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F-3583/2021 • BVGer F-3583/2021 KI-generiert

Court Reinstates Case, Adjusts Party Compensation After Late Cost Note Submission

Geschäftsnummer F-3583/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court corrected its prior decision that dismissed a case as moot after the opposing authority rescinded an entry ban. The correction was made because the appellant's legal representative submitted a cost note after the initial dismissal but before the official notification of the decision. The court acknowledged that while the cost note was filed late, it was submitted at a time when such a submission was anticipated, and the initial decision had not yet been considered final in light of this impending submission. Consequently, the court amended the party compensation from Fr. 2,500 to Fr. 2,900, reflecting the submitted cost note and adjusting for perceived overcharging and VAT applicability.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 129 BGG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 9 Abs. 1 Bst, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE; Court Reinstates Case, Adjusts Party Compensation After Late Cost Note Submission: The correction was made because the appellant's legal representative submitted a cost note after the initial dismissal but before the official notification of the decision. The court acknowledged that while the cost note was filed late, it was submitted at a time when such a submission was anticipated, and the initial decision had not yet been considered final in light of this impending submission. Consequently, the court amended the party compensation from Fr. 2,500 to Fr. 2,900, reflecting the submitted cost note and adjusting for perceived overcharging and VAT applicability.

Schlagwörter

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Entschädigung für Justizirrtümer Parteientschädigung Revision eines Entscheids Verzugskosten Kostenvorschuss finanzielle Korrektur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

Used to correct the dispositive of the original decision because it was incomplete and contradicted the reasoning.

Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE

Basis for determining the party's legal costs and fees.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to determine that no court costs are to be imposed for the correction proceedings.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to determine that no party compensation is to be awarded for the correction proceedings.

Art. 7 Abs. 4 VGKE

Used to determine that no party compensation is to be awarded for the correction proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3583/2021

Entscheid vom 23. August 2021

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Carmen Baltensperger, Teichmann International (Schweiz) AG, Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Berichtigung des Abschreibungsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2021.

F-3583/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot samt SIS-Ausschreibung am 21. Juli 2021 wiedererwägungsweise aufhob,

dass das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Rechtsmittelverfahren am 23. Juli 2021 daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat,

dass es im Abschreibungsentscheid u.a. festhielt, dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht habe und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Grund der Akten auf Fr. 2'500.– festsetzte (Ziffer 3 des Dispositivs), dass die Parteivertreterin, ebenfalls am 23. Juli 2021, eine Kostennote einreichte (beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 26. Juli 2021), worin sie ein Honorar von Fr. 3'797.– in Rechnung stellte, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. Juli 2021 auf diesen Umstand hinwies, ergänzend ausführte, die Kostennote sei fristgemäss eingereicht worden und darum ersuchte, diese im Abschreibungsentscheid zu berücksichtigen und in diesem Punkt neu zu entscheiden, dass die Eingabe vom 29. Juli 2021 unter den konkreten Begebenheiten (zeitliche Überschneidung von Abschreibungsentscheid und Honorarnote) als Gesuch um Berichtigung entgegenzunehmen ist, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG für die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils u.a. dann berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch stehen oder es Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält (vgl. etwa Berichtigung des BVGer E-3751/2011 vom 4. August 2011, S. 2/3 m.H.),

dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben

F-3583/2021

und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass sich die Kostennote vom 23. Juli 2021 zum Entscheidzeitpunkt nicht bei den Akten befand und somit im Abschreibungsentscheid vom 23. Juli 2021 nicht berücksichtigt werden konnte, dass aufgrund des Verfahrensstadiums indes mit dem Eingang einer Kostennote gerechnet werden musste und diese aus Versehen nicht abgewartet wurde,

dass der Abschreibungsentscheid vom 23. Juli 2021 daher insoweit zu ergänzen bzw. berichtigen ist, als das Bundesverwaltungsgericht die fragliche Kostennote miteinzubeziehen hat,

dass die Rechtsvertreterin mit Kostennote vom 23. Juli 2021 Entschädigungen von Fr. 3'797.– (inkl. Auslagen von Fr. 136.– und Mehrwertsteuer von Fr. 271.–) geltend machte,

dass die Parteientschädigung aufgrund dessen sowie in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 2'900.– (kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer, weil der bisherige feste Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der juristischen Dienstleistung im Ausland liegt [siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]; das Gericht erachtet den in Rechnung gestellten notwendigen Aufwand als leicht überhöht; Erfahrungswerte in vergleichbaren Verfahren) festzusetzen ist, dass der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu berichtigen ist,

dass der Entscheid über Kosten und Entschädigungen in einem Berichtigungsverfahren sinngemäss den allgemeinen Regeln der Art. 63 bis 65 VwVG folgt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 317 Rz. 5.83 m.H.), dass entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Berichtigungsverfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer durch das Berichtigungsverfahren offensichtlich keine verhältnismässig hohen bzw. nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen sind, eine Parteientschädigung daher nicht zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE).

F-3583/2021

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Ziffer 3 des Abschreibungsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2021 wird berichtigt und lautet wie folgt:

„Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.– zu bezahlen.“

2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS […])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

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