Asylum Seeker's Canton Change Denied for Lack of Legal Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person with a rejected asylum claim who was granted temporary admission sought to change cantons due to employment and social connections. The federal administrative court did not admit the appeal because the legal grounds for appealing a canton change decision for temporarily admitted persons are limited to violations of the family unity principle, which was not argued. The court found that the absence of consent from both cantons prevented a claim of unequal treatment based on similar cases where such consent was present. However, no costs were imposed due to the circumstances, rendering the request for free legal aid moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 112 Abs. 1 AIG, Art. 83 Bst, Art. 85 Abs. 4 AIG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 8 BV, Art. 14 EMRK; Asylum Seeker's Canton Change Denied for Lack of Legal Grounds: The federal administrative court did not admit the appeal because the legal grounds for appealing a canton change decision for temporarily admitted persons are limited to violations of the family unity principle, which was not argued. The court found that the absence of consent from both cantons prevented a claim of unequal treatment based on similar cases where such consent was present. However, no costs were imposed due to the circumstances, rendering the request for free legal aid moot.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the inadmissibility of the appeal because the grounds presented by the appellant do not align with the specific grounds for appeal allowed for decisions on cantonal changes by temporarily admitted persons.
Cited as the legal basis for not entering into the proceedings due to the obviously inadmissible appeal.
Cited as the basis for not imposing any procedural costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-2946/2024
Urteil vom 28. Mai 2024
Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien A._______, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 23. April 2024.
F-2946/2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. November 2019 mit Verfügung vom 6. Januar 2020 abgewiesen, die vorläufige Aufnahme angeordnet und ihn dem Kanton B._______ zugewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 16. Februar 2024 ein Kantonswechselgesuch stellte und den Wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ aufgrund dortiger Erwerbstätigkeit beantragte, dass die Vorinstanz am 23. Februar 2024 die betroffenen Kantone um Mitteilung bat, ob sie einem Kantonswechsel zustimmten oder diesen ablehnten und eine Antwort des Kantons C._______ ausblieb, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel am 23. April 2024 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. April 2024 einlegte und beantragt, die Verfügung vom 23. April 2024 sei aufzuheben, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Kantonswechsel sei zu bewilligen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG), dass der Entscheid über den Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer keine Verletzung dieses Grundsatzes geltend macht, sondern lediglich seine Erwerbstätigkeit sowie seinen Freundeskreis in C._______ anführt und unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit geltend macht, einige seiner Freunde hätten «durch Arbeit den Kanton wechseln» können,
F-2946/2024
dass es damit an einem zulässigen Beschwerdegrund fehlt (Art. 85 Abs. 4 AIG), weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass der guten Ordnung halber in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots anzufügen ist, dass eine Verletzung von Art. 8 BV oder Art. 14 EMRK von vornherein ausser Betracht fällt, da es vorliegend – anders als in den fünf vom Beschwerdeführer aufgeführten Verfahren – an der gemäss Art. 21 VVWAL (SR 142.281) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (SR 142.311) erforderlichen Zustimmung beider Kantone zum beantragten Kantonswechsel fehlt,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dies vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände der Fall ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2946/2024
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
Versand: