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F-3061/2021 • BVGer F-3061/2021 KI-generiert

Asylum Claims Rejected: Croatia Responsible Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-3061/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not admit asylum claims from individuals who had previously applied for asylum in Greece and Croatia, finding Croatia to be the responsible member state under the Dublin Regulation. The court reasoned that there was no evidence of systematic deficiencies in Croatia's asylum system that would pose a risk of inhuman or degrading treatment. Furthermore, the court determined that the applicants' medical conditions, while requiring attention, did not rise to the level of severity that would prohibit their transfer to Croatia, as adequate medical care, including specialized follow-up and psychological support, was considered available.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021

Schlagwörter

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Dublin-Überstellung nach Kroatien Dublin-Verordnung Kognitionsbefugnis Asylgesetz Europäische Länder Beweismängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Used to analyze the possibility of the Swiss State making a self-entry into the asylum procedure for humanitarian reasons.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

Used to determine whether there are substantial reasons to believe that the asylum procedure and reception conditions in Croatia have systematic weaknesses that pose a risk of inhuman or degrading treatment.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. c i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO

Cited as the basis for Croatia's obligation to take back the appellants as the responsible member state.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing procedural costs on the appellants.

Art. 105 AsylG

Cited to confirm the admissibility of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to define the scope of review for the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for the court's decision to proceed as a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited as the basis for the court's decision to handle the appeal without written pleadings and with a summary justification.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to declare the judgment as final.

Art. 63 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing procedural costs on the appellants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3061/2021

Urteil vom 9. Juli 2021

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter William Waeber;

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien A._______, geb. (…), Afghanistan, alias B._______, geb. (...), Afghanistan, und deren Kind C._______, geb. (…), Afghanistan, alias D._______, geb. (…), Iran, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021 / N […].

F-3061/2021

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerinnen (Mutter [Beschwerdeführerin 1] und Tochter [Beschwerdeführerin 2, geb. 2008]) reichten am 26. März 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 27. November 2019 in Griechenland und am 22. Januar 2021 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 14. April 2021 die kroatischen Behörden um ihre Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 21. April 2021 führte die Beschwerdeführerin 1 aus, dass sie in Griechenland keine Anhörung gehabt habe. Sie und ihre Tochter seien dann über Mazedonien nach Bosnien gereist, wo sie sich für vier Monate in einem Camp aufgehalten hätten. Danach seien sie nach Kroatien weitergereist, wo sie von der kroatischen Polizei festgenommen worden seien. Wegen des schlechten Gesundheitszustandes der Tochter hätten sie in Kroatien um Asyl ersuchen müssen. Nach zwei Monaten seien sie nach Italien gegangen, wo sie von der Polizei erwischt worden seien. Nachdem sie einen Ausreiseschein erhalten hätten, seien sie in die Schweiz weitergereist. Das SEM gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, sie habe in Kroatien nicht um Asyl ersuchen wollen. Sie wolle auf keinen Fall zurück. Die Behörden seien sehr grob zu ihr gewesen, hätten ihr viel Leid angetan und die Brille ihre Tochter zerbrochen. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab sie an, sie sei vergesslich und würde an einer Nervenkrankheit leiden, Sie sei deswegen in der Schweiz auch schon in Behandlung gewesen. Auch ihrer Tochter sei krank und sei wegen Zysten an der Gebärmutter in Bosnien operiert worden.

C. Am 26. April 2021 hiessen die kroatischen Behörden das Ersuchen des

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SEM um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut.

D. Am 27. April 2021 beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung beim SEM einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach Art. 17 Dublin-III-VO. Die Tochter leide nach ihrer Operation in Bosnien noch immer an Bauchund Narbenschmerzen und benötige dringend eine Tumornachsorge. Die Beschwerdeführerin 1 leide an straken, migräneartigen Kopfschmerzen, die mehrmals wöchentlich auftreten würden. Auslöser dieser Kopfschmerzen sei eine psychosoziale Belastungssituation. Um die Ursachen ihrer Schmerzen abzuklären, sei sie psychologisch zu untersuchen. Im Falle einer Wegweisung nach Kroatien sei die gesundheitliche Versorgung von Mutter und Tochter nicht gewährleistet.

E. Nachdem die Rechtsvertretung am 21. Mai 2021 erneut eine psychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin 1 beantragt hatte, hielt das SEM am 14. Juni 2021 mit Hinweis auf die Einschätzung der Pflegefachleute fest, das sich zurzeit weitere psychologische Untersuchungen erübrigen würden.

F. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 (eröffnet am 25. Juni 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2021 (Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

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Gleichzeitig reichten sie einen Arztbericht der Psychiatrie Baselland vom

23. Juni 2021 ein.

H. Am 5. Juli 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7

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Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9

E. 8.2.1).

3.4 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens gemäss dieser Bestimmung grundsätzlich gegeben.

4. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, sich mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kroatien im Detail zu befassen. So sei keineswegs garantiert, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu angemessener Unterbringung und Versorgung hätten. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung stellten sich selbst für Dublin-Rückkehrer in Kroatien Probleme. Asylsuchenden werde lediglich eine Notversorgung zugestanden. Die systematischen Mängel in der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien würden insbesondere auch den Zugang zu Psychotherapien betreffen. Die Psychiatrie Baselland habe bei der Beschwerdeführerin 1 eine mittelgradige depressive Episode und den Verdacht auf eine PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) festgestellt. Die Beschwerdeführerin 2 benötige eine regelmässige Tumor-Nachsorge

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nach ihrer Operation in Bosnien. Dies sei ihr in Kroatien nicht gewährt worden. Eine ärztliche Notversorgung sei für ein 12-jähriges krebskrankes Kind nicht ausreichend. Welche Behandlung im Einzelnen für die Beschwerdeführerin 1 erforderlich sein werde, habe noch nicht festgestellt werden können, weil sie erst einen Termin bei einem Psychologen gehabt habe. Es könne daher noch nicht beurteilt werden, ob sie in Kroatien eine angemessene Behandlung erhalten würde. Der medizinische Sachverhalt sei derzeit nicht abgeklärt. Mit keinem Wort sei in der angefochtenen Verfügung auf das Kindeswohl eingegangen worden, was gegen die herrschende Gerichtspraxis und gegen die allgemeine Entwicklung innerhalb der schweizerischen Justiz spreche. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, welche Auswirkungen eine Rückkehr nach Kroatien auf die Beschwerdeführerin 2 hätte und sei somit ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Möglichkeit eines allfälligen Selbsteintritts nicht korrekt geprüft und den ihr zukommenden Ermessenspielraum nicht rechtsgenüglich ausgeschöpft und damit unterschritten habe. Folglich und im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sei sie anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen einzutreten.

5.

5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorerst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

5.2 Kroatien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

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5.3 Die Beschwerdeführerinnen machen mit Verweis auf ihre Erlebnisse an der kroatischen Grenze (die Behörden seien grob gewesen und hätten ihnen viel Leid angetan) Mängel im kroatischen Asylsystem geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen indessen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2; F- 1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021

E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2).

5.4 Für den vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass das SEM in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5–5.8 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und dabei unter Verweis auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat dort die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Damit ist es seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BVGer D- 5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 4.3 m.H.). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Rechtsmitteleingabe zeigt.

Nach dem Gesagten ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, dass Kroatien systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstösst. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen gemäss am

22. Januar 2021 in Kroatien bereits um Asyl ersucht. Aufgrund der Angaben der kroatischen Behörden im Zustimmungsschreiben vom 26. April 2021 ("…will be accepted by the Republic of Croatia…") ist davon auszugehen, dass das Verfahren bei der Rückkehr weitergeführt wird. Die Beschwerdeführerinnen haben sodann auch nicht konkret dargetan, die ihnen

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bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten.

5.5 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

6.

6.1 Die Vermutung, wonach Kroatien als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen respektive mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art.

17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

6.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

6.3 Gemäss den medizinischen Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin

1 unter Migräne und einem Glaukom. Diesbezüglich hat sie hier mehrere Termine wahrgenommen (u.a. im Augenspital und auf der Notfallstation) und wurde medizinisch behandelt (Schmerzmittel, Augentropfen). Ausserdem soll es ihr psychisch sehr schlecht gehen. Die aktenkundigen Beeinträchtigungen erweisen sich aufgrund dessen als nicht so gravierend, dass die Beschwerdeführerin 1 im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-

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rung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Auch unter Berücksichtigung des Arztberichtes der Psychiatrie Baselland vom 23. Juni 2021 (mit dem diagnostizierten Verdacht einer PTBS), der dem SEM zum Zeitpunkt seines Entscheides offensichtlich noch nicht vorlag, bietet das beschriebene Krankheitsbild keine Veranlassung, eine Überstellung nach Kroatien als unzulässig im Sinne dieser (restriktiven) Rechtsprechung zu qualifizieren.

6.4 Die Beschwerdeführerin 1 wurde, wie erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt und dem SEM waren ihre gesundheitlichen Probleme bekannt. Da keine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, und mit einer solchen auch aufgrund des erwähnten Arztberichtes vom 23. Juni 2021 nicht zu rechnen ist, wären von zusätzlichen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (vgl. auch Urteil des BVGer F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.2.1 f., wo selbst bei einer PTBS mit Suizidgefahr nicht von einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen und die Zulässigkeit einer Überstellung nach Kroatien bejaht wurde). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin 1 die geschilderten Leiden schon seit längerer Zeit hat, ohne dass dies beispielsweise ihre Reisetätigkeit beeinträchtigt hätte oder sie deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen gewesen wäre. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abgeklärt hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.

6.5 Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, deren gesundheitlichen Probleme ebenfalls nicht derart gravierend sind, als dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Eine entsprechende Tumor-Nachsorge bezüglich ihrer Operation in Bosnien vom Januar 2021 (gemäss Arztbericht des Universitätsspitals Basel vom 10. Mai 2021 ist u.a. eine klinische Verlaufskontrolle in drei Monaten vorgesehen) kann auch in Kroatien weitergeführt werden. Dass die Vorinstanz dabei nicht speziell auf das Kindeswohl einging, spricht im Übrigen nicht gegen die herrschende Gerichtspraxis, zumal die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des BVGer für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. So geht es u.a. in einem Asylverfahren um die Hindernisse einer Reintegration nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6). In einem weiteren Fall wurde das Kindeswohl in einem Dublinverfahren mitberücksichtigt, wo die Kinder von ihrem Vater bedroht wurden und

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sie wegen eines Klinikaufenthaltes ihrer Mutter alleine waren (vgl. Urteil des BVGer D-6583/2019 vom 16. Oktober 2020 E. 9).

6.6 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mitbesonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerinnen in Kroatien führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.7 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Kroatien ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. c i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführerinnen wiederaufzunehmen.

7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

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8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

– als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

Versand: