Mooted Appeal Over Reduced Swiss Entry Ban Following Liechtenstein Fraud Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAfter a conviction for serious fraud in Liechtenstein resulting in a prison sentence and substantial financial penalties, an individual faced a five-year entry ban into Switzerland. The administrative court reviewed the case, during which the immigration authority partially withdrew its decision and reduced the entry ban to three years. The individual accepted this revised ban, rendering the appeal moot. The court reasoned that while the immigration authority's modification stemmed from its own reconsideration, the individual's acceptance of the reduced ban led to the mootness, thus splitting the costs and awarding a partial legal fee to the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 67 Abs. 3 AuG, Art. 5 VwVG, Art. 58 Abs. 1 VwVG, Art. 58 Abs. 2 VwVG, Art. 58 Abs. 3 erster, Art. 23 Abs. 1 Bst; Mooted Appeal Over Reduced Swiss Entry Ban Following Liechtenstein Fraud Conviction: The administrative court reviewed the case, during which the immigration authority partially withdrew its decision and reduced the entry ban to three years. The individual accepted this revised ban, rendering the appeal moot. The court reasoned that while the immigration authority's modification stemmed from its own reconsideration, the individual's acceptance of the reduced ban led to the mootness, thus splitting the costs and awarding a partial legal fee to the individual.
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KI-generiertCited for the continuation of the appeal proceedings when a new decision by the lower authority does not render the appeal moot.
Cited as the basis for an individual judge to decide on the discontinuation of moot proceedings.
Applied to determine who bears the costs when proceedings become moot, based on the party whose conduct caused the mootness.
Cited for the application of Article 5 VGKE to the determination of party compensation.
Cited to clarify that costs cannot be imposed on the lower authority (Vorinstanz).
Cited in relation to imposing reduced procedural costs on the party whose partial success led to the mootness.
Cited as the basis for waiving procedural costs when no significant expenditure has been incurred by the court before a certain date.
Cited as the basis for awarding a reduced party compensation to the appellant for partial success.
Cited for the principles governing the award of party compensation.
Cited to establish that no VAT is due when the recipient of legal services resides abroad.
Cited in conjunction with VAT law to determine the inapplicability of VAT in the party compensation calculation.
Cited regarding the obligation of the appellant to reimburse the court for the official legal representative's fees if they later achieve sufficient means.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-3523/2017
Abschreibungsentscheid vom 21. November 2017
Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Benno Lindegger, Rechtsanwalt und Notar, , Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
F-3523/2017
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1971, deutscher Staatsangehöriger, bis April 2017 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt) wurde am 2. August 2013 durch den Obersten Gerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wegen schweren Betrugs (gewerbsmässig) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie zu Schadenersatzzahlungen von EUR 26‘808‘102.- und Fr. 1‘200‘000.- verurteilt. Inhaftiert war er vom 25. Juli 2011 bis 31. März 2016. Nach Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung wurde er aus der Schweiz weggewiesen.
B. Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 18. Mai 2017 gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AuG ein Einreiseverbot von fünf Jahren (bis 4. Mai 2022) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre (bis 4. Mai 2020).
D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- zu leisten, wobei die Frist dazu zweimal – zuletzt bis zum
28. September 2017 – erstreckt wurde.
E. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 gut (ex nunc et pro futuro) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz am
24. Oktober 2017 teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und reduzierte die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre, d.h. bis am 4. Mai 2020.
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G. Mit Eingabe vom 8. November 2017 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsreicht mitteilen, dass er das neu verfügte Einreiseverbot mit Wirkung bis 4. Mai 2020 akzeptiere und das hängige Beschwerdeverfahren damit als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Einreiseverbot (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
2.
2.1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Gestützt auf Art. 58 Abs. 3 erster Satz VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist.
2.2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
2.3 Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers teilweise entsprochen. Weil der Beschwerdeführer in der Folge das neu verfügte Einreiseverbot mit Wirkung bis 4. Mai 2020 akzeptierte, ist das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 58 Abs. 3 VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt (Art. 5 erster Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ist das Verfahren
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ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 zweiter Satz VGKE) dasselbe gilt für die Parteientschädigung, für deren Festsetzung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE).
3.2 Hat eine Partei durch ihr Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt, und handelt es sich dabei nicht um die Vorinstanz (der keine Kosten auferlegt werden können, vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), werden ihr in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt. Massgebend ist das Verhalten, allerdings nicht als solches, vielmehr ist dieses nach materiellen Kriterien zu bestimmen. Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten, und insofern ist es unerheblich, wer die (formelle) Prozesshandlung vornimmt, die zu einer Abschreibung führt. Bei einer gestützt auf Art. 58 VwVG erfolgten Wiedererwägung einer Verfügung ist die Vorinstanz dann unterliegend, wenn diese ihren Entscheid bis zur Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht aus besserer eigener Einsicht abgeändert hat (Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4).
3.3 In casu hat die Vorinstanz eingesehen, dass das ursprünglich verfügte Einreisverbot von fünf Jahren zu lang war. Die Abänderung auf drei Jahre erfolgte somit aus besserer eigener Einsicht. Insofern unterliegt sie in Bezug auf das Hauptbegehren des Beschwerdeführers mit 40 Prozent. Andererseits unterliegt der Beschwerdeführer, der die abgeänderte Verfügung nachträglich akzeptierte und damit die vollständige Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens herbeiführte, mit 60 Prozent.
3.4 Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschwerdeführer ist lediglich mit seinem Eventualantrag durchgedrungen – wären die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich ihm aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 5 VGKE). Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom
27. September 2017 zwar die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, jedoch nur mit Wirkung ab 14. September 2017 (Vorbereitung und Erstellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege; zum Zeitpunkt der Wirkungen einer Kostenbefreiung vgl. MARTIN KAYSER in: Auer/Müller/Schindler, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 11 zu Art. 65 VwVG m.H.). Weil beim Gericht vor diesem Zeitpunkt kein erheblicher Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten vollständig zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. a VGKE).
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3.5 Im Rahmen seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Der Parteivertreter stellte in der am 8. November 2017 eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 2‘363.05 in Rechnung (7 ½ Stunden à Fr. 280.-, Auslagen von Fr. 88.- und Mehrwertsteurer von Fr. 175.05). Weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der anwaltschaftlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist keine Mehrwertsteuer bzw. kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer F-3638/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 8). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung von Fr. 875.20 zuzusprechen (40 Prozent von Fr. 2‘188.-).
3.6 Für den übrigen Aufwand ist der als amtlicher Anwalt bestellte Parteivertreter entsprechend zu entschädigen, allerdings nur für den Aufwand ab
14. September 2017 (vgl. E. 3.4 vorstehend). Gemäss Honorarnote beträgt der massgebliche zeitliche Aufwand 2.25 Stunden. Das ergibt ein Honorar von Fr. 630.- bzw. Fr. 378.- (60 Prozent). Analog sind die Auslagen zu berechnen. Ab dem 14. September dürften diese etwa einen Drittel ausmachen (Fr. 30.- bzw. 18.- [60 Prozent]). Hinzu kommt hier die Mehrwertsteuer von 8 Prozent. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist demnach aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 427.70 auszurichten (Honorar von Fr. 378.-, Auslagen von Fr. 18.- und Mehrwertsteuer von Fr. 31.70). Der Beschwerdeführe hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsreicht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG)
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 875.20 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu entrichten.
4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 427.70 ausgerichtet.
5. Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
6. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Rudolf Grun
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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