Late Appeal Denied Due to Insufficient Proof of Illness-Caused Impediment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for the restoration of an appeal deadline because the appellant's legal representative failed to adequately demonstrate that her illness, occurring just before the deadline, was an uncaused impediment preventing her from filing a timely appeal or arranging for one. The court found that the provided medical certificate lacked detail regarding the severity and cause of the illness, and that the representative had ample time prior to her incapacitation to prepare the appeal, had organized her office to ensure continuity, or had arranged for a provisional filing. Consequently, the appeal was deemed late and inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 Abs. 2 AsylG, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 24 VwVG, Art. 1 COVID, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 3 VwVG; Late Appeal Denied Due to Insufficient Proof of Illness-Caused Impediment: The court found that the provided medical certificate lacked detail regarding the severity and cause of the illness, and that the representative had ample time prior to her incapacitation to prepare the appeal, had organized her office to ensure continuity, or had arranged for a provisional filing. Consequently, the appeal was deemed late and inadmissible.
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KI-generiertBasis for the refusal to restore the appeal deadline due to unmet conditions.
Basis for imposing costs on the appellant.
Basis for rejecting the request for legal aid due to the hopelessness of the case.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-2692/2020
Urteil vom 17. August 2020
Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 – eröffnet am 26. Februar 2020 – verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.
B. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 (Postaufgabe in der Schweiz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchen.
C. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an, gemäss der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID 19) (SR 173.110.4) sei die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall am 27. April 2020 abgelaufen. Genau an diesem Tag sei sie akut und schwer erkrankt. In der Folge habe sie noch am gleichen Tag eine Ärztin konsultiert, welche sie bis zum 11. Mai 2020 krankgeschrieben habe. Das erwähnte Arztzeugnis lag ihrer Eingabe als Beweismittel bei (Beilage 3).
D. Am 29. Mai 2020 (Postaufgabe in der Schweiz) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unaufgefordert eine vom 18. Mai 2020 datierende Vollmacht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig, bei welchen es im Hauptverfahren über die Einhaltung der versäumten Frist zu befinden und deshalb bei Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Handlung zu entscheiden hat (vgl. STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
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2. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 24 VwVG, PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 24 VwVG).
2.
2.1 Eine (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeter Weise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
2.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdefrist am 27. April 2020 abgelaufen ist (Beginn Fristenlauf am 27. Februar 2020; 23 Tage bis zum Fristenstillstand gemäss Art. 1 COVID 19 vom 21. März 2020 bis 19. April 2020; weitere 7 Tage bis zum 26. April 2020 [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Fristablauf am 27. April 2020 [Art. 20 Abs. 3 VwVG]). Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist einzutreten, da der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch den formellen Anforderungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG genügt.
3.
3.1 Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit vorliegt und weder der gesuchstellenden Person noch deren Vertretung oder anderen beigezogenen Personen eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 24 VwVG). Mit anderen Worten sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.139 ff. m.H.). Eine Krankheit der gesuchstellenden Person, ihres Vertreters oder einer beigezogenen Person stellt rechtsprechungsgemäss nur dann einen Wiederherstellungsgrund dar, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und so ernsthaft ist, dass sie der betroffenen Person jede auf Fristwahrung gerichtete Massnahme verunmöglicht. Eine allfällige fristwahrende Massnahme kann etwa darin bestehen, dass die betroffene Person selbst eine rudimentäre Beschwerde einreicht, die später verbessert oder ergänzt werden kann, oder zu diesem Zweck ganz oder teilweise die Dienste von Dritten in Anspruch nimmt.
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3.2 Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht habe gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Partei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (statt vieler Urteil des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). Die krankheitsbedingte Unmöglichkeit, solche fristwahrenden Massnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, muss demnach substantiiert vorgetragen und mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt sein. Dabei genügt die blosse ärztliche Bestätigung eines Krankheitszustandes und einer sich daraus ergebenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses regelmässig nicht (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; ferner EGLI, a.a.O., N. 13 und 20 ff. zu Art. 24 VwVG).
4.
4.1 Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 27. April 2020 geht weder der Grund für die Erkrankung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch für deren Arbeitsunfähigkeit hervor. Es kann somit nicht beurteilt werden, ob es sich vorliegend um eine ernsthafte Erkrankung im Sinne der vorangehenden Erwägungen handelt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsvertreterin nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Erarbeitung der Beschwerde begonnen hat, gehört doch die Wahrung von Fristen für die Klientel zu den elementarsten Anforderungen an Anwälte und Anwältinnen. Ihnen ist deshalb bei der Einhaltung von Fristen ein rechtes Mass an Sorgfalt zuzumuten, und sie haben ihre Kanzlei so zu organisieren, dass die Fristeinhaltung in ihrer Abwesenheit gewährleistet ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.145; EGLI, a.a.O., N. 15 zu Art. 24 VwVG; VOGEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 24 VwVG). Somit kann die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass sie ihre Assistentin aufgrund der vom Bundesrat empfohlenen Einschränkungen im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie bis am 30. April 2020 freigestellt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Indem sie erklärt, kein Rechtsanwalt und keine Rechtsanwältin hätten bei einer allfälligen Substitution innerhalb eines Tages eine Beschwerde im erforderlichen Umfang beziehungsweise mit der angemessenen Sorgfalt erstellen können, räumt sie ein, dass für die Erarbeitung der Beschwerde ein grösseres Zeitfenster erforderlich gewesen wäre. Dennoch liess sie die aussergewöhnlich lange Frist von rund zwei Monaten grösstenteils ungenutzt verstreichen. Auch verzichtete sie darauf, im Sinne einer fristwahrenden Massnahme eine allenfalls verbesserungswürdige Beschwerde in Auftrag zu geben. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die nachgereichte Vollmacht erst am 18. Mai 2020 unterzeichnet wurde. In diesem Zeitpunkt war die
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Beschwerdefrist längst abgelaufen (vgl. E. 2.2). Somit ist nicht einmal klar, ob die Rechtsvertreterin überhaupt vor Ablauf der Beschwerdefrist mandatiert worden ist.
4.2 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unverschuldet davon abgehalten worden wäre, die Beschwerde selbst oder durch Beizug einer Drittperson fristgerecht einzureichen.
5. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen, und auf die Beschwerde vom 25. Mai 2020 ist infolge Verspätung nicht einzutreten.
6. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit vorliegendem Urteilgegenstandslos geworden.
7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ist doch offensichtlich, dass kein Grund für die Fristwiederherstellung vorliegt, sofern die Rechtsvertreterin überhaupt vor Ablauf der Beschwerdefrist mandatiert wurde. Das Gesuch ist daher abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die Kosten von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] sowie N […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
Versand: