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F-3332/2018 • BVGer F-3332/2018 KI-generiert

Refusal of Asylum and Deportation to Italy under Dublin Regulation Upheld

Geschäftsnummer F-3332/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the migration authority's decision to refuse asylum and order deportation to Italy because the applicant had previously applied for asylum in Italy, which was the responsible state under the Dublin Regulation. The court found no systematic deficiencies in Italy's asylum system and rejected the applicant's claims of poor treatment as unsubstantiated, thus denying the request for asylum and upholding the deportation order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Asylgesetz Abschiebung Migrationskontrolle Grundsatz der Nichtzurückweisung ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
A6/7 f.), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien einwendete, dieser Staat habe sich nicht um ihn gekümmert, es gebe dort keine Arbeit und keine medizinische Behandlung, dass er die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen verneinte, dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 25 Dublin-III-VO
dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Stellung nahmen (Art. 25 Dublin-III-VO; SEM-act.
Art. 31a Abs. 1 Bst
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 109 Abs. 1 AsylG
Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 14.
Art. 56 VwVG
Juni 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act.
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on appeals against SEM decisions in asylum matters.
Art. 83 Bst
31‒33 VGG; Art. 83 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to justify the refusal to consider the asylum application because another state was responsible for processing it under the Dublin Regulation.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the deportation to Italy, as the applicant did not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on appeals against SEM decisions in asylum matters.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision pertains to the admissibility of appeals, indicating that the appeal was admitted as it met the formal requirements.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions to be made by a single judge with the consent of a second judge in cases of manifestly unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision permits a summary justification of the ruling in cases of manifestly unfounded appeals.

Art. 23 Dublin-III-VO

This provision was invoked by the SEM to request the readmission of the applicant by the Italian authorities.

Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision sets the deadline for a Member State to respond to a readmission request, which was not met by Italy.

Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision states that an implicit acceptance of responsibility occurs if a Member State does not respond within the given timeframe.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision addresses the possibility of a Member State deciding to examine an application for international protection even if not responsible under the Dublin criteria, which was considered but ultimately not applied.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision specifies how the right of self-entry under Article 17 of the Dublin Regulation is implemented in national law, allowing the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision governs the granting of free legal aid, and it was denied because the applicant's claims were deemed unmeritorious.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision stipulates that the losing party bears the costs of the proceedings.

Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision likely relates to the calculation or determination of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3332/2018

Urteil vom 19. Juni 2018

Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Celeste C. Ugochukwu, gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…).

F-3332/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac“ – am 9. Dezember 2016 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. A3 ff.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) vom 1. Mai 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Bern bestätigte, am 3. Oktober 2016 in Italien eingereist zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, welches am 26. Mai 2017 abgelehnt worden sei (SEM-act. A6/5 f.),

dass seine dagegen erhobene Beschwerde noch hängig sei, dass ihm bei gleicher Gelegenheit rechtliches Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt wurde (SEM-act. A6/7 f.), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien einwendete, dieser Staat habe sich nicht um ihn gekümmert, es gebe dort keine Arbeit und keine medizinische Behandlung, dass er die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen verneinte, dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am 9. Mai 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. A10 f.),

dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Stellung nahmen (Art. 25 Dublin-III-VO; SEM-act. A12), dass das SEM mit Verfügung vom 25. Mai 2018 – eröffnet am 1. Juni 2018

– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-

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gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A14 f.), dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2018 (Datum Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen lässt, die angefochtene Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei gutzuheissen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Überstellungsvollzugs), zusätzliche Sachverhaltsabklärungen (zur Situation des Asylsystems in Italien bzw. den dort bestehenden Aufnahmemöglichkeiten) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),

dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juni 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 3), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4

E. 2.2, je m.w.H.),

dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,

dass auf die ansonsten fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten und er dort ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Mai 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO),

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-306/2017 vom 25. Januar 2017 S. 9),

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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin- Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde,

dass der Beschwerdeführer – für den Fall, dass nicht auf systemische Mängel geschlossen werde – die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der (das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden) Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Beschwerdeführer es aber – wie bereits an anderer Stelle erwähnt

– bei vagen Andeutungen bewenden lässt und er damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun kann, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdestufe geltend macht, er habe keinen Arzt konsultieren dürfen beziehungsweise können, er dabei allerdings weder irgendwelche gesundheitlichen Probleme darlegt noch solche dokumentiert,

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dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das SEM keinen Anlass hatte, zusätzliche Abklärungen im Sinne des Beschwerdeantrages 1.4 (zum Asylsystem in Italien und den bestehenden Aufnahmemöglichkeiten) vorzunehmen,

dass nach dem bereits Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, zumal die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden insbesondere auch nicht ein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,

dass der am 14. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Della Batliner

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