Overstaying Schengen visa triggers ban, reduced from three to two years.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual stayed in the Schengen area for 150 days within a 180-day period, exceeding the allowed 90 days and was subsequently ordered to be removed and issued a three-year entry ban. The court found that while the individual's violation of entry regulations, stemming from a misunderstanding of the rules rather than intent, justified an entry ban, the three-year duration was excessive. The court reduced the ban to two years, citing that this duration sufficiently addressed the public interest in upholding immigration laws while acknowledging the individual's cooperation and the potential hardship of a longer ban.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 115 Abs. 1 Bst, Art. 67 AuG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG; Overstaying Schengen visa triggers ban, reduced from three to two years: The court found that while the individual's violation of entry regulations, stemming from a misunderstanding of the rules rather than intent, justified an entry ban, the three-year duration was excessive. The court reduced the ban to two years, citing that this duration sufficiently addressed the public interest in upholding immigration laws while acknowledging the individual's cooperation and the potential hardship of a longer ban.
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KI-generiertUsed as a basis for imposing an entry ban following an immediately enforceable expulsion.
Used to justify the entry ban due to a violation of public security and order stemming from the illegal stay.
Cited as a further ground for the entry ban because the person was taken into custody for deportation.
Mentioned in the context of the possibility of suspending the entry ban for humanitarian or other important reasons.
Cited as the legal basis for the criminal conviction of illegal stay, which in turn served as a basis for the entry ban.
The court found that the original three-year entry ban violated federal law, justifying partially upholding the appeal.
Applied to determine the allocation of court costs based on the outcome of the appeal.
Used to deny party compensation as no necessary and proportionate costs were incurred.
Cited to justify the proportionality of the SIS alert in relation to the reduced entry ban duration.
The court stated that the legal provisions (specifically Art. 67 AuG) do not allow for compensation of the prohibited entry years through monetary payment or imprisonment.
Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 VwVG to deny party compensation because no necessary and proportionate costs were incurred.
Applied in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine the court costs.
Used to establish the legal framework for permissible stay in the Schengen area, demonstrating the appellant's violation.
Cited in conjunction with Art. 20 SDÜ to confirm the duration of permissible stay for non-visa-required foreigners.
Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of authorities like the SEM.
Confirmed that no exceptions apply, meaning the Federal Administrative Court has jurisdiction.
Defines what constitutes a 'disposition' (Verfügung) that can be appealed to the Federal Administrative Court.
States that the Federal Administrative Court's proceedings are governed by the Administrative Procedure Act (VwVG) unless otherwise specified.
Confirms the appellant's standing to appeal as the addressee of the decision.
Ensures that the appeal was filed within the time limit.
Ensures that the appeal was filed in the correct form.
Confirms that the decision of the Federal Administrative Court is final in this matter.
States that the Federal Administrative Court is not bound by the arguments presented and can decide based on other grounds.
Cited as a condition for imposing an entry ban if the person fails to comply with the expulsion obligation within the given timeframe.
Mentions the possibility of an entry ban if the person has caused social welfare costs.
Specifies the maximum duration of an entry ban and the conditions for extending it.
Defines a violation of public security and order as occurring when legal provisions or official orders are disregarded, which is relevant for imposing an entry ban.
Regulations concerning the Schengen Information System (SIS II) and the requirement to issue an alert for entry refusal.
Regulation concerning the national part of the Schengen Information System (N SIS).
The Schengen Borders Code, defining the prohibition of entry into the territory of all Schengen states.
The Visa Code, outlining conditions for entry and visa issuance.
Allows for entry to be granted for important reasons or due to international obligations.
Allows for the issuance of a visa with geographically limited validity.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-3002/2016
Urteil vom 10. Juli 2017
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle eines serbischen Reisecars am
26. April 2016 auf dem Rastplatz Kemptthal/ZH stellte sich heraus, dass sich die aus der Republik Serbien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1962) im Zeitraum der letzten 180 Tage während total 150 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten hatte. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab sie an, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz bei ihrem Partner B._______ in Bülach/ZH gewohnt zu haben; diesen wolle sie im Juli heiraten. Sie und ihr Freund seien der Auffassung gewesen, dass sie sich innerhalb eines Jahres während 6 Monaten im Schengen-Raum aufhalten dürfe. Sie bedauere, sich diesbezüglich offenbar nicht genügend informiert zu haben. Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung aus dem Schengen-Raum sowie zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt.
B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 27. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
C. Am 27. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin aus der Polizeihaft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Dieses verfügte am 28. April 2016 die sofort vollstreckbare Wegweisung von A._______ aus dem Schengen-Raum und ordnete die Ausschaffungshaft an. Die Ausschaffung der Beschwerdeführerin nach Belgrad erfolgte zwei Tage später.
D. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 28. April 2016 gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot, welches zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung der Massnahme verwies das SEM auf die gegen sie ausgesprochene und für sofort vollstreckbar erklärte Wegweisung sowie auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. April 2016. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG sei daher angezeigt. Auch unter Berücksichtigung
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der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als gerechtfertigt. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2016 beantragt B._______ als Parteivertreter beim Bundesverwaltungsgericht, das dreijährige Einreiseverbot seiner Lebenspartnerin auf ein Jahr zu reduzieren bzw. die zu annullierenden Jahre durch eine geldwerte Leistung oder durch einen einmonatigen Gefängnisaufenthalt abzugelten. Zur Begründung führte er aus, sie hätten Familienangehörige in Ungarn und Kroatien, welche die Beschwerdeführerin nun während drei Jahren nicht mehr besuchen könne.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2016 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, gemäss konstanter Praxis werde bei einem illegalen Aufenthalt von mehr als 30 Tagen ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen, welches zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) führe. Aus wichtigen Gründen bestehe die Möglichkeit, die Fernhaltemassnahe auf begründetes Gesuch hin für kurze Zeit zu suspendieren.
G. In seiner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Replik vom 17. August 2016 weist der Parteivertreter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Schweiz ein Dokument habe unterschreiben müssen, dessen Inhalt ihr von keinem Übersetzer erklärt worden sei. Er selber habe 2008 einen Unfall erlitten, sei seitdem gehbehindert und könne höchstens Lasten von 5 kg heben. Aus diesem Grunde ersuche er aus humanitären Gründen darum, das Einreiseverbot seiner Lebenspartnerin, welche ihm im Haushalt geholfen und "Kommissionen" getätigt habe, auf ein Jahr zu reduzieren.
Zur Bekräftigung seiner Vorbringen reichte B._______ u.a. ein Beiblatt zu einem Unfallschein sowie zwei ihn betreffende SUVA-Berichte ein.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
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die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-5068/2015 vom 26. April 2016 E. 3.2 m.H.).
3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
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Generation, [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot zum einen mit ihrer sofort vollstreckten Wegweisung begründet (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG); zum anderen stützte sie die Fernhaltemassnahme auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
27. April 2016 wegen vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG), in dem ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) zu sehen ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin infolge der angeordneten Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen wurde, womit ein weiterer Grund für das Einreiseverbot bestand (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
4.2 Den Akten kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, der dem Datum ihrer polizeilichen Anhaltung vom 26. April 2016 unmittelbar voranging, insgesamt während 150 Tagen in der Schweiz aufhielt (22. November 2015 bis
19. Dezember 2015 und 27. Dezember 2015 bis 26. April 2016). Der bewilligungsfreie Aufenthalt von nichtvisumspflichtigen Ausländern im Schengen-Raum beträgt jedoch höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen (Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [ABl. L 239/19 vom 22. September 2000] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 [ABl. L 182/1 vom 29. Juni 2013]; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 VZAE). Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt 60 Tage widerrechtlich in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum aufhielt.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus in der Schweiz geweilt zu haben, machte jedoch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2016 geltend, sie sei davon ausgegangen, während sechs Monaten im Jahr im Schengen-Raum bleiben zu dürfen und dass "mit dem neuen Jahr die Tage neu zählen würden". In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreiseoder Aufenthaltsvorschriften
– wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren. Ein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, von dem allerdings der Strafrichter ausging, ist mithin nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGer C-4395/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.4 m.H.). Soweit vom Parteivertreter in dessen Replik vorgebracht wird, seine Lebenspartnerin habe vor ihrer Ausreise ein Dokument unterschreiben müssen, dessen Inhalt ihr von keinem Übersetzer erklärt worden sein, lässt sich mangels näherer Angaben nicht eruieren, auf welche Unterlagen er sich bezieht. Bei ihrer Einvernahme zum rechtswidrigen Aufenthalt bzw. anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer allfälligen Fernhaltemassnahme gab die Beschwerdeführerin jedenfalls zu Protokoll, den ihr zur Verfügung gestellten Dolmetscher gut verstanden zu haben.
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres rechtswidrigen Aufenthaltes fraglos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen hat.
4.3 Aus den Akten ergibt sich im Weitern, dass die Beschwerdeführerin vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. April 2016 aus dem Schengen-Raum weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung für einige Tage in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Damit hat die Beschwerdeführerin weitere Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG gesetzt.
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4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben hat.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführerin musste – wie oben erwähnt – nicht nur zur Sicherstellung ihrer Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, sondern sie hat während ihres rechtswidrigen Aufenthalts von 60 Tagen auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffene ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6993/2014 vom 30. März 2015
E. 5.2 m.H.). Vorliegend besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
5.3 Dieses lässt sich mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Interessen (Lebenspartner wohnhaft in der Schweiz, Besuch von Familienangehörigen in Ungarn und Kroatien) nicht ernsthaft in Frage stellen. Zum einen ist die Fernhaltemassnahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Der Beschwerdeführerin bleibt es freigestellt, aus
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wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. Urteil des BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012
E. 6.3 m.H.). Im Weitern stünde – wie bereits unter E. 3.3 erwähnt – sämtlichen Schengen-Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, betroffenen Personen auf Gesuch hin die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. auch Urteil des BVGer C-5038/2013 vom 12. Mai 2014 E. 5.3). Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen sind also in mehrfacher Hinsicht zu relativieren.
5.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. Gestützt auf vergleichbare Fälle (vgl. bspw. Urteile des BVGer C-2438/2014 vom 14. November 2014, C-5737/2012 vom 21. Mai 2013 E. 6.3 m.H, C-1712/2011 vom 12. September 2012 E. 6.4 m.H) gelangt das Gericht allerdings zur Auffassung, dass die ausgesprochene Dauer von drei Jahren zu lang ist und dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin, welche von allem Anfang an geständig war, mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren hinreichend Rechnung getragen wird. Dem Antrag des Parteivertreters, die Fernhaltemassnahme seiner Lebenspartnerin auf ein Jahr zu reduzieren, ist hingegen nicht stattzugeben. Die Möglichkeit, "…die zu annullierenden Jahre durch eine geldwerte Leistung oder durch einen einmonatigen Gefängnisaufenthalt zu kompensieren…" – wie vom Parteivertreter vorgeschlagen – sehen die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 67 AuG) nicht vor.
5.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-Verordnung sowie BVGE 2014/20
E. 8.5 m.H.), geht es doch in casu um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung, gegen welche die Beschwerdeführerin verstossen hat. Mit Blick auf die nunmehr auf zwei Jahre zu reduzierende Fernhaltemassnahme erweist sich die SIS-Ausschreibung als verhältnismässig (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 SIS-II-Verordnung).
6. Nach dem bisher Gesagten verletzte die Vorinstanz mit dem auf drei Jahre bemessenen Einreiseverbot Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
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schwerde ist teilweise gutzuheissen und das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot auf zwei Jahre – bis zum 27. April 2018 – zu befristen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihr zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Eine Parteientschädigung für das teilweise Obsiegen ist nicht zuzusprechen, zumal der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE erwachsen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 27. April 2018 befristet.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem am 23. Juni 2016 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und N […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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