, sowie den Umstand, dass er die Schweiz in der falschen Annahme verlassen habe, ihm sei nach dem Verlust der Arbeitsstelle das Aufenthaltsrecht entzogen worden,

dass der Beschwerdeführer die Schweiz jedoch entgegen seiner eigenen Darstellung in voller Kenntnis seiner damaligen Bewilligungsund Aufenthaltssituation verlassen haben muss, zumal er das Asylgesuch in Norwegen lange vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung im Kanton Tessin stellte, ihm im Rahmen des Verlängerungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt worden war und er gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz ein Rechtsmittel eingelegt hatte (TI-act. 14 ff.),

dass der mehrjährige Voraufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, der im Rahmen des rechtskräftig negativ beschiedenen ausländerrechtlichen Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entscheidend war und dem sich eine mehrere Jahre dauernde Landesabwesenheit anschloss, keinen Anlass für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen geben kann,

dass darüber hinaus auch keinerlei Überstellungshindernisse nach Deutschland aus den Akten erkennbar sind, welche einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gebieten würden, dass die Vorinstanz ihr Ermessen somit nicht gesetzeswidrig ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) und es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO gibt,

dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

F-3615/2018

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 26. Juni 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3615/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

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