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F-322/2024 • BVGer F-322/2024 KI-generiert

Switzerland v. Asylum Seeker (Dublin Regulation / Return to Croatia)

Geschäftsnummer F-322/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual seeking asylum in Switzerland had previously applied for asylum in Croatia, triggering the Dublin regulation which designates Croatia as the responsible state. The applicant claimed mistreatment in Croatia, including violence and theft, and expressed fear of returning. The court found that the applicant's allegations of mistreatment did not demonstrate a high probability of encountering inhumane or degrading treatment, nor did they indicate systemic weaknesses in Croatia's asylum system. Furthermore, the court determined that Croatia's acceptance of responsibility for the asylum claim and its general adherence to international standards meant that Switzerland was not obligated to exercise its right to self-jurisdiction on humanitarian grounds, thus upholding the decision to refuse entry into the asylum procedure and order the applicant's return to Croatia.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2024

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Asylrecht völkerrechtliche Verantwortlichkeit humanitäre Gründe Zuständigkeitsgründe Selbstkontrolle auf freiwilliger Basis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
Dezember 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
This provision is cited as the basis for the Croatian authorities' agreement to the SEM's request for the transfer of the applicant, thus establishing Croatia's responsibility.
Art. 37 VGG
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
Art. 6 AsylG
37 VGG und Art. 6 AsylG).
Art. 105 AsylG
Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the legal basis for not entering the asylum application in cases where the applicant can be returned to a third state responsible for the asylum procedure.

Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO

This provision addresses the right of a member state to examine an asylum application even if it is not responsible according to the Dublin criteria, and the court found it was correctly not exercised by the lower instance.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision allows the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible under the Dublin III Regulation, and the court found it was correctly not exercised by the lower instance.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision is discussed in relation to systemic weaknesses in asylum procedures and reception conditions in a member state, and the court found its application was not justified.

Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO

This provision is cited as the basis for the Croatian authorities' agreement to the SEM's request for the transfer of the applicant, thus establishing Croatia's responsibility.

Art. 65 Abs. 1 VwVG e contrario

This provision is the basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal was found to be without merit (aussichtslos).

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision mandates that the costs are to be borne by the appellant when they lose the case.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision states that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-322/2024

Urteil vom 22. Januar 2024

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras;

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, diese substituiert durch Clara Böttinger, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 4. Januar 2024 / N (…).

F-322/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Oktober 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte.

B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, in Kroatien schlecht behandelt worden zu sein. Er wolle auf keinen Fall dorthin zurück. Er sei dort getreten, geschlagen und erpresst worden, weiter seien ihm seine Dokumente und Wertsachen (Handy, Powerbank und 450 Euro) weggenommen worden. Er habe auch Islamophobie erlebt. Ihm seien die Fingerabdrücke ohne seine Einwilligung abgenommen worden, obwohl er dort gar kein Asylgesuch habe stellen wollen. Beim ersten Versuch, nach Kroatien zu gelangen, sei er von der kroatischen Polizei festgenommen und zurück nach Bosnien gebracht worden. Er habe in Kroatien nicht das Gefühl von Schutz und würde kein Zugehörigkeitsgefühl entwickeln können. In medizinischer Hinsicht gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er leide unter chronischen Depressionen.

C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 21. Dezember 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 4. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.

D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 (eröffnet am 8. Januar 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne.

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Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2024 (elektronische Eingabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Subeventualiter sei die Vorinstanz «zumindest» anzuweisen, von den Behörden in Kroatien eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen.

F. Am 16. Januar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

3.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 27. Oktober 2023 und am 31. Oktober 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde und an diesen Tagen gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank jeweils ein Asylgesuch stellte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen

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wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Die Zuständigkeit Kroatiens ist grundsätzlich gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch monierte, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac- Verordnung) stützt und sich folglich als legitim erweist (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 4.5 und F-599/2022 vom

14. Februar 2022 E. 3.3).

3.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht

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darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9

E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

4.

4.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom

22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig.

4.2. Gemäss dieser Praxis lassen die vom Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Anwendung von Gewalt durch Polizisten, Zurückbringen nach Bosnien, Wegnahme von Dokumenten und Wertgegenständen), nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 105) zu gewärtigen. Im vorliegend zu beurteilenden take-back-Verfahren würde er bei einer Überstellung nach Kroatien auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt und nicht mit einer Situation konfrontiert, wie er sie an der kroatischen Aussengrenze angeblich erlebt hat. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeiangehörigen könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. bspw. Urteil F-1/2024 E. 5.4).

4.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO – auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. Februar 2023 und vom 13. September 2022 sowie mehrere Berichte von Human Rights Watch [HRW]) – nicht gerechtfertigt.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.

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5.1. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es sei nicht gewährleistet, dass er als besonders verletzliche Person in Kroatien angemessen untergebracht und ihm effektiv Schutz gewährt werde oder ob ihm nicht erneut eine unmenschliche Behandlung durch die lokalen Behörden drohe.

5.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal die kroatischen Behörden seiner Aufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt haben, die Verantwortung für die Fortführung seines Asylverfahrens zu übernehmen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen – wie bereits hiervor (E. 4.2) dargelegt – nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

5.3. Des Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers würde bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet. Er gab zwar im Rahmen des Dublin-Gesprächs an, er leide unter chronischen Depressionen. In den Akten finden sich weder Arztberichte mit einer entsprechenden Diagnose noch sonstige Anhaltspunkte für eine allfällige Behandlungsnotwendigkeit. Im Gegenteil, es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder in Behandlung sei noch Medikamente einnehme. Auch in der Beschwerde finden sich keine substantiierten Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand. Dessen ungeachtet sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.

5.4. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

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5.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung als nicht stichhaltig, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Zudem besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich Obdach, Nahrung und adäquate medizinische Versorgung bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020, a.a.O., E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. Januar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.

8.

8.1. Das Begehren erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG e contrario abzuweisen ist.

8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Susanne Flückiger

Versand: