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F-2642/2025 • BVGer F-2642/2025 KI-generiert

Refugee Right to Choose Canton of Residence Upheld

Geschäftsnummer F-2642/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that recognized refugees have the right to choose their canton of residence, a right not adequately considered by the migration authority. The authority had recognized the individuals as refugees and assigned them to a canton but failed to address their request for assignment to a different canton or consider potential grounds for refusal. Consequently, the court quashed the assignment decision and remitted the case for a new decision, requiring the authority to fully investigate the refugees' preferred canton assignment and any potential legal impediments.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Refugee Right to Choose Canton of Residence Upheld: The authority had recognized the individuals as refugees and assigned them to a canton but failed to address their request for assignment to a different canton or consider potential grounds for refusal. Consequently, the court quashed the assignment decision and remitted the case for a new decision, requiring the authority to fully investigate the refugees' preferred canton assignment and any potential legal impediments.

Schlagwörter

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Flüchtlingsrechte Aufenthaltsrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Selbstbestimmungsrecht der Völker begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 AIG

Cited in the dispositive as a provision to be clarified by the lower instance concerning potential grounds for revocation for the reassignment of asylum seekers.

Art. 60 AsylG

Cited in the dispositive as a provision relevant for the reassignment of asylum seekers and potential grounds for revocation.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Cited in the reasoning and implicitly in the dispositive by remanding the case for further investigation and new decision.

Art. 35 VwVG

Cited in the reasoning as a procedural basis for the violation of the right to be heard, which led to the reversal of the lower instance's decision.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning as a basis for the violation of the right to be heard, leading to the reversal of the lower instance's decision.

Art. 102h AsylG

Cited in the reasoning and implicitly in the dispositive as the basis for not awarding party compensation due to assigned free legal representation.

Art. 102k AsylG

Cited in the reasoning as the legal basis for the compensation of assigned free legal representation, relevant for the decision on party compensation.

Art. 111ater AsylG

Cited in the reasoning in conjunction with Art. 102h AsylG and Art. 102k AsylG regarding the non-award of party compensation.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited in the dispositive for the decision not to levy any procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-2642/2025

Urteil vom 2. Mai 2025

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;

Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien 1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, alle vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;

Verfügung des SEM vom 4. April 2025.

F-2642/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Mit Verfügung vom 4. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge, gewährte ihnen Asyl und wies sie dem Kanton E._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, sie hätten den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzuwarten.

C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am

14. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffer 4 der Verfügung und ihre Zuweisung an den Kanton F._______. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Zuteilung an den Kanton F._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzutreten.

1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei-

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ten Richterin respektive eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Diese Bestimmung geht gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf anerkannte Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise - wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2

E. 5.2.2 sowie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-1334/2025 vom

13. März 2025 E. 2.2; F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführenden nicht anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). Als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl haben sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich

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niederlassen möchten. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton F._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).

4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6

E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.

5.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton F._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist.

5.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung an den Kanton F._______ gegenstandslos geworden.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

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6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2642/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 4. April 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

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