Asylum Appeal Dismissed: Romania Responsible Under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to refuse asylum and order a return to Romania, finding that Romania was responsible for processing the asylum claim under the Dublin Regulation because the applicant had previously applied for asylum there. The applicant's claims of mistreatment by smugglers and police in Romania were deemed unsubstantiated and raised for the first time on appeal, and thus not credible, nor did they demonstrate a serious risk of denial of access to asylum or sub-standard living conditions. Therefore, the court found no violation of international law and dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2021
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application, and subsequently upheld by the court.
Cited for the admissibility of the appeal.
Cited for the admissibility of the appeal.
Cited for the court's competence to decide as a single judge.
Cited for the procedure of handling the appeal summarily and with simplified reasoning.
Cited as the general provision regarding the grounds for appeal against SEM decisions.
Cited as the basis for Romania's agreement to take back the applicant, establishing Romania's responsibility under the Dublin regulation.
Cited in conjunction with Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO to establish Romania's responsibility.
Cited as the basis for Romania's agreement to take back the applicant.
Cited to inform the applicant of their rights upon readmission to Romania.
Cited to explain why the SEM did not exercise its right to self-retention.
Cited to explain why the SEM did not exercise its right to self-retention.
Cited as the legal basis for imposing court costs on the applicant.
Cited as the legal basis for determining the amount of court costs.
Cited to state that the court's decision is final.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-3117/2021
Urteil vom 14. Juli 2021
Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2021 / N (…).
F-3117/2021
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B. Am 2. Juni 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 8. Juni 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 9 und 13).
C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 – eröffnet am 30. Juni 2021 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 19).
D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
5. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 29. Juni 2021 sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem sei (eventualiter) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E. Am 7. Juli 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGeract. 2).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des dagegen gerichteten Beschwerdeverfahrens sein können. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde jedoch einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird
– als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2021 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. Er bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Rumänien stimmte seiner Wiederaufnahme am 15. Juni 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
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in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO zu. Sodann gaben die rumänischen Behörden an, am 29. März 2021 ein Wiederaufnahmeersuchen der Slowakei gutgeheissen zu haben (SEM-act. 16). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens ist daher vorliegend gegeben (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.
4.1. Vor Bundesverwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, in Rumänien Probleme mit (Menschen-) Schmugglern zu haben. Diese hätten ihn geschlagen und mit Verfolgung sowie dem Tode gedroht. Mit Hilfe anderer afghanischer Staatsangehöriger habe er nach Tschechien fliehen können. In Rumänien sei er geschlagen worden. Die Polizei habe ihm die Nase gebrochen und sein Mobiltelefon sowie sein Geld weggenommen. In Rumänien auf der Strasse leben zu müssen sei unmenschlich. In einem solchen Fall sei es besser, tot zu sein.
4.2. Anlässlich des ihm am 8. Juni 2021 gewährten rechtlichen Gehörs trug der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Rumänien sprechen. Gegenüber der Vorinstanz gab er zudem mehrmals an, von Rumänien aus in die Slowakei, und nicht nach Tschechien gelangt zu sein. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist deshalb zu relativieren. Seine Aussagen zu seiner Verfolgung durch Schmugglerbanden sowie zur Polizeigewalt in Rumänien sind gänzlich unsubstantiiert und entbehren eines jeglichen Nachweises. Sie erwecken den Anschein einer Schutzbehauptung. Darauf ist im vorliegenden Verfahren daher nicht näher einzugehen.
4.3. Nach seiner Wiederaufnahme ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO und Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO berechtigt, in Rumänien den Abschluss der Prüfung seines Asylgesuches zu verlangen. Alternativ kann er ein neues Asylgesuch stellen, das nicht als Folgeantrag geprüft werden darf (vgl. Urteil des BVGer F-555/2021 vom
12. Februar 2021). Im Weiteren ist die Sorge, in Rumänien auf der Strasse leben zu müssen, unberechtigt. Hinweise für den Bestand einer ernsthaften Gefahr, dass die rumänischen Behörden ihm den Zugang zum Asylverfahren verweigern oder ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden, sind keine ersichtlich.
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5. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Rumänien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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