Asylum Seeker's Right to Choose Canton Affirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an asylum seeker's appeal against being assigned to a specific canton. The asylum seeker was granted refugee status and asylum but disagreed with the assigned canton. The court found that while the law generally restricts appeals regarding canton assignment to cases involving family unity, this restriction does not apply to recognized refugees. Refugees have a right to choose their place of residence, similar to individuals with settlement permits. The court determined that the initial decision failed to address the asylum seeker's refugee status in relation to their right to choose a canton and did not examine potential grounds for revoking this right. Consequently, the case was returned to the initial authority for a proper assessment of the asylum seeker's right to a canton of their choice and to reconsider the assignment, considering any potential grounds for revocation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker's Right to Choose Canton Affirmed: The asylum seeker was granted refugee status and asylum but disagreed with the assigned canton. The court found that while the law generally restricts appeals regarding canton assignment to cases involving family unity, this restriction does not apply to recognized refugees. Refugees have a right to choose their place of residence, similar to individuals with settlement permits. The court determined that the initial decision failed to address the asylum seeker's refugee status in relation to their right to choose a canton and did not examine potential grounds for revoking this right. Consequently, the case was returned to the initial authority for a proper assessment of the asylum seeker's right to a canton of their choice and to reconsider the assignment, considering any potential grounds for revocation.
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KI-generiertNo costs are to be charged due to the outcome of the proceedings.
The legal representation is considered part of the state-funded legal aid and is therefore compensated by a lump sum from the federal government, not as a separate party indemnity.
The legal representation is considered part of the state-funded legal aid and is therefore compensated by a lump sum from the federal government, not as a separate party indemnity.
This provision is cited to establish that the judgment is final.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-3294/2025
Urteil vom 16. Juli 2025
Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien A._______, vertreten durch Sophie Fuhrer, Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 25. April 2025.
F-3294/2025
Sachverhalt:
A. Der afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. 1967, nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 28. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. April 2025 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling (Dispositiv-Ziffer 1), gewährte ihm Asyl (Dispositiv-Ziffer 2) und wies ihn dem Kanton B._______ zu (Dispositiv-Ziffer 3).
B. Gegen die Kantonszuweisung liess der Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Vorinstanz sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung anzuweisen, ihn dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines
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Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).
2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach bisheriger, aktuell geltender Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-7357/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2.2; F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1; F- 724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., < https://www.sem.admin.ch/sem /de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html >, abgerufen am 20.01.2025; CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG
N. 7; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Handbuch Ausländerrecht], Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141;
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Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489).
2.3 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 25. April 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat dieser grundsätzlich Anspruch auf Wahl seines Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihm anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom
30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flüchtling und seinen Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-4372/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2 m.w.H.).
2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer nicht auf die nachträgliche Stellung eines Kantonswechselgesuchs verwiesen werden, denn entweder kann er gestützt auf Art. 26 FK seinen Aufenthaltsort wählen, oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthaltsund Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.).
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3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2025 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.
4.2 Die Rechtsvertretung macht geltend, es sei eine Parteientschädigung auszurichten. Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. jüngst einlässlich dazu Urteile des BVGer F-4119/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_610/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2 f.).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 25. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
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