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F-3025/2025 • BVGer F-3025/2025 KI-generiert

Asylum Applicant's Removal to Poland Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer F-3025/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not accept an asylum application and ordered the applicant's removal to Poland under the Dublin Regulation. The applicant had previously claimed asylum in Poland, alleging mistreatment and forced fingerprinting, but the court found no systemic flaws in the Polish asylum system that would necessitate Switzerland's intervention or justify a self-referral. The court also concluded that the applicant's health issues were adequately addressed by Polish authorities and did not warrant further investigation in Switzerland, and his brother's presence in Switzerland did not qualify as a family member under the Dublin Regulation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. April 2025

Schlagwörter

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Abschiebung Dublin-Verordnung Asylgesetz Rechtssysteme Grundsatz der Nichtzurückweisung Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
April 2025 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 105 AsylG
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 83 Bst
Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 111 Bst
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for not entering the asylum application in the dispositive.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the legal basis for ordering the expulsion to Poland in the dispositive.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the reason for rejecting the request for free legal aid in the dispositive.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for imposing costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-3025/2025

Urteil vom 2. Mai 2025

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;

Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geboren am (….), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 21. April 2025.

F-3025/2025

Sachverhalt:

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. März 2025 bereits in Polen um Asyl ersucht hatte.

A.b im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab er an, er habe drei Mal in Polen ein Asylgesuch stellen wollen, was ihm verweigert worden sei. Beim vierten Mal sei er gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben, und habe das Gesuch nur unfreiwillig gestellt. Er sei dort geschlagen worden und ein Hund habe ihn gebissen, weshalb er nun Schmerzen am Bein habe. Zudem sei er auf die Nase geschlagen worden und habe nun Probleme. Er leide unter den Erlebnissen, sei psychisch belastet und könne schlecht schlafen.

A.c Die polnischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 14. April 2025 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

B. Mit Verfügung vom 21. April 2024 – eröffnet tags darauf – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Polen und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.

C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

F-3025/2025

D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug am 29. April 2025 per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Polen hat der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist gegeben.

2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45

E. 8.3).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das polnische Asylund Aufnahmesystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-2669/2025 vom

24. April 2025 E. 3.2 m.w.H, F-911/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie sich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und seinem Gesund-

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heitszustand auseinandergesetzt. Sie hat darauf hingewiesen, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur allfälligen Behandlung gesundheitlicher Beschwerden verfügt und zutreffend festgestellt, sein Bruder gehöre nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO, weshalb er aus dessen Anwesenheit in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich vor Erlass des Entscheids beim Gesundheitsdienst über ihn erkundigt hatte. Er habe eine schmerzstillende Creme für seinen Knöchel und pflanzliche Arzneimittel für seine Schlafstörungen erhalten. Weitere Arzttermine seien nicht geplant gewesen (SEM-Akten pag. 1408703-17/1). Es bestand daher für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen durchzuführen. Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Probleme sind weder den Akten zu entnehmen, noch werden sie auf Beschwerdeebene substantiiert geltend gemacht. Was die allgemeinen Ausführungen zur Situation in Polen betrifft, wurden diese Aspekte im Entscheid bereits berücksichtigt und vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern.

4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Polen angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Der am 29. April 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

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6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

Versand: