Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-3606/2026 • BVGer F-3606/2026 KI-generiert

Asylum Seeker Canton Assignment Appeals Dismissed

Geschäftsnummer F-3606/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed appeals against decisions assigning asylum seekers to specific cantons. The applicants argued for reassignment to a particular canton due to family ties and the need for support. The court found that the law strictly limits appeals regarding canton assignment to cases violating the principle of family unity, defined narrowly as the core family unit or situations of significant dependency. Since the applicants' claims primarily involved desired moral support from extended family and not essential dependency for daily life or care, the court ruled that the family unity principle was not violated, and therefore dismissed the appeals.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 27 Abs. 3 i.V.m, Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker Canton Assignment Appeals Dismissed: The applicants argued for reassignment to a particular canton due to family ties and the need for support. The court found that the law strictly limits appeals regarding canton assignment to cases violating the principle of family unity, defined narrowly as the core family unit or situations of significant dependency. Since the applicants' claims primarily involved desired moral support from extended family and not essential dependency for daily life or care, the court ruled that the family unity principle was not violated, and therefore dismissed the appeals.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgesetz Rückabtretung Grundsatz der Familieneinheit Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 27 Abs. 3 i.V.m
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzsuchenden (Art. 27 Abs. 3 i.V.m.
Art. 107 Abs. 1 AsylG
72 und Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art.
Art. 105 AsylG
1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 108 Abs. 6 AsylG
105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG
Art. 52 Abs. 1 VwVG
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 27 Abs. 3 Satz
1.4 Der Zuweisungsentscheid von Schutzsuchenden (Status S) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG in Verbindung mit Art.
Art. 72 AsylG
3 Satz 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG – letztere geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 27 Abs. 3 AsylG

This provision limits the grounds for appealing a cantonal assignment decision to the violation of the principle of family unity.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision dictates that costs are generally borne by the losing party, but allows for exceptions in certain circumstances.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision allows for the waiver of procedural costs under specific circumstances, as applied in this case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3606/2026, F-3578/2026

Urteil vom 10. Juni 2026

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;

Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien 1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, c/o (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S);

Verfügungen des SEM vom 19. März 2026 und

22. April 2026.

F-3606/2026, F-3578/2026

Sachverhalt:

A. A.a Die ukrainische Staatsangehörige A._______ (geb. 1997) suchte am

30. Januar 2026 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am

27. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit ihr eine schriftliche Kurzbefragung durch, anlässlich welcher ihr das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt wurde. A._______ gab in diesem Zusammenhang an, sie wolle dem Kanton D._______ zugwiesen werden, da ihre Schwiegermutter sich dort aufhalte. Am 4. März 2026 gebar A._______ einen Sohn, B._______. Mit Verfügung vom 19. März 2026 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gut und wies A._______ dem Kanton E._______ zu.

A.b Der Ehemann von A._______, C._______, (geb. 1993, ebenfalls ukrainischer Staatsangehöriger) suchte am 5. März 2026 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 1. April 2026 führte die Vorinstanz mit ihm eine schriftliche Kurzbefragung durch, anlässlich welcher ihm das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt wurde. C._______ gab dabei an, er wolle dem Kanton D._______ zugewiesen werden. Mit Verfügung vom 22. April 2026 – eröffnet am 29. April 2026 – hiess die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gut und wies C._______ ebenfalls dem Kanton E._______ zu.

B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2026 (Datum Poststempel, Eingabe datiert vom 19. Mai 2026) gelangten A._______ und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) sowie ihr Sohn B._______ (nachfolgend: Sohn bzw. alle zusammen: die Beschwerdeführenden) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Kantonszuweisung respektive die Zuweisung in den Kanton D._______.

B.b Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete zwei Beschwerdeverfahren: F-3606/2026 betreffend die Beschwerdeführerin (Verfügung vom 19. März 2026) und den Sohn sowie F-3578/2026 betreffend den Beschwerdeführer (Verfügung vom 22. April 2026).

F-3606/2026, F-3578/2026

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzsuchenden (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 und Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang sind die Beschwerdeverfahren F-3606/2026 und F-3578/2026 zu vereinigen. Damit ergeht vorliegend ein einziger Entscheid, der für beide genannten Verfahren gilt.

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides vom 19. März 2026 an die Beschwerdeführerin kann den Akten nicht entnommen werden, da keine Sendungsnachverfolgung oder Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1064), wird mangels anderslautenden Nachweises von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.4 – einzutreten.

1.4 Der Zuweisungsentscheid von Schutzsuchenden (Status S) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG – letztere geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. Urteil des BVGer F-5128/2023 vom

10. Januar 2024 E. 1.4). Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (siehe einlässlich dazu BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 f. m.w.H. auf grundund menschenrechtliche Aspekte; [nicht publ.] Urteil des BVGer F-5001/2023 vom 5. Januar 2024). Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien aufgrund der Sicherstellung einer anhaltenden medizinischen Versorgung am Universitätsspital F._______ respektive der Verfügbarkeit einer Privatunterkunft dem Kanton D._______ zuzuweisen, ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten.

F-3606/2026, F-3578/2026

1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) weist das SEM die Asylsuchenden respektive die Schutzsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der betroffenen Personen Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. E. 1.4 hiervor).

2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und ist entsprechend dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK auszulegen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 EMRK aber ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143

E. 3.1; je m.w.H.).

2.3 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungsoder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern soll ein Abhängigkeitsverhältnis indessen nicht leichthin angenommen werden. Insofern genügt allein das Vorliegen eines Pflegeund Betreuungsbedürf-

F-3606/2026, F-3578/2026

nisses nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflegeund Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_253/2023 vom

21. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).

2.4 Mit Rundschreiben vom 22. April 2022 (Schutzstatus S: Aktuelle Informationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel) hielt die Vorinstanz fest, auch bei der Verteilung der Schutzsuchenden aus der Ukraine sukzessive die bewährte bevölkerungsproportionale Verteilung einzuführen. Jedoch hätten Angehörige der erweiterten Kernfamilie sowie vulnerable Menschen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie weiterhin Anspruch darauf, in denselben Kanton verteilt zu werden. Zur erweiterten Kernfamilie würden Ehepartner, Eltern und deren minderjährige Kinder, Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten würden, sowie Grosseltern zählen. Als vulnerabel seien etwa unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problemen oder Altersgebrechen zu qualifizieren (a.a.O. S. 1 f.).

3. Soweit mit Blick auf die Auslegung von Art. 27 Abs. 3 AsylG das Rundschreiben vom 22. April 2022 (vgl. E. 2.4 hiervor) herbeizuziehen wäre, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Mutter nicht darauf berufen kann, nachdem er sich mit seiner gesamten (Kern- )familie und nicht alleine in der Schweiz aufhält. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers seien ihr engstes familiäres und soziales Netzwerk respektive als junge Familie mit einem zwei Monate alten Kind seien sie auf Unterstützung durch nahe Angehörige angewiesen, begründet dies kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor). Eine lediglich moralische, administrative, ausbildungsoder sprachbezogene Unterstützung durch die im Kanton D._______ lebende Mutter beziehungsweise Schwester des Beschwerdeführers genügt dafür nicht. Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch legen die Beschwerdeführenden substanziiert dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten sie ohne deren Hilfe im Alltag nicht selbständig bestreiten könnten. Ebenso wenig ist augenscheinlich, inwiefern zwischen den Beschwerdeführenden und der Mutter respektive Schwester des Beschwerdeführers ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll. Wohl erscheint es einleuchtend, dass eine räumliche Nähe die Beschwerdeführenden emotional und moralisch zu stärken vermöchte

F-3606/2026, F-3578/2026

und wirkungsvolle Unterstützung sich auf diese Weise leichter bewerkstelligen liesse. Lediglich wünschbare moralische Unterstützung vermag jedoch – wie erwähnt – kein rechtserhebliches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Aus der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (nachgeburtliche Betreuung, Blutdruckprobleme) ergeben sich vorliegend keine speziellen medizinischen Betreuungsoder Pflegebedürfnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor). Für allgemeine medizinische Belange sowie diesbezügliche Beratungen stehen der Beschwerdeführerin und dem Sohn zweifellos die entsprechenden Institutionen in F._______ weiterhin zur Verfügung. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden offen, die Wochenenden bei ihren Verwandten zu verbringen oder umgekehrt.

4. Im Ergebnis können sich die Beschwerdeführenden im Lichte von Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der vorliegenden Umstände ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Zusprache einer Parteientschädigung fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht.

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_610/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2 f.).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3606/2026, F-3578/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler

Versand: