Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-3414/2022 • BVGer F-3414/2022 KI-generiert

Switzerland v. Italy: Dublin III Asylum Claim Dismissed

Geschäftsnummer F-3414/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a decision to not consider an asylum application and to deport the applicant to Italy because Italy was determined to be the responsible member state under the Dublin III Regulation, as evidenced by the applicant's fingerprint record there. The court found no systemic deficiencies in Italy's asylum system that would warrant an exception or obligate Switzerland to assume responsibility, and the applicant failed to demonstrate individual circumstances necessitating self-entry or posing a risk of refoulement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. August 2022

Schlagwörter

KI-generiert
Verfolgung Asylgrund Dublin-III-Verordnung Abschiebung Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Roma-Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision states that asylum applications are generally not granted if asylum seekers can be deported to a third country that is contractually responsible for processing the asylum and deportation proceedings.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision establishes that a Member State is responsible for examining an application for international protection if the applicant has crossed the border of a Member State illegally coming from a third country.

Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision sets the time limit for responding to a transfer request.

Art. 44 AsylG

This provision concerns the deportation of persons who are not in possession of a valid residence or settlement permit.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision governs the conditions for granting legal aid, stating it can be granted if the proceedings are not considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision stipulates that the costs of the proceedings are borne by the party who loses the case.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision concerns the timeliness of appeals.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision requires appeals to be signed by the appellant.

Art. 52 Abs. 2 VwVG

This provision allows for exceptions to the signature requirement under certain conditions.

Art. 33a Abs. 3 VwVG

This provision addresses the language of proceedings and potential need for translation.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision concerns the composition of the court for certain types of decisions.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

These provisions regulate simplified procedures for appeals.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision allows a Member State to decide to examine an application for international protection even if it is not responsible according to the Dublin-III-VO criteria (right of self-entry).

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision specifies that the SEM can process an asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin-III-VO.

Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO

This provision relates to systemic weaknesses in asylum systems of Member States that could lead to inhuman or degrading treatment.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision states that each Member State shall examine any application for international protection lodged by a third-country national or stateless person on its territory.

Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision establishes the principle of hierarchy of responsibility criteria in the Dublin Regulation.

Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision states that the situation at the time of the first application shall be taken into account when determining responsibility.

Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision outlines when the procedure for determining the responsible Member State is initiated.

Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO

These provisions outline the criteria for determining the responsible Member State.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision addresses the transfer of asylum seekers in cases of systemic weaknesses in the reception conditions.

Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-III-VO

This provision relates to the principle of solidarity and responsibility sharing among Member States.

Art. 4 Abs. 4 der EU-Grundrechtecharta

This article prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

This provision concerns the risk of persecution based on certain grounds.

Art. 3 EMRK

This article prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.

Art. 105 AsylG

This provision defines the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 31 Bst. b VGG

This provision outlines the appellate jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 33 Bst. b VGG

This provision specifies the types of decisions that can be appealed to the Federal Administrative Court.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision states that decisions in asylum matters are generally final.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision defines the grounds for appeal in asylum cases.

Art. 31a Abs. 1–3 AsylG

These provisions relate to non-admission decisions in asylum cases.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision defines who is entitled to lodge an appeal.

Art. 64 LTF

This provision relates to legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision relates to costs.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision relates to procedural rules for simplified inadmissibility procedures.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3414/2022

Urteil vom 15. August 2022

Besetzung Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;

Gerichtsschreiber Michael Spring.

Parteien A._______, geboren am (…) 1992, Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 2. August 2022 / N (…).

F-3414/2022

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Mai 2022 im Bundesasylzentrum in Bern ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. April 2022 in Italien aufgegriffen und am Folgetag daktyloskopisch erfasst worden war.

B. Am 1. Juni 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.

C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt.

D. Am 13. Juni 2022 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung Fotografien des Passes des Beschwerdeführers, von seiner Identitätskarte und eines Schreibens nach, das der Beschwerdeführer in Italien ausgehändigt erhalten hatte.

E. Mit Verfügung vom 2. August 2022 (eröffnet am 4. August 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.

F-3414/2022

F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2022 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G. Am 9. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4 Zur Form der Beschwerde ist festzustellen, dass sie keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers enthält (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Namen des Beschwerdeführers wurde jedoch handschriftlich auf der ersten Seite der Beschwerde sowie auf dem Briefumschlag, der zur Versendung derselbigen verwendet wurde, angebracht. Damit ist eine Zurechnung des Inhalts auf die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Sicherheit möglich (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 13). Die Begründung der Beschwerde wurde, zum Teil, nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung

F-3414/2022

oder einer Übersetzung wurde angesichts der Klarheit des Willens des Beschwerdeführers und der in englischer Sprache eingereichten Begründung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet (vgl. Art. 52 Abs. 2 sowie Art. 33a Abs. 3 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf sie ist somit einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses

F-3414/2022

Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») – wie vorliegend – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, Seeoder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

5.

5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 29. April 2022 in Italien aufgegriffen und tags darauf daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 1. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

5.2 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

6.

6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens

F-3414/2022

vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorbringt. Für eine Übernahme der italienischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

7. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er wolle nicht zurück nach Afghanistan, da dort viele Opfer der afghanischen Armee – in welcher er als Mitglied der Spezialkräfte gedient habe – leben würden. Er sei deshalb nicht sicher in Italien und habe dort auch nicht um

F-3414/2022

Asyl ersucht. Vielmehr sei ihm ein Daumenabdruck mit Gewalt abgenommen worden. Sämtliche seiner Dokumente würden sich sodann noch bei der Vorinstanz befinden.

8.2 Der Beschwerdeführer wurde in Italien – wenn auch angeblich gegen seinen Willen – daktyloskopisch erfasst. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45

E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich als legitim. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Äusserungen jedoch nicht. Zur eingereichten Ausreiseaufforderung ist sodann anzumerken, dass besagtes behördliches Vorgehen im Kontext seiner Weigerung, sich in Italien als Asylsuchender registrieren zu lassen, zu erblicken ist. Daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

8.3 Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass Italien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Konkrete Hinweise für das Gegenteil werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund vermögen seine Ausführungen zu sich in Italien aufhaltenden Personen aus Afghanistan, von denen eine Gefahr für ihn ausgehe, keinen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen bzw. zu erzwingen. Bei Übergriffen durch Drittpersonen, aber auch bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, steht es dem Beschwerdeführer offen, seinen Schutz rechtlich einzufordern.

F-3414/2022

8.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihn gesundheitlich gefährden würde. Sein Gesundheitszustand ist gemäss eigenen Angaben unbeeinträchtigt und vermag dementsprechend eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu rechtfertigen.

8.5 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen werden ihm spätestens nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung ausgehändigt, wie sich aus deren Dispositiv ergibt. Auch hieraus ergibt sich nichts zu seinen Gunsten.

8.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen. Die Begehren sind – wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind deshalb nicht erfüllt. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-3414/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jenny de Coulon Scuntaro Michael Spring

Versand: