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F-3613/2019 • BVGer F-3613/2019 KI-generiert

Switzerland Denies Humanitarian Visa Over Safe Third Country Concerns

Geschäftsnummer F-3613/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for a humanitarian visa from an individual seeking entry into Switzerland. The applicant, who had previously been rejected for asylum in Estonia and was detained in Lithuania, claimed a fear of persecution if returned to his home country. The court reasoned that both Lithuania and Estonia are signatories to international conventions and members of the EU, providing adequate protection and asylum procedures. Therefore, the applicant was not considered to be in immediate danger to life or limb in either country, nor was there a risk of unlawful refoulement. The court also noted that any claim regarding family life in Spain fell under Spanish jurisdiction, and dismissed the applicant's requests for an oral hearing and legal aid as the case was deemed unpromising.

Legislator-Regeste

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Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 112 Abs. 1 AIG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Switzerland Denies Humanitarian Visa Over Safe Third Country Concerns: The applicant, who had previously been rejected for asylum in Estonia and was detained in Lithuania, claimed a fear of persecution if returned to his home country. The court reasoned that both Lithuania and Estonia are signatories to international conventions and members of the EU, providing adequate protection and asylum procedures. Therefore, the applicant was not considered to be in immediate danger to life or limb in either country, nor was there a risk of unlawful refoulement. The court also noted that any claim regarding family life in Spain fell under Spanish jurisdiction, and dismissed the applicant's requests for an oral hearing and legal aid as the case was deemed unpromising.

Schlagwörter

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Visum Drittes Land Verfolgung Hausfriedensbruch Gesetzlicher Schutz internationale Abkommen Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Humanitäres Visum.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 2 VEV

The provision is cited as the legal basis for issuing a visa for a longer stay for humanitarian reasons in justified cases, which was the core of the applicant's request and the court's analysis.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG

This provision concerns the granting of free legal aid and was applied to reject the applicant's request because his case was considered hopeless.

Art. 63 VwVG

This provision dictates that costs shall be borne by the unsuccessful party, and was applied to impose court costs on the appellant.

Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This regulation was used to determine the amount of the court costs imposed on the appellant.

Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE

These provisions concern party compensation and were applied to deny compensation to the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3613/2019

Urteil vom 28. April 2020

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Jenny Fleischer, Rechtsanwältin, gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Humanitäres Visum.

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Sachverhalt:

A. A._______ (geb. 1964, nachfolgend Beschwerdeführer) reiste gemäss eigenen Angaben im März 2015 illegal aus Usbekistan aus und gelangte im Oktober 2015 nach Estland. In Estland stellte er im Zeitraum von Oktober 2015 bis Januar 2019 vier Asylgesuche. Die zuständigen estnischen Behörden wiesen, soweit aus den Akten ersichtlich, drei der Gesuche ab. Mit Anordnung des Polizeiund Grenzschutzamtes vom 13. November 2018, bestätigt durch Urteil des Bezirksgerichts Tallinn (estnisch Tallinna Ringkonnakohus) vom 25. Februar 2019, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus Estland weggewiesen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1,

S. 24-34; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 14).

B. Im Februar 2019 befand sich der Beschwerdeführer in Estland in Administrativhaft («closed detention centre»). Er wandte sich mit einem Schreiben vom 5. Februar 2019 (Datum Postaufgabe) an die schweizerische Botschaft in Riga, Lettland, und ersuchte um Asyl (SEM-act. 1, S. 11). Auf dieses Schreiben bezugnehmend wies die schweizerische Botschaft in Stockholm – respektive das dort angesiedelte Regionale Konsularcenter Nordische und Baltische Staaten – den Beschwerdeführer am 20. Februar 2019 auf die Möglichkeit hin, ein Gesuch um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen einzureichen (SEM-act. 1, S. 14). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch die mandatierte Rechtsvertreterin in Deutschland, von Estland aus am 1. März 2019 bei der schweizerischen Botschaft in Stockholm ein Visum aus humanitären Gründen (SEM-act. 1, S. 35-37).

Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer in einer handschriftlichen und in russischer Sprache abgefassten Eingabe vom

27. Februar 2019 aus, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Usbekistan eine strafrechtliche Verfolgung, weil er dieses Land illegal verlassen, in europäischen Ländern um Asyl nachgesucht und sich im Internet kritisch über Usbekistan geäussert habe. Ferner brachte er vor, er sei Christ der Neuapostolischen Kirche. Seine Frau habe die gemeinsamen Kinder im nichtchristlichen Glauben erzogen und er habe kein Erziehungsrecht gehabt. Seine Lebensumstände in Usbekistan seien prekär gewesen. Nach einem Bandscheibenprolaps habe er keine medizinische Untersuchung bezahlen können, kein Arbeitslosengeld erhalten und seine Wohnung verkaufen müssen. Er sei staatenlos und habe aus Usbekistan fliehen müssen, weil ihm

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die dortigen Behörden die für die Ausreise benötigten Reisedokumente nicht ausgestellt hätten. In Estland sei er zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt worden, was eine Verletzung der internationalen Flüchtlingskonvention darstelle. In diesem Staat hätten nationalistische Ideen eine vorrangige Bedeutung vor Gesetzen und Gerechtigkeit. Falls er aus der Administrativhaft entlassen werde, werde er in Estland in einem Zentrum für Obdachlose untergebracht, wo man weder Papiere noch Arbeitsrechte oder Unterhaltshilfe erhalte (SEM-act. 1, S. 31-34; BVGer-act. 14).

C. In einem ebenfalls an die schweizerische Botschaft in Stockholm gerichteten Schreiben vom 7. März 2019 bekräftigte die Rechtsvertreterin das Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums und verwies, bezugnehmend auf die handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, zur Begründung der Gefahr für Leib und Leben auf dessen Staatenlosigkeit, religiöse Orientierung, illegale Ausreise und den Umgang des estnischen Staates mit seinem Asylgesuch. Zudem merkte sie an, dem Beschwerdeführer drohe eine Abschiebung nach Usbekistan oder Russland (SEM- act. 1, S. 19-20).

D. Die schweizerische Botschaft in Stockholm verweigerte mit Formularverfügung vom 14. März 2019 die Ausstellung eines humanitären Visums an den Beschwerdeführer. Sie wies darauf hin, der Beschwerdeführer befinde sich in Estland in einem sicheren Drittstaat (SEM-act. 1, S. 16). Die an den Beschwerdeführer an seine Gefängnisadresse gesandte Verfügung wurde von der estnischen Post mit dem Vermerk «not in jail» zurückgeschickt, konnte jedoch der Rechtsvertreterin rechtswirksam eröffnet werden (SEM- act. 1, S. 4 und 6 ff.).

E. Eine gegen die verweigernde Verfügung am 22. März 2019 beziehungsweise am 8. April 2019 erhobene Einsprache (SEM-act. 1, S. 5 ff.) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer befinde sich gegenwärtig in Estland. Dieser Staat, Mitglied der Europäischen Union und Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, komme seinen internationalen Verpflichtungen nach, weshalb keine Situation unmittelbarer individueller Gefährdung vorliege. Zudem müsste der Beschwerdeführer, sollte er in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, gestützt auf die Dublin-Abkommen damit rechnen,

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dass auf seinen Asylantrag nicht eingetreten und er nach Estland rücküberstellt würde (SEM-act. 2, S. 39-43).

Der Einspracheentscheid wurde der Rechtsvertreterin durch die schweizerische Botschaft in Berlin zugestellt (SEM-act. 4, S. 46, 50 und 54).

F. Gegen die Verfügung der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 26. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Die Rechtsmitteleingabe wurde via die schweizerische Botschaft in Berlin an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen. Er respektive die Rechtsvertreterin nahm zunächst Bezug auf die Ausführungen im Schreiben vom 7. März 2019 (SEM-act. 1, S. 19-20). Ferner führte sie aus, der Beschwerdeführer sei in Estland akut von einer Abschiebung nach Usbekistan bedroht, wo er aufgrund seiner illegalen Ausreise und Staatenlosigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit verhaftet, gefoltert und unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden würde. Es drohe deshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 33 der Flüchtlingskonvention. Estland erfülle seine internationalen Verpflichtungen nicht. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan würde zudem Art. 8 EMRK verletzen, weil diesem dadurch eine Familienzusammenführung mit seiner in Spanien lebenden Partnerin verunmöglicht würde (BVGer-act. 1).

G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2019 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Replik (BVGer-act. 5, 10).

H. Mit (selbstverfasster) Eingabe vom 18. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, den Beizug eines Dolmetschers und die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung. Der Absendeadresse ist zu entnehmen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Estland in Administrativhaft befand (BVGeract. 11).

I. Am 4. Oktober 2019 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über

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seine neue Adresse in Estland und bat darum, gerichtliche Zustellungen künftig dorthin vorzunehmen (BVGer-act. 12).

J. Mit Eingabe vom 25. November 2019 zeigte der Beschwerdeführer dem Gericht an, dass er in Estland aus der Administrativhaft entlassen wurde. Die estnischen Behörden hätten ihm jedoch weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Identitätskarte ausstellen wollen. Deshalb sei er aus Estland geflohen. Er habe nach Spanien zu seiner Partnerin reisen wollen, sei dabei jedoch angehalten worden und halte sich gegenwärtig in einem «closed detention camp» in Litauen auf (BVGer-act. 13).

K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20], Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an

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die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Mit seinem Gesuch beabsichtigt der Beschwerdeführer einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums zu prüfen ist, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).

3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimatoder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimatoder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; dies gilt auch, wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachsuchen kann. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimatoder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten, berücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-5412/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3 und 3.4).

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4.

4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 26. Juni 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Estland akut von einer Abschiebung nach Usbekistan bedroht. Die usbekischen Behörden hätten eine entsprechende Anfrage der estnischen Polizei akzeptiert und seien daran, die Reisedokumente für seine Abschiebung vorzubereiten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Gefahr einer völkerrechtswidrigen Abschiebung oder aufgrund seiner Lebensumstände in Litauen (E. 4.2) respektive in Estland (E. 4.3) ein Visum aus humanitären Gründen auszustellen ist.

4.2

4.2.1 Am 25. November 2019 hielt sich der Beschwerdeführer gemäss einer gleichentags getätigten Eingabe in einem «closed detention camp» in Litauen auf (BVGer-act. 13). Weil der Beschwerdeführer dem Gericht in der Zwischenzeit keinen neuen Aufenthaltsort angezeigt hat, ist davon auszugehen, dass er sich derzeit weiterhin in Litauen aufhält.

4.2.2 Litauen ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. Urteile des BVGer F-740/2019 vom 19. Februar 2019 E. 4.2.1 und E-4191/2019 vom 21. August 2019). Aus dem Umstand allein, dass er sich in Litauen – wie er behauptet – momentan in einem geschlossenen Lager aufhält, kann nicht auf Lebensbedingungen geschlossen werden, die Ansprüche aus Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verletzten. Von einer existentiellen Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV kann demnach vorliegend nicht die Rede sein.

4.2.3 Litauen ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hält seine diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen ein (vgl. Urteile des BVGer F-740/2019 E. 4.2.1 und E-4191/2019). Im Weiteren ist Litauen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und gilt als sicherer Drittstaat, in dem ein effektiver Schutz vor einer völkerrechtswidrigen Rückschiebung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Als Dublin-Mitgliedstaat ist Litauen zudem verpflichtet, vor der Überstellung eines Antragstellers in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen, ob in diesem das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für

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Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen oder ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohen würde (Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Verpflichtungen Litauens besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde durch die zuständigen Behörden dieses Landes unter Verletzung einschlägigen Völkerrechts und Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union nach Usbekistan weggewiesen. Eine ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben in Form einer völkerrechtswidrigen Abschiebung nach Usbekistan besteht für den Beschwerdeführer in Litauen demnach nicht.

Der Beschwerdeführer hat, wie zuvor ausgeführt, in Estland vier Asylgesuche gestellt. Drei der Gesuche wurden abgelehnt. Im Lichte des einschlägigen Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union ist deshalb nicht auszuschliessen, dass Litauen den Beschwerdeführer künftig nach Estland überstellen wird (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Es besteht jedoch gleichermassen kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde durch die litauischen Behörden unter Verletzung des einschlägigen Völkerrechts und Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union nach Estland weggewiesen. Im Falle einer Überstellung nach Estland könnte der Beschwerdeführer zudem mit wirksamem Rechtsmittel die Verletzung des Kettenabschiebungsverbots rügen (vgl. Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK; Urteile F-740/2019 E. 4.3; F-3168/2018 vom

6. Juni 2018). Eine ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben in Form einer völkerrechtswidrigen Abschiebung nach Estland besteht für den Beschwerdeführer folglich in Litauen nicht.

4.3

4.3.1 In der Begründung zu seinem Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums brachte der Beschwerdeführer ferner vor, er müsste in Estland nach seiner Entlassung aus der Administrativhaft in einem Zentrum für Obdachlose leben. Dort würde er weder Papiere noch Arbeitsrechte oder Unterhaltshilfe erhalten (SEM-act. 1, S. 31-34; BVGer-act. 14). Derzeit hält sich der Beschwerdeführer in Litauen auf. Selbst im Falle einer Überstellung nach Estland wäre nicht davon auszugehen, dass er dort mit Lebensumständen konfrontiert würde, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz

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verlangten. Die in E. 4.2.2 zitierten völkerrechtlichen Verpflichtungen obliegen Estland in gleichem Masse wie Litauen (vgl. Urteile des BVGer F-5403/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.1 und E-8079/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2). Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, die den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Estland erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

4.3.2 Auch die in E. 4.2.3 zitierten Verpflichtungen gelten gleichermassen für Estland (vgl. Urteile F-5403/2019 E. 5.1 und E-8079/2015 E. 4.2). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde – nach einer allenfalls vollzogenen Überstellung von Litauen nach Estland – durch die estnischen Behörden unter Verletzung des einschlägigen Völkerrechts und Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union nach Usbekistan weggewiesen. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten und vom Bundesverwaltungsgericht übersetzten Dokumenten, insbesondere aus dem Urteil des Bezirksgerichts Tallinn (estnisch Tallinna Ringkonnakohus) vom 25. Februar 2019. Darin finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Estland den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise nach Usbekistan zwingen würde, sollte sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit dort erwiesenermassen aufgrund eines asylrelevanten Merkmals gefährdet sein. Obschon der Beschwerdeführer vorbringt, in Estland hätten nationalistische Ideen eine vorrangige Bedeutung vor Gesetzen, sind in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das durchgeführte Asylverfahren mangelhaft war. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, Estland habe die internationale Flüchtlingskonvention verletzt, indem die dortigen Behörden ihm Asyl verweigert hätten, ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein definitiver ablehnender Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteile des BVGer D-6890/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.5.1 und D-2424/2019 vom 27. Mai 2019).

4.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig im Dublin-Raum aufhält. Im Dublin-Raum gilt die Vermutung, dass die Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen (BVGE 2012/27 E. 6.4; Urteile des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 6.2 und D-4705/2018 vom 29. August 2018 E. 8.2; vgl. auch Art. 31b AsylG m.H.). Die Schweiz darf folglich darauf vertrauen, dass die Prüfung von Asylanträgen sowie die Anordnung und der Vollzug von Weg-

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weisungen durch die Dublin-Mitgliedstaaten im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgt. Sinn und Zweck des Dublin-Abkommens ist es nicht, Entscheide anderer Mitgliedstaaten ohne Not durch die Ausstellung humanitärer Visa in Frage zu stellen respektive diese auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.

4.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, eine Abschiebung nach Usbekistan verletze Art. 8 EMRK, weil ihm dadurch ein Familienleben mit seiner in Spanien lebenden Partnerin verunmöglicht werde. Hierzu ist anzumerken, dass die Prüfung eines sich allenfalls aus Art. 8 EMRK ergebenden Anspruchs auf Familienzusammenführung im Zuständigkeitsbereichs Spaniens liegt. Die Anrufung von Art. 8 EMRK erweist sich daher vorliegend als unbehelflich.

5. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Urteil des BVGer F-3444/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.1 m.w.H.). Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 40 VGG; Art. 57 Abs. 2 VwVG; BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II

425 E. 2.1; FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2016, Art. 57 N. 58 ff.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86). Vorliegend ist kein sachlicher Grund für eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zu erkennen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht konkret dar, weshalb eine persönliche Befragung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. In antizipierter Beweiswürdigung konnte deshalb darauf verzichtet werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

Mangels Durchführung einer persönlichen Anhörung erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug eines Dolmetschers als gegenstandslos.

6. Gestützt auf die bisherigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder gegenwärtig in Litauen noch im Falle einer künftigen Überstellung nach Estland einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, die ein behördliches Eingreifen durch die Schweiz notwendig machen würde. Bei

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dieser Sachund Rechtslage kann auf die Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung in Usbekistan verzichtet werden. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung respektive einer persönlichen Anhörung wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an:

– die Rechtsvertreterin (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Berlin [per EDA-Kurier])

– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Wilna [per EDA-Kurier], Beilage: Einzahlungsschein)

– die schweizerische Vertretung in Wilna (mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils im Original gegen Empfangsbestätigung und deren Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier])

– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)

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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

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